Nein. Es ist im Monat des Zuflusses Einkommen. Aber es wird nicht mehr wie bisher auf 6 Monate aufgeteilt. Ab dem Folgemonat gilt es als Vermögen.
Beiträge von Turtle1972
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An der Definition dass Einkommen alles an Geld ist, was während des Leistungsbezugs zufließt. Aber anders als früher wird ein hohes einmaliges Einkommen nicht mehr auf 6 Monate aufgeteilt, sondern nur noch in einem einzigen Monat, danach wird es als Vermögen betrachtet.
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Angemessenes Wohneigentum war schon immer geschütztes Vermögen.
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Ja, verstanden. Aber nicht mehr in diesem Forum...
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Geplant ist das. Aber bisher noch nicht beschlossen.
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Aber man hat zu Aussagen auch Quellen hinzuzufügen. Klar?
Ich glaube nicht, dass du hier den Job eines Moderators hast.
Insoweit gebe ich dir den moderativen Hinweis, da ich diesen Job habe: halte dich gefälligst zurück.
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Was an "es sind keine Änderungen geplant" verstehst du nicht? Soll ich für dich eine Gesetzesänderung herbei dichten?
Wenn du mit der Antwort überfordert bist, lass deinen Ärger woanders ab. Einen Mehrbedarf für Behinderung gibt es nach wie vor nur, wenn gleichzeitig eine Maßnahme zur Teilhabe absolviert wurde. Dass war schon immer so.
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Wo ist "hier"? Wie schon geschrieben, mir ist keine beabsichtigte Änderung bekannt.
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Selbst googeln wäre eine echte Alternative gewesen:
ZitatZugleich mit dem neuen Bürgergeldgesetz wird auch die Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch geändert und der bisher geltende kleine Barbetrag nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII von 5.000 Euro auf 10.000 Euro erhöht.
Voraussichtliche Änderungen beim Vermögen im SGB II und SGB XII durch das geplante BürgergeldgesetzWelche Änderungen ergeben sich für das Vermögen und die Vermögensanrechnung in SGB II und SGB XII durch das geplante Bürgergeldgesetz?www.wolterskluwer.com -
Bei den Mehrbedarfen ändert sich m. W. n. nichts oder was konkret meinst du?
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Die Frage wurde in diesem Thread bereits beantwortet:
ThemaSchonvermögen & Unterhaltspflicht
Wenn eine Mutter Bürgergeld beantragt, um ihr Vermögen zu schonen, müssen dann ihre volljährigen Kinder mit eigenem Haushalt ihre Einkommensverhältnisse darleben?
Fremder23. November 2022 um 11:08 -
Die Leistung ALG 2 wird einfach in Bürgergeld umbenannt. Es ändern sich noch ein paar Kleinigkeiten und das war es. Natürlich sind die Jobcenter weiter zuständig. Da gab es auch nie einen Plan, das zu ändern.
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§ 84 SGB II wird lt. Gesetzesentwurf nicht aufgehoben, so dass er bis 01.07.2023 gilt.
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Stimmt, ich habe den Bürgergeldbonus mit dem Weiterbildungsbonus verwechselt.
Den gibt es nach jetzigem Stand (Gesetzesentwurf, § 456 SGB III) wohl auch für Altfälle:
Zitat(1) § 87a Absatz 2 ist auch anzuwenden, wenn die berufliche Weiterbildung vor
dem 1. April 2023 begonnen und nach dem 31. März 2023 beendet worden ist.
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Das scheint sich angesichts des Wortlautes des Gesetzesentwurfs nur auf neue Maßnahmen zu beschränken:
Zitat„§ 16j
BürgergeldbonusErwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten einen Bonus in Höhe von 75 Euro für
jeden Monat der Teilnahme an einer der folgenden Maßnahmen, die ihnen in der Vertrauenszeit oder in der Kooperationszeit außer in den Fällen nach § 15a Absatz 3 Satz 1 von der Agentur für Arbeit vorgeschlagen wird:
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Da bleibt es lt. Gesetzentwurf bei 100 Euro. Nur der Freibetrag für Erwerbstätigkeit soll sich ändern. Und die Zuverdienstmöglichkeit von Schülern und Azubis unter 25.
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Es gibt keine Berechtigung nur einer Person, da ihr eine Bedarfsgemeinschaft seid. Bei Hilfebedürftigkeit kann natürlich ALG2 beantragt werden, dass dann demnächst irgendwann mal Bürgergeld heißen wird.