Posts by rossi63

    Na ja, im Netz liest man sehr viel.

    Mal dies und mal das!

    Ziehe es ggf. mit deinem Jobcenter durch. Kämpfe darum, aber gehe mal davon aus, dass es nicht so ohne weiteres (schnippi /schnappi) funktionieren wird.

    Das wird an Sicherheit angrenzender Wahrscheinlichkeit ein riesen Kampf, der letztendlich vorm Sozialgericht landen wird.

    Und genau dort gibt es einen Spruch: vor Gericht und auf hoher See, weiß man nie wohin die Reise geht.

    Ich persönlich wünsche Dir viel Erfolg.

    Turtle1972

    Was hälst Du davon den Thread zu schließen!

    Ich habe mir mal sagen lassen, dass so etwas häufiger vorkommt.

    Das Erbe wird ausgeschlagen, Ziel ist es, dass die Gläubiger aufgrund der Schulden davon nichts bekommen.

    Durch die Ausschlagung werden die anderen Erben begünstigt. D.h., sie bekommen mehr. Unter der Hand einigt man sich mit den anderen Erben. Es fließt dann ein geringer Betrag unter der Hand, der dann aber frei zur Verfügung steht.

    Wobei ich dies natürlich nicht in diesem Fall unterstelle!!!!!!

    Zitat:

    Die Rentenversicherung schreibt das eine Prüfung der Erwerbsunfähigkeit nicht vorgenommen wurde.


    Nun ja, so etwas passiert durchaus häufiger in der Praxis. Die DRV hat es nur angenommen (volle Erwerbsminderung), weil eh keine Rentenansprüche bestehen.


    Damit ist die Erwerbsfähigkeit nicht geklärt, d.h., dass JC müsste weiterzahlen. Aber das JC das auch macht, bleibt natürlich abzuwarten!!!

    Okay, solche Fälle haben wir hier auch schon gehabt. Die DRV hat einfach unterstellt, dass der Betroffene nicht erwerbsfähig ist und dementsprechend die Rente abgelehnt. D.h., eine konkrete Feststellung des ärztlichen Dienstes zur Erwerbsfähigkeit gibt es nicht. Solche Fälle landen natürlich nicht im SGB XII.

    Die Frage ist natürlich, wie das zuständige Jobcenter organisiert ist, bzw. welche Absprachen es zwischen dem Jobcenter und SGB XII-Träger gibt!

    Nun ja, die DRV hat wohl festgestellt, dass die Holde voll erwerbsgemindert ist.

    Eine Rente kann sie aber nicht bekommen, weil sie die erforderliche Wartezeit (in den letzten 5 Jahre vor dem Eintritt der vollen Erwerbsminderung min. 36 Monate Pflichtbeiträge) nicht erfüllt ist.

    Damit ist aber nicht klar, ob die volle Erwerbsminderung befristet oder dauerhaft ist. Sollte sie dauerhaft sein, dann ist der SGB XII-Träger zuständig!

    Mh, der Betroffene muss nachweisen, welche konkrete Vergünstigungen entfallen, sich erhöhen oder sonst noch etwas?!

    Nun ja, wie sieht es denn mit dem Grundsatz der Amtsermittlung aus?

    Gilt dieser hier nicht?

    Wenn wir solche Fälle im SGB XII haben, dann schreiben wir die Betroffenen an. Hierzu gibt es einen Fragebogen mit den unterschiedlichen regionalen Vergünstigungen. Diesen muss er bei uns einreichen. Dann prüfen wir im Rahmen einer Vergleichsberechnung, ob die Beantragung von Wohngeld einen wirtschaftlichen Vor- oder Nachteil hat.

    So verstehe ich zumindest die BSG-Entscheidung!!!

    Dies zu prüfen ist manchmal nicht so einfach, weil man in der Regel nicht genau weiß, wie sich die Vergünstigungen auswirken. Wir haben hierfür extra einen Prüfbogen.

    Nun ja, zurück zur Ausgangsfrage.

    Muss ich eine Probearbeit dem JC melden oder nicht? Ich bekomme dafür kein Geld!

    Ich bin dort bei Turtle.

    Einschlägig sind hier die Mitwirkungspflichten im Sinne der §§ 60 ff. SGB I. Dort muss ich nur alle leistungserheblichen Änderungen mitteilen. Leistungserheblich heißt für mich: ich bekomme Geld. Dies ist gerade nicht der Fall, also muss man dies nicht mitteilen!!

