Das wäre Schadensersatz für dein Vermögen (Roller). Wenn du da nicht über den geltenden Vermögensfreibetrag (15.000 Euro) kommst, dürfte es keine Probleme geben. Einkommen ist es jedenfalls nicht.
Beiträge von Turtle1972
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Dass du keinen Unterhalt zahlen musst? Wer soll das denn beantworten können? Niemand weiß, was du dann für Einkommen hast, niemand weiß, ob wegen des Eigenheims ein Wohnvorteil anzunehmen ist usw. Das ist keine Frage zum Bürgergeld, sondern zum Familienrecht.
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Ist es möglich, dass das Jobcenter für den Anwalt aufkommt?
Nein, definitiv nicht.
Wenn, dann du selbst oder (ganz oder teilweise) der Unfallverursacher.
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Es geht nicht um sozialrechtliche Fragen, sondern um die Frage, ob die Probearbeit als Arbeitsverhältnis stattfindet.
Es geht um die Frage
Muss ich das dem JC sagen?
Und die klare und einfache Antwort ist "Nein". Dass es immer besser ist, es trotzdem mitzuteilen, ist was ganz anderes.
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Das sehe ich auch so. Man könnte sich allenfalls streiten, ob im Fall B der Freibetrag nach 11b SGB II oder 82 SGB XII zu gewähren ist (m. E. n. weiterhin der nach 11b), aber komisch ist das irgendwie schon, dass nach 20 Jahren SGB II jemandem bei Honorartätigkeit der Freibetrag verwehrt worden sein soll.
Vielleicht könnte man noch was aus der Begründung der endgültigen Festsetzung herauslesen, wenn sie hochgeladen würde. Ansonsten gibt es im Wartburgkreis durchaus Anwälte, die sich mit der Rechtslage auskennen.
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Nein. Dass es als Maßnahme (MAG) bewilligt oder sogar zugewiesen werden kann, ist im SGB II kein Muss, weil im SGB II, anders als im SGB III, Verfügbarkeit keine Rolle spielt. Allenfalls, wenn damit eine Ortsabwesenheit notwendig ist, wird es zum Muss.
Mit Zuweisung als Maßnahme sind natürlich Vorteile wie Fahrtkostenerstattung oder Absicherung im Fall eines Unfalls gegeben, aber das war nicht die Frage.
Die Frage war, ob es gemeldet werden muss. Und das muss es eben nicht.
Dementsprechend ist es besser und einfacher, wenn Du es dem Jobcenter meldest.
Das ist korrekt. Aber "besser und einfacher" ist eben kein "Muss".
Es mag sein, dass die meisten Kollegen diese Frage mit "ja" beantworten, insbesondere von meinen Markt und Integrationskräften höre ich das bei Diskussionen. Aber das liegt daran, dass sie einfach nach wie vor nicht in der Lage sind, den Unterschied SGB III und II zu erkennen. Da das System des SGB II nur auf die Förderleistungen des SGB III verweist, nimmt man offenbar an, dass auch alles, was dort gilt, im SGB II gelten muss. Da könnte ich jedesmal aus der Hose hüpfen.
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Allenfalls denkbar sind 2 Sachen (aber eher weit hergeholt):
Ich habe den Job nur deshalb angenommen, weil ich großer Eisenbahn-Fan bin
A) Das Jobcenter rechnet es als Einkommen aus Hobbytätigkeit an.
Da ich chronisch krank bin, ist es auch schwer wieder in einen "normalen" Job zu kommen.
B) Der TE wurde aufgrund eines Gutachtens des, ÄD als erwerbsgemindert eingestuft, das Verfahren nach § 44a SGB II läuft aber noch. Aber selbst dann müsste es einen Freibetrag geben.
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Die Rechtslage ist, wie beschrieben. Wo ist das Problem, ab nächsten Monat z. B. auf Sozialhilfe zu verzichten, einen Teil des Goldes zu verkaufen, davon zu leben und dann, wenn das restliche Gold unter 10.000 Euro Wert liegt, wieder Sozialhilfe zu beantragen? Die Bewilligung von Sozialhilfe dauert keine Monate. Und bei Wohngeld kommst du auch nur durch die Plausibilitätsprüfung, wenn du erklärst, dein Vermögen zu verbrauchen. Ansonsten ist deine Rente viel zu niedrig.
