Beiträge von Turtle1972

    Du kannst den Antrag bereits jetzt stellen mit dem Vermerk "ab 1.1.23".

    Wenn du derzeit noch erwerbstätig bist und weil du wegen der 3 Monate vorher Asu-Meldung fragst: was ist mit normalem Arbeitslosengeld? Denn diese 3 Monate vorher gilt beim normalen Arbeitslosengeld, nicht bei ALG2/Bürgergeld.

    Meinst du wirklich Bürgergeld? Oder doch Alg? Und wann fließt dir der letzte Lohn zu?

    Du selbst bezeichnest ihn als Partner und nicht er fragt und hier macht sich Sorgen, sondern du. Allein das zeigt bereits die bestehende "innere Bindung". Das geht über das finanzielle hinaus. Und da er seit Monaten kein Geld von irgendwoher zu bekommen scheint, unterstützt du ihn doch wahrscheinlich sehr wohl.

    Was also erwartest du? Paare ohne Trauschein dürfen nunmal nach dem Grundgesetz nicht besser gestellt werden als Eheleute. Das ist Ausfluss des grundgesetzlichen Schutzes der Ehe.

    so wie ich das verstanden habe geht es mit dem Vordruck s.o. oder man hat das Recht es zu verweigern

    Kommt darauf an. Es gibt durchaus auch Dinge, die in einem Mietvertrag nicht vermerkt sind (Baujahr, Gesamtfläche der Immobilie etc.), die wichtig sind bei der Prüfung der Angemessenheit der Kosten. Letztlich ist es Sache des Antragsstellers, den Nachweis des geltend gemachten Bedarfs zu erbringen.

    Wovon lebst du denn momentan? Anscheinend beziehst du derzeit keine Sozialleistungen, sonst wüsstest du, wie es funktioniert.

    Man stellt einen Antrag, füllt die Anlagen und Fragebögen zu Miete, Einkommen, Ausgaben etc. aus und legt die Nachweise (im Normalfall in Kopie, beispielsweise Mietvertrag, Heizkostenabschlagsrechnung, Lohnnachweise, ALG 1 Bescheid, Rentenbescheid etc.) bei. Kontoauszüge gehören auch dazu.

    Einkommen ist alles, was dir zufließt. Bereits das impliziert, dass dir natürlich dieses Einkommen (Lohn, Arbeitslosengeld, Rente, Kindergeld, Unterhalt....) verbleibt. Das, was dann noch zur Deckung des Bedarfs fehlt, wird mit Bürgergeld aufgestockt. Du hast dann also als Aufstocker mit Kind z. B. Lohn, Kindergeld, Unterhalt und Bürgergeld zur Verfügung.

    Ein bisschen kurz, oder? Der neue § 7b SGB II soll wie folgt lauten:

    § 7b Erreichbarkeit

    (1) 1Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Leistungen, wenn sie erreichbar sind. 2Erreichbar sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, wenn sie sich im näheren Bereich des zuständigen Jobcenters aufhalten und werktäglich dessen Mitteilungen und Aufforderungen zur Kenntnis nehmen können. 3Ein Aufenthalt im näheren Bereich liegt vor, wenn es den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten möglich ist, eine Dienststelle des zuständigen Jobcenters, einen möglichen Arbeitgeber oder den Durchführungsort einer Integrationsmaßnahme im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Jobcenters in einer für den Vermittlungsprozess angemessenen Zeitspanne und ohne unzumutbaren oder die Eigenleistungsfähigkeit übersteigenden Aufwand zu erreichen. 4Der nähere Bereich schließt auch einen Bereich im grenznahen Ausland ein.

    (2) 1Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die nicht erreichbar sind, erhalten nur dann Leistungen, wenn für den Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs ein wichtiger Grund vorliegt und das Jobcenter dem Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs zugestimmt hat. 2Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei

    1. Teilnahme an einer ärztlich verordneten Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation,

    2. Teilnahme an einer Veranstaltung, die staatspolitischen, kirchlichen oder gewerkschaftlichen Zwecken dient oder sonst im öffentlichen Interesse liegt,

    3. Aufenthalten außerhalb des näheren Bereichs, die der Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit dienen, oder

    4. Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit, wenn die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

    3Für Abwesenheiten außerhalb des näheren Bereichs auf Grund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist abweichend von Satz 1 keine Zustimmung des Jobcenters erforderlich.

    (3) 1Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die ohne wichtigen Grund nicht erreichbar sind, erhalten Leistungen, wenn das Jobcenter dem Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs zugestimmt hat und die Eingliederung in Arbeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird. 2Die Zustimmung zu Abwesenheiten nach Satz 1 soll in der Regel für insgesamt längstens drei Wochen im Kalenderjahr erteilt werden. 3Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die weder arbeitslos noch erwerbstätig sind, ist die Zustimmung nach Satz 1 zu erteilen.

    Ich sehe da keinen Freibrief für Ortsabwesenheit ohne Konsequenzen.

    Ist noch nicht veröffentlicht, aber das ist die Version, die durch den Vermittlungsausschuss zustande gekommen ist.

    Die Karenzzeit gilt nicht für Leistungsempfänger, deren KdU bereits abgesenkt sind. Man gerät auch nicht neu ins Bürgergeld. Bürgergeld ist schlicht und einfach die neue Bezeichnung für Leistungen nach dem SGB II. Auch nichts anderes, als damals aus "Arge" "Jobcenter" wurde.

    Er wurde geändert, aber nicht wie geplant:

    1Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen

    anerkannt, soweit diese angemessen sind.

    2Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden.

    3Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt.

    4Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug.

    5Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

    6Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen

    Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt.

    7Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des

    Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf

    so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der

    Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel,

    durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch

    längstens für sechs Monate.

    8Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist

    anzurechnen ist.

    9Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die

    Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der

    Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf

    Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. 8Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter

    Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

    Das wird wahrscheinlich erst die Rechtsprechung finden. Nach meinem persönlichen Dafürhalten gilt die Karenzzeit auch bei Umzug, d. h., dass weiterhin mindestens die alte Miete berücksichtigt wird, falls die neue höher ist. Ist sie niedriger (aber trotzdem unangemessen), wird sie wegen der Karenz voll berücksichtigt.

    Bedenke aber, dass das nicht für Heizkosten gilt und auch nicht, wenn man bereits jetzt Leistungen bezieht und die Kosten für Unterkunft schon abgesenkt wurden.

    Was ist denn willkürlich daran, anstatt zu sagen 13,40 Euro ist der Tabellenhöchstwert, zu sagen 269 kWh ist der Höchstwert? Der Preis 13,40 Euro ist Schnee von gestern mit den Preissteigerungen. Aber mein Verbrauch, der bleibt doch in etwa gleich und danach kann ich unabhängig von Preissteigerungen eine Grenze ermitteln.

    Im Übrigen sind Kosten der Unterkunft und Heizung kommunal zu regeln. Natürlich kann erstmal jede Kommune da ihr eigenes Süppchen kochen.

    Ich habe jetzt die Änderungen des SGB XII nicht so im Blick, da das nicht mein Rechtsgebiet ist, aber zum Negativen wird sich sicherlich nichts verändert haben. Außerdem steigt ja mit der Erhöhung des, Regelsatzes letztlich auch der Betrag für den Mehrbedarf etwas.