    Nun ja, wenn man Sozialleistungen beantragt, dann hat man auch bestimmte Mitwirkungspflichten, die im SGB I geregelt sind.

    Zitat § 61 SGB I :

    § 61 Persönliches Erscheinen

    Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers zur mündlichen Erörterung des Antrags oder zur Vornahme anderer für die Entscheidung über die Leistung notwendiger Maßnahmen persönlich erscheinen.


    Die Gretchenfrage ist natürlich: was soll das persönliche Gespräch!?!?


    Will man mit Dir die beruflichen Perspektiven für den einmaligen Bedarf erörtern?

    Völlig klar Turtle1972


    Zitat:

    Das BSG sagt aber nicht, dass nicht das Sozialamt den Antrag auf Wohngeld von Amts wegen stellen könnte, oder?

    Ist das wirlich so?

    Einschlägig ist hier der § 95 SGB XII, wonach der SHT im berechtigen Interesse gem. § 95 SGB XII die Feststellung einer Sozialleistung betreiben "kann". D.h. der SHT "kann" den Antrag auf Wohngeld stellen, er muss es abern nicht. D.h. bei "Kann" muss der SHT leider Ermessen ausüben! Bei der Ausübung des Ermessens müssen leider die Ost- und Westwinde berücksichtigt werden, sorry!

    Alles andere ist eine Art eines bestimmten Landrechtes ohne Rechtsgrundlage. So unter dem Motto: das haben wir immer so gemacht. Machst Du es nicht (Wohngeldantrag stellen) dann gibt es Schläge bzw. Sanktionen!

    Einschlägig ist hier mittlerweile eine Weisung des BMAS zu dieser Problematik.

    Kennst Du diese Weisung, Turtle1972?

    Wenn ich mir das schwurbelige Teil vom BMAS reinpfeiffe, dann bekomme ich Putenpelle oder Elefeantenpickel!!!

    Na ja, das BSG sieht es wohl ein wenig anders.


    Guckst Du hier:

    BSG gibt Wahlrecht: Bedürftige können Sozialhilfe statt Wohngeld beantragen
    Darf die Gewährung von ergänzender Sozialhilfe davon abhängig gemacht werden, dass auch Wohngeld beantragt werden muss?
    www.wolterskluwer.com

    Zitat:

    BSG gibt Wahlrecht: Bedürftige können Sozialhilfe statt Wohngeld beantragen


    Redaktion eGovPraxis Sozialhilfe

    Sozialhilfe hat für bedürftige Personen mitunter erhebliche Vorteile: Daneben kann zum Beispiel oft noch ein vergünstigtes Ticket für den öffentlichen Nahverkehr beantragt werden.

    Wohngeldbezieher dagegen haben solche Vergünstigungen oft nicht. Das BSG hat nun einen Fall entschieden, in dem ein Rentner vor der Wahl stand: Wohngeld oder Sozialhilfe.

    Der Fall

    Ein Rentner aus Berlin bezog neben seinem niedrigen Ruhegeld auch noch Wohngeld. Dadurch waren seine Einkünfte so hoch, dass daneben kein Anspruch mehr auf ergänzende Sozialhilfe bestand. Deshalb ließ der Mann seinen Wohngeldanspruch auslaufen und beantragte stattdessen Sozialhilfe.

    Als Bezieher von Sozialhilfe konnte der Rentner den so genannten „Berlin-Pass“ beantragen und unter anderem ein Monatsticket für den öffentlichen Personennahverkehr statt für regulär 86,00 Euro zum vergünstigten Preis in Höhe von 27,50 Euro erwerben.

    Für Wohngeldbezieher bestand diese Möglichkeit zum damaligen Zeitpunkt nicht. Doch das Land Berlin als Sozialhilfeträger lehnte den Antrag des Rentners mit der Begründung ab, dass Sozialhilfe gemäß § 2 Abs. 1 SGB XII nur nachrangig bewilligt werden könne und riet ihm, erst wieder Wohngeld zu beantragen.

    Die Entscheidung

    Das BSG widersprach dem Sozialhilfeträger und räumte dem Rentner die Wahl ein, entweder nur Sozialhilfe oder erst auch Wohngeld zu beantragen.

    Die Begründung: Der Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 SGB XII ist keine isolierte Ausschlussnorm, sondern ein reiner „Programmsatz“, der keine Pflicht begründet auch Wohngeld zu beantragen.

