Beiträge von Luca

    Dann stünde mir ja, im Falle der Auszahlung diese 500 Euro zu, oder ? Die hatte ich damals dem Amt ja wieder zurückgezahlt. Oder ist das verjährt ? :/

    Ist das Darlehen getilgt, steht dir der Anspruch auf Rückzahlung gegenüber dem Vermieter zu. Das ist wie ein Sparschwein, soweit Ansprüche gegen den Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses bestehen. Verjährt ist da nichts, sondern der Anspruch entsteht ja erst bei Beendigung des Mietverhältnisses. Davon ausgehend, dass du noch in der entsprechenden Wohnung wohnst, ist der Anspruch also noch nicht einmal entstanden.

    Hallo Soraya,


    es sei darauf hingewiesen, dass es im Jahre 2010 noch keine Rechtsgrundlage im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) gab, ein gewährtes Darlehen für eine Mietsicherheit während des Leistungsbezuges mit dem Leistungsanspruch aufzurechnen. Insofern ist der "Sieg gegen das Jobcenter'" nur verständlich.


    Die Rechtslage hat sich jedoch ab dem 01.04.2011 geändert. Mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) - (BT-Drucksache 17/3404) - ist eine Rechtsgrundlage ins SGB II aufgenommen worden. Dabei handelt es sich um § 42a SGB II. Der folgende blaue Text, der für deinen Fall maßgeblich ist, beinhaltet die Rechtsgrundlage. Der rote Text bezieht sich auf den Fall, dass das Mietverhältnis endet und dann noch Ansprüche auf Rückzahlung offen sind.

    Es steht dir natürlich frei, einen Anwalt deswegen zu konsultieren. Erfolg solltest du dir mit Rücksicht auf die geänderte Rechtslage davon jedoch nicht versprechen.

    Ob Ratsuchender hier noch länger Rat sucht, muss bezweifelt werden, Turtle, doch zur Frage, "was tatsächlich vorliegt", müsste das Gutachten des sozialmedizinischen Dienstes etwas aussagen. Vorschnelle Urteile könnten sich als unzutreffend erweisen, wie folgendes Zitat aus einem Aufsatz zeigt:

    Zitat von Dr. Hans-Joachim Sellnick, Aufsatz: "Der Begriff der Erwerbsfähigkeit – Bewegung bei der Abgrenzung der Leistungssysteme zur Teilhabe am Arbeitsleben"

    Von der mangelnden Erwerbsfähigkeit von Wachkoma-Patienten ist sicher auszugehen, danach beginnen die Unschärfen. Das Beispiel Stephen Hawkings zeigt, dass auch ein schwerstbehinderter Mensch mit der entsprechenden Unterstützung einer (hochqualifizierten) Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Tatsächlich gibt es weitere sehr beeindruckende Beispiele der erfolgreichen Integration in das Arbeitsleben bei entsprechenden Hilfen, dies schließt z. B. querschnittgelähmte Anwälte oder blinde Richter mit ein. Auch bei einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung
    reicht es im Prinzip zur Ablehnung einer Rente mangels Minderung der Erwerbsfähigkeit aus, wenn eine konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit erfolgen kann, die der Versicherte noch auszuüben imstande ist. Zu benennen ist eine Berufstätigkeit mit ihren typischen, das Anforderungsprofil bestimmenden Merkmalen.

    Eher umgekehrt, er überlegt, sich erwerbsfähig erklären zu lassen, weil die Freibeträge auf Einkommen im SGB II höher sind als im SGB XII.

    Ja, genau. Deswegen müsste zunächst einmal hinterfragt werden, ob im SGB XII überhaupt der zutreffende Freibetrag gewährt wird.


    In Betracht kommt ggf. § 82 Abs. 6 SGB XII:

    Zitat von § 82 Abs. 6 SGB XII

    (6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

    Ob die vorgenannten Leistungen erbracht werden, ist der Schilderung nicht zu entnehmen.


    In Betracht kommt ferner § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII:

    Zitat von § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII

    Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.

    Wenn man auf die Höhe des erzielten Entgelts von ca. 1.200,00 € und den vermutlichen Umfang der Tätigkeit blickt, dann könnte ein "begründeter Fall" vorliegen. Das wäre zu hinterfragen und sollte mit dem zuständigen Träger der Sozialhilfe geklärt werden.


    Die Möglichkeit, die volle Erwerbsminderung auf Dauer (erneut) über den zuständigen Träger der Rentenversicherung prüfen zu lassen (über § 45 SGB XII), sollte ebenfalls in den Blick genommen werden. Vgl. dazu auch BMAS-Rundschreiben vom 09.10.2020:

    Zitat von BMAS-Rundschreiben vom 09.10.2020

    (4) 1 Liegen neue Anhaltspunkte für eine Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes der leistungsnachsuchenden Person vor, ist in den Fällen des § 45 Satz 3 Nummer 1 und 2 zu prüfen, ob ggf. ein (erneutes) Ersuchen an den zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen ist (vgl. 45.4). 2 Hält der Träger der Sozialhilfe es für wahrscheinlich, dass der Rentenversicherungsträger eine andere Entscheidung treffen wird, ist wegen der Bindungswirkung nach § 45 Satz 2 eine neue gutachterliche Stellungnahme des Rentenversicherungsträgers erforderlich.

    Das wären jedenfalls aus meiner Sicht die Fragen, die zunächst der Klärung bedürfen, wenn der Sachverhalt so liegen sollte. Die Idee der "Systemflucht" und der "Verschleierung" sind m.E. nicht zielführend.

    Hallo Luca,


    meine Frage lautet wie folgt: Was ist die maximale Kürzung beim Bürgergeld auf Grund von Sanktionen, wenn ich zusätzlich zum Bürgergeld ein Erwerbseinkommen von 1200 Euro bekomme? Bleibt es bei den 30% auf den Regelsatz und bleibt jener Teil, welchen ich von meinem Einkommen behalten darf, von diesen Sanktionen unangetastet?

    Ja, habe ich gelesen. Wenn jedoch meine Vermutung zutrifft, dass du gegenwärtig Leistungen nach dem Recht der Sozialhilfe erhalten solltest (dauerhaft voll erwerbsgemindert), dann gibt es ggf. andere Lösungsmöglichkeiten, über die ich dich beraten könnte. Ich verstehe deinen Beitrag so, dass du dich hinsichtlich der Höhe des Erwerbstätigenfreibetrages benachteiligt fühlst, weswegen du überlegst, ob ein Systemwechsel ins SGB II in Betracht kommt.

    "Selbstbehalt" ist ein unterhaltsrechtlicher Begriff. Meinst du stattdessen den Freibetrag, der für Erwerbseinkommen erzielt wird? Falls ja, erhälst du mit Rücksicht auf die dauerhafte volle Erwerbsminderung Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII, also Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung? Wenn ja, wie sieht die Berechnung des Freibetrages aus? 50 % von Regelbedarfsstufe I als Höchstbetrag (=251,00 €) auf der Rechtsgrundlage von § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII? Geht es dir darum, dass dieser Freibetrag erhöht wird?

    Sehr ärgerlich! Das sozialrechtliche Schuldverhältnis wurde nicht erfüllt. Sachverhalt dem Jobcenter schriftlich schildern, am besten den Nachweis durch Vorlage des Kontoauszuges erbringen, dass die Leistung gepfändet wurde (falls schon geschehen), um die Notlage deutlich zu machen. Darauf hinweisen, dass die Leistung auf das rechtzeitig angegebene Konto für die Zukunft zu überweisen ist. Nach sofortiger Hilfe fragen. Darauf hinweisen, dass folgende Verpflichtung verletzt wurde:


    § 47 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch

    (1) Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, werden Geldleistungen kostenfrei auf das angegebene Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen oder, wenn der Empfänger es verlangt, an seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung übermittelt. Werden Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt des Empfängers übermittelt, sind die dadurch veranlassten Kosten von den Geldleistungen abzuziehen. Dies gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass ihm die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist.


    Wenn noch nicht gepfändet wurde, wird eine sogenannte P-Konto Bescheinigung (rlp.de) ja nichts bringen, weil es kein P-Konto ist. Wenn das Geld noch verfügbar ist, würde ich es sofort abheben.

    Viel Erfolg!

    Liebe Leser, liebe Turtle,


    ich bin seit mehr als dreißig Jahren im Bereich der sozialen Sicherung tätig, bin Amtsrat und habe gerade Urlaub. Ich eröffne dieses Thema, um zu schreiben, worüber ich mich heute richtig geärgert habe. Es ging um die Frage, wann die Leistung des Bürgergeldes für den Monat Januar 2023 auf den Konten der leistungsberechtigten Personen sein dürfte. Ein Thema offensichtlich, das eine Menge Benutzer emotional ansprach, weil sie entweder direkt betroffen sind oder sich einfach nur darüber austauschen wollten. Das Thema hast du geschlossen, Turtle: Frage zur Auszahlung


    Ich konnte nicht feststellen, dass Teilnehmende die Regeln des Forums verletzt haben. Solange dies nicht der Fall ist, sollte das Thema meines Erachtens auch nicht geschlossen werden. Ich missbillige ausdrücklich die Vorgehensweise, Turtle!


