Was umfasst der Anspruch auf Bürgergeld?
Wichtigstes Ziel des Bürgergeldes ist es, Langzeitarbeitslosigkeit – und damit Hilfsbedürftigkeit – mit intensiver Betreuung zu überwinden – aus diesem Grund besteht der Bürgergeld-Anspruch. Wer Hilfe braucht, soll seinen Lebensunterhalt möglichst bald wieder ganz oder zumindest zum Teil selbst verdienen können und schnellstmöglich in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden. Es gilt das Prinzip der Hilfe zur Selbsthilfe.
Die Bürgergeld Leistungen umfassen deshalb Dienst-, Geld- und Sachleistungen. Die Leistungen berücksichtigen die individuelle Lebenslage des Leistungsberechtigten. Im Vordergrund steht der Grundsatz der Überwindung dieser Situation durch eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt (unter Einsatz der Instrumente der Arbeitsförderung) oder eine Beschäftigungsmaßnahme mit Mehraufwandsentschädigung.
Der Bürgergeld Anspruch umfasst also nicht lediglich die Leistung des bisherigen Regelsatzes des SGB II, also die Regelleistung. Es werden auch die Kosten der Unterkunft, KdU genannt, übernommen. Daneben beinhaltet der Bürgergeld Anspruch weitere Leistungen. So übernimmt der Staat insbesondere bei einer vorliegenden Versicherung die Beiträge zur Krankenversicherung.
Regelsatz
Die Bürgergeld Regelleistung ist eine Pauschalleistung. Ihre Höhe beziffert sich ab dem 1. Januar 2023 auf 502 Euro für einen alleinstehenden Haushaltsvorstand. Dieser Bürgergeld Regelsatz wird monatlich im Voraus gezahlt, ist spätestens am letzten Werktag des Vormonats auf dem Konto des Bürgergeld-Beziehers bzw. der Bürgergeld-Bezieherin.
Ehepartner, Lebenspartner oder sonstige Partner der sog. Bedarfsgemeinschaft bekommen 90 % der Regelleistung.
Die Einzelheiten und auch die Höhe der Leistung an Kinder, also das Bürgergeld für die Mitglieder der Bedarfsgemeimeinschaft, lassen sich der detaillierten Tabelle Bürgergeld Regelsatz entnehmen.
Alleinerziehende haben einen Anspruch auf einen Mehrbedarfszuschlag, der in § 21 SGB II geregelt ist.
Kosten der Unterkunft: Miete für Wohnung, Heizkosten
Neben dem Anspruch auf die Regelleistung besteht für Bürgergeld-Bezieher ein Anspruch auf die Übernahme der Kosten für eine angemessene Wohnung. Außerdem muss das Amt die angemessenen Heizungskosten tragen.
Hinsichtlich der Frage der Angemessenheit ergaben sich nach der alten Hartz IV Regelung die meisten Streitpunkte zwischen Leistungsbezieher und den dem Jobcenter. Folgerichtig gab es hier auch eine Vielzahl von Klagen und Verfahren vor den Sozialgerichten.
Um dies zu vermeiden, kommt es beim Bezug von Bürgergeld im ersten Jahr des Leistungsbezugs (Karenzzeit) nicht auf die Frage der Angemessenheit der Wohnung an. Heizkosten müssen jedoch immer angemessen sein.
Erst nach einem Leistungsbezug von mehr als einem Jahr werden die folgenden Punkte hinsichtlich Miete wieder relevant:
- Wann ist der Wohnraum angemessen?
- Wie teuer darf eine Wohnung sein?
- Wie groß darf eine Wohnung sein?
- Welche Wohnungsausstattung ist angemessen?
- Werden auch Kosten für eine unangemessene große oder teure Wohnung übernommen?
- Wie lange werden die Kosten für eine unangemessene Wohnung übernommen?
- Was fällt unter die Mietnebenkosten?
- Welche Miet-Nebenkosten müssen vom Amt übernommen werden? Wem stehen die Nebenkosten-Nachzahlungen zu?
- Wem stehen Rückerstattungen von Heizkosten zu?
- Wann ist ein Umzug von einer unangemessenen in eine angemessene Wohnung erforderlich?
- Wer trägt die Kosten für den Umzug?
Rentenversicherung
Nach der Neuregelung des SGB II sind Bezieher von Bürgergeld nicht rentenversicherungspflichtig. Der Staat zahlt keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung ein.