    Entgegen der Auffassung des Landes Berlin musste der Mann damit nicht zunächst Wohngeld beantragen, bevor er Sozialhilfe verlangen konnte.

    Fazit

    1. Der Bedürftige kann die für ihn günstigere Leistungsform wählen.

    2. Die Entscheidung des BSG erlaubt es bedürftigen Personen nun auf einen Wohngeldantrag zu verzichten, um als Sozialhilfeberechtigter weitere finanzielle Vergünstigungen in Anspruch nehmen zu können, wie:
    • ein vergünstigtes ÖPNV-Monatsticket
    • kostenloser Eintritt zu Freizeiteinrichtungen
    • eine Befristung der Zuzahlung bei Arzneimitteln
    • die automatische Freistellung von der Zahlung des Rundfunkbeitrags.

    Quelle: Urteil des BSG vom 23.03.2021 – B 8 SO 2/20 R

    @ turtle 1972

    Der Fall dürfte doch irgendwie klar sein oder auch nicht!!??

    Bislang war die Holde nur "befristet erwerbsgemindert", d.h., dass vorrangig Sozialgeld bzw. Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu gewähren ist.

    Nunmehr ist sie ganz offensichtlich "dauerhaft voll erwerbsgemindert", sodass hier der Auschluss des letzten Halbsatzes der § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II zum Tragen kommt.


    Oder glaubst Du ernsthaft, dass ein JC den Unterschied zwischen einem befristeten bzw. dauerhaften Erwerbsgeminderten, welcher mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Rahmen der Bedarfsgmeinschaft nich kennt und diesen einfach abwimmelt?!

    Nun ja, vermutlich ist die bessere Hälfte laut Feststellung des Jobcenterns bzw. der Deutschen Rentenversicherung (DRV) "dauerhaft voll erwerbsgemindert". Diese vermeintliche Feststellung der DRV hat nichts damit zu tun, dass sie keinen Rentenanspruch hat.

    Zuvor hat die DRV vermutlich festgestellt, dass sie nicht dauerhaft sondern nur befristet voll erwerbsgemindert ist.

    Jenes hat einfach nur mit der Zuständigkeit zu tun!

    Nun ja, die Erfahrung zeigt, dass solche Fälle im Bereich der Fami als behindertes Kind (sog. schleichender Übergang / d.h., nicht ab Geburt behindert) in der Praxis sehr schwer umzusetzen sind.

    Frage:

    • gibt es eine Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes über die Behinderungen?
    • ggf. seit wann? Wie alt war er dort?
    • wie hoch ist der GdB?
    • gibt es eine Feststellung der Deutschen Rentenversicherung (DRV) über die fehlende Erwerbsfähigkeit? Ggf. seit wann kann er nicht mehr arbeiten?

    Du solltest auf jeden Fall fristwahrend den Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung erklären.

    Ferner solltest Du ggf. um Hilfestellung beim Sozialhilfeträger bitten. Denn dieser hat dich ja auch aufgefordert!

    @Kresho

    stelle doch einfach mal den Ablehnungsbescheid des Amtes für Ausbildungsförderung hier ein (derzeitiger Ausbildungsgang ist dem Grunde nach nicht nach dem BaFöG förderungsfähig)!

    Ich habe mittlerweile das Gefühl, dass Du hier ein Bauernopfer wirst!!

    Na ja, Du hast doch eine Bestätigung vom Amt für Ausbildungsförderung, dass deine derzeitige Ausbildung eben nicht dem Grunde nach förderungsähig ist.

    Demzufolge hat Ingo Kosick schon recht.

    Du hast aber leider ein kleines Problemchen!

    Dein Jobcenter hat es aus meiner Sicht es nicht so richtig geschnallt und es einfach abgemeiert!

    Jenes ist jetzt leider deine Aufgabe, es ggf. richtig zu stellen. Dort bleibt dann derzeit leider nur das Klageverfahren übrig!

    Recht haben und Recht zu bekommen, ist manchmal nicht so einfach!!

    Mh, das verstehe ich jetzt anders!

    Das Amt für Ausbildungsförderung hat entschieden, dass sich Kresho nicht in einem Ausbildungsgang befindet, der dem Grunde nach förderungsfähig ist!!!

    Damit dürfte der Anspruchausschluss auch nicht zum Tragen kommen, da die Ausbildung eben nicht dem Grunde nach förderungsfähig ist!

    Deswegen wurde bislang auch Wohngeld gezahlt!!