Ansonsten ist die Sache hier ausgeschrieben. Es wurde dir mitgeteilt, was Recht und Gesetz ist.
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Warum fragst du dann? Was wolltest du denn jetzt hören?
Wenn du - und es gilt immer der Verkehrswert - wieder unter die Freigrenze fällst, hast du eben wieder Anspruch.
Fakt ist, dass nunmal aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung (hier zum SGB II, aber übertragbar auf das SGB XII) gilt:
Zitat2. Eine wesentliche Änderung von Vermögen im Laufe eines Kalendermonats ist zu berücksichtigen.
Bundessozialgericht - Entscheidungen (ab 2018) -
Wenn du nur Eibe Antwort wolltest, wie du den Staat behumpen kannst, bist du hier falsch.
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Geht wohl eher darum, ob deine Miete, insbesondere die Betriebskostenvorauszahlungen ggf. mit der Abrechnung geändert wurden im Vergleich zum Mietvertrag.
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Jetzt ist nur noch die Honorartätigkeit für Ipsos / DB Fernverkehr übrig. Die bieten grundsätzlich nur Fahrten gegen Honorar an, was anderes gibt es dort gar nicht.
Wenn jeder, der Straftaten begeht (Versicherungsbetrug) offen zugäbe, dass er das macht, wäre das doch irgendwie komisch, meinst du nicht? Es ist vollkommen egal, wie es angeboten wird. Die Frage ist, ob das so rechtmäßig ist.
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Eine Honorartätigkeit ist eine selbständige Tätigkeit und daher natürlich auch eine Erwerbstätigkeit, die mit der Gewährung des Freibetrags für Erwerbstätigkeit verbunden ist.
Allerdings frage ich mich, ob das nicht eher eine Scheinselbständigkeit ist oder kannst du selbst festlegen, in welchen Zügen du gerade die Befragung machst und wann? Für mich klingt das nicht danach, dass du frei irgendwas entscheiden kannst.
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WG ist aber vorrangig zu beantragen, wenn der Bedarf dadurch gedeckt wird.
Das ist eben nach der hier zitierten und diskutierten BSG Rechtsprechung eben nicht mehr so eindeutig.
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Ich verstehe das Konstrukt nicht.
Familie ermöglicht mir und meinem Partner einen Erstwohnsitz in der Stadt, den wir allerdings nur einige Wochen im Jahr nutzen würden, eben um zu unseren Familien zu fahren. Entfernung ungefähr halb Deutschland.
Wenn man einen Wohnsitz nicht überwiegend benutzt, dann ist es auch kein Erstwohnsitz. Den hat man da, wo man sich überwiegend aufhält.
Außerdem verstehe ich nicht, was mit "um zu unseren Familien zu fahren" gemeint ist. Der gewünschte Zweitwohnsitz ist doch kein Gefängnis, auch von dort aus kann man doch sicherlich andere Menschen besuchen?!
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Sicher wird die Frage auftauchen für wie viele Stunden ich zur Verfügung stehe.
Zur Verfügung stehen? Sowas gibt es im SGB II im Prinzip nicht wie im SGB III. Da gibt es kein "ich will nur". Im SGB II geht es um Zumutbarkeit. Mit einem 11jährigen Kind könnte durchaus auch Vollzeit zumutbar sein. Da wirst du wenig bis gar nicht gefragt. Im SGB III ist das anders. Wenn da jemand nur 20h/Woche gearbeitet hat und auch wieder nur 20h/Woche will, dann hat er auch nur für 20h/Woche in die Versicherung eingezahlt und bekommt in dem Umfang Leistungen. Wer vorher 40h/Woche hatte, dann aber nur 20h/Woche möchte, der bekommt eben auch nur 50% des ALG, das ihm für Vollzeit zustehen würde. Das Bürgergeld hat da völlig andere Regeln.
Btw: Der Öffentliche Dienst sucht händeringend und nach dem Motto "Hauptsache, irgendwas studiert" (wenns nicht grad der Amtsarzt werden soll). Da brauchst du kein Zweitstudium.
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Das kannst du natürlich versuchen, so zu erklären. Ansonsten steht dir im Fall der Ablehnung der Rechtsweg offen.
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Ja. Du musst deine Hilfebedürftigkeit beweisen, nicht umgedreht.