Krankenversicherung
Bürgergeld Empfänger sind in der gesetzlichen Krankenkasse (und Pflegekasse) pflichtversichert. Die Beiträge werden vom Staat getragen. Ist der Bürgergeld-Bezieher von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung befreit und zahlt er freiwillige Beiträge, so hat er einen Anspruch auf einen Zuschuss. Der Zuschuss wird in der Höhe des Beitrags bei einer Nichtbefreiung gezahlt.
Wenn der Bürgergeld Bezieher bereits im Rahmen einer Familienversicherung versichert ist, so erfolgt keine eigenständige Pflichtversicherung. Eine Familienversicherung geht vor.
Es besteht ebenfalls keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn das Bürgergeld nur als Darlehen geleistet wird oder wenn lediglich Leistungen für eine Erstausstattung erbracht werden.
Arbeitsunfähigkeit
Nach der neuen (wie alten) Rechtslage ändert eine Arbeitsunfähigkeit, die auf eine Erkrankung zurückzuführen ist, nichts am Bezug von Leistungen. Erst wenn eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt, kam der Bezug von Rentenleistungen in Betracht bzw. die Beantragung von Grundsicherungsleistungen bei Erwerbsunfähigkeit.
Das Bürgergeld des SGB II steht (wie bisher) neben den Leistungen des SGB XII (Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung).
Der Bürgergeld-Bezieher muss dem Bürgergeld-Amt, also dem Jobcenter, die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzeigen. Bis zum Ablauf des dritten Kalendertags nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit muss der Bürgergeld-Bezieher eine entsprechende ärztliche Bescheinigung (auch über die voraussichtliche Dauer) vorlegen. Das Jobcenter kann auch sofort eine ärztliche Bescheinigung verlangen. Versäumt der Hilfebedürftige dies, kann das Amt nach schriftlicher Anmahnung die Leistungen aussetzen.
Zuverdienst
Beim Bürgergeld wird die Aufnahme von Arbeit nicht nur gefordert, sondern auch gefördert. Wer mit einer Erwerbstätigkeit etwas verdient, kann davon einen Teil behalten. So soll ein Anreiz für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit geschaffen werden. Gegenwärtig gilt zum Beispiel für Familien, dass erst ab einem Zuverdienst von monatlich 1.501 Euro brutto jeder hinzuverdiente Euro in voller Höhe auf die staatliche Leistung angerechnet wird.
Wer arbeitet, und sei es auch nur in einem Minijob, hat so auf jeden Fall mehr Geld zur Verfügung als jemand, der keine Eigeninitiative zeigt. Umgekehrt gilt dies ebenfalls: wer keine eigenen Bemühungen unternimmt, kann nur erschwert auf Kosten der Allgemeinheit leben.
Bürgergeld berechnen
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Erstattung / Rückzahlung Bürgergeld
Erstattungsansprüche des Bürgergeld-Amts gegen Dritte
In manchen Fällen hat das Bürgergeld-Amt einen Erstattungsanspruch gegen Dritte, meist dann, wenn es Bürgergeld geleistet hat, aber vorrangig andere Leistungsträger oder Angehörige zur Leistung verpflichtet gewesen wären und dadurch eine Hilfebedürftigkeit vermieden worden wäre.
Der Anspruch, den der Bürgergeld-Bezieher gegen den Dritten hat, geht dann gesetzlich auf das Amt über.
Bei gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gibt es allerdings Ausnahmen vom gesetzlichen Forderungsübergang. Wenn der Hilfebedürftige mit dem, der ihm zu Unterhaltszahlungen verpflichtet ist, in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, oder zwischen Unterhaltsverpflichtetem und Hilfebedürftigem eine Verwandtschaftsbeziehung besteht und der Hilfebedürftige den Unterhaltsanspruch nicht geltend gemacht hat, oder wenn der Hilfebedürftige Kind des Unterhaltsschuldners ist und schwanger ist oder sein leibliches Kind unter sechs Jahren betreut, dann gibt es keinen gesetzlichen Übergang des Unterhaltsanspruchs auf das Bürgergeld-Amt.
Es sind jedoch auch Ausnahmen von der Ausnahme zu beachten: Unterhaltsansprüche minderjähriger Bürgergeld-Bezieher oder von