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    Siehe hierzu Rundschreiben BMAS 2020/1 - 9. Oktober 2020 zu § 41 SGB XII

    41.1.2 (Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen) Zu der Frage, zu welchem Zeitpunkt sich Änderungen beim Vorliegen einer der Voraussetzungen des § 41 (z. B. Beginn des gewöhnlichen Aufenthalts, Erreichen der Altersgrenze, Feststellung dauerhaft voller Erwerbsminderung) im Monatsverlauf hinsichtlich des Leistungsbeginns oder -endes auswirken, wird auf die Ausführungen in § 44 verwiesen.

    § 44 Abs. 2 Antragserfordernis, Erbringung von Geldleistungen, Bewilligungszeitraum

    (2) 1Ein Antrag nach Absatz 1 wirkt auf den Ersten des Kalendermonats zurück, in dem er gestellt wird, wenn die Voraussetzungen des § 41 innerhalb dieses Kalendermonats erfüllt werden.

    01.06.2026 ist korrekt.

    Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind (§ 22 Abs. 1 Satz5 SGB II).