    Deine Androhung, das Thema zu schließen, lautete wie folgt:

    Es geht meines Erachtens nicht nur darum, die Frage der Auszahlung zu klären, sondern den Teilnehmenden wurde eine Plattform geboten, bei der sie merkten, dass sie nicht alleine sind. Sie solidarisierten sich miteinander, stellten fest, dass sie mit der Sorge, wann das Geld kommt, nicht alleine sind. Ist das nichts? Binnen kürzester Zeit wurden zahlreiche Beiträge von einer Vielzahl von neuen Usern aus den unterschiedlichsten Perspektiven mit den unterschiedlichsten Meinungen geschrieben. 146 Beiträge und 6.600 Zugriffe (Stand heute um 17:53 Uhr) sind Beleg dafür. Ich bin der Meinung, dass dies für sich spricht. Diesen Austausch einfach abzuschneiden, ist nicht der richtige Umgang. Das schreckt nicht nur neue User ab, die betroffen sind, sondern gilt sicherlich auch für die zahlreichen Nutzer des hier angeschlossenen Behördenforums. Wir haben richtig gute Experten in unseren Reihen, die dann und wann auch mal im offenen Forum zum Nutzen der Betroffenen schreiben. So macht mir das aber keinen Spaß. Darin sehe ich gerade nicht den Sinn und Zweck des Forums.


    Viele Grüße

    Luca

    Zitat von BT-Drs. 18/8909, Seite 29

    Zu Nummer 7 Buchstabe a
    Mit der Ergänzung in § 7 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 wird klargestellt, dass Personen, die sich in einer Einrichtung
    zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten, auch dann nicht leistungsberechtigt nach
    dem SGB II sind, wenn sie als Freigänger einer Beschäftigung nachgehen.

    https://dserver.bundestag.de/btd/18/089/1808909.pdf


    Was Berlin schreibt, ist nicht richtig. Der Wille des Gesetzgebers ist nach alledem eindeutig.


    Ich bedauere, dir nichts Besseres mitteilen zu können, aber ich denke, so besteht jedenfalls Klarheit über die Rechtslage.

    Okay, ich habe das jetzt geprüft und die Lösung gefunden. Der nachstehende Kommentar geht auf die von mir oben angedeutete Gesetzesänderung ein und schreibt:

    Zitat von Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Auflage 2021, Rz. 152-154 zu § 7 SGB II

    Mit dieser Ergänzung soll nach den Gesetzesmaterialien klargestellt werden, dass Personen, die sich in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten – die also der Regelung des Abs. 4 S. 2 unterfallen –, auch dann nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II sein sollen, wenn sie als "Freigänger einer Beschäftigung im normierten Umfange nachgehen (vgl. hierzu BT-Drs. 18/8909, 6 und 29, dort zu Buchst. c, Nr. 7, zu Nr. 7 Buchst. a).

    Die Bundestagsdrucksache suche ich ergänzend noch einmal heraus.

    In den Weisungen der Bundesagentur für Arbeit heißt es:


    Zitat

    (1) Geht die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens
    für 15 Stunden wöchentlich einer Beschäftigung nach, liegt kein Leistungsausschluss vor (§ 7 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 SGB II).
    Dies gilt nicht für Freigänger und beim Vollzug von Maßregeln zur Besserung und Sicherung, auch wenn die Personen tatsächlich eine
    mindestens 15 Wochenstunden umfassende Beschäftigung ausüben.
    Die Rückausnahme vom Leistungsausschluss gilt nur für die
    Unterbringung in einer stationären Einrichtung, nicht aber für den Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter
    Freiheitsentziehung (Rz. 7.95).

    Was Berlin schreibt, steht in Widerspruch zur Weisung aus Nürnberg, die das Jobcenter Berlin zu beachten hat.

    Zitat von Jobcenter Berlin

    Inhaftierte haben grundsätzlich bereits ab dem Tag ihres Haftantritts keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II; es sei denn, sie sind als Freigänger unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden die Woche erwerbstätig.

    Noch einmal nachgelesen, denn du meinst den obigen Satz. Der deckt sich gerade nicht mit den Weisungen der Bundesagentur für Arbeit.

    Bei der obergerichtlichen Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg muss man prüfen, wie die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung war. Die Entscheidung ist aus dem Jahre 2009 und bezog sich auf die Rechtslage vom 01.04.2005 bis zum 23.03.2006, wie dem Tenor zu entnehmen ist. Dazu muss man wissen, dass die hier entscheidungserhebliche Norm des § 7 Abs. 4 SGB II im Laufe der Jahre mehrfach geändert wurde. Ein Änderungsverzeichnis ist hier abrufbar unter "Frühere Fassungen von § 7 SGB II": https://www.buzer.de/7_SGB_II.htm


    Die verlinkte Seite aus Berlin beschreibt nur etwas Grundsätzliches zum Leistungsanspruch, geht aber nicht darauf ein, wer von Leistungen nach § 7 Abs. 4 SGB II ausgeschlossen ist.


    Insofern verstehe ich, dass du dir Hoffnungen gemacht hast, kann dir aber leider keine bessere Nachricht übermitteln.

    Sweety1908 und wieso schreiben das dann auch Jobcenter?


    Nochmals: Die Jobcenter, die das geschrieben haben, sind Optionskommunen. Flammenmeer hat oben einen Screenshot aus Stuttgart abgebildet Stuttgart = Optionskommune. Sunshine hat oben Nordfriesland und Koba Harz verlinkt: Optionskommunen.


    Liste der Optionskommunen: