Beiträge von HTK

    Folgendes findet sich im Gesetz, § 11 Abs. 2 und 3 SGB II:


    2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.


    (3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.


    Hier muss also geprüft werden, ob es sich im vorliegenden Fall um eine Nachzahlung im Sinne von Abs. 3 handelt.

    Der Kauf von Bekleidung ist kein Grund, Leistungen zu verweigern. OK, Einkäufe bei Armani, Chanel, Louis Vuitton und Konsorten könnten Fragen aufwerfen, wie das bei Sozialhilfebezug möglich ist. In jedem Fall gilt: Immer schön Belege aufheben. Nur für alle Fälle, dann kann man problemlos nachweisen, was man wo gekauft hat. Es ist nun mal so: Alle Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sind unaufgefordert bei der leistenden Stelle anzugeben. Bürgergeld ist nach wie vor kein bedingungsloses Grundeinkommen.

    Ich beziehe EU Rente unbefristet PLUS Bürgergeld, ich habe eine Frage, wie lange darf die Abwesenheit sein,

    ohne das mir Leistungen gekürzt werden.


    Ich empfehle, die Frage an den zuständigen Sachbearbeiter (Jobcenter oder Sozialamt) zu richten, der die Leistungen bisher gewährt hat, bzw. weiterhin gewährt. Der ist am besten mit den Fakten des Falles vertraut und kann kompetent Auskunft erteilen. Der ist sowieso Ansprechpartner Nummer 1, da alle Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen dort unaufgefordert anzuzeigen sind. Abwesenheiten gehören auch dazu.

    Ja, der Regelbedarf wurde in diesem Rahmen angehoben, z. B. für Alleinstehende um 11,8 Prozent. Und im Rahmen der Grundsicherung (sowohl für Arbeitsuchende -SGB II- als auch im Rahmen der Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung -SGB XII) kann man bei erstmaligem Leistungsbezug ein ganzes Jahr unbehelligt in einer viel zu teuren Wohnung leben, ohne dass Leistungen deshalb gekürzt werden. Streng genommen sogar bis zu 18 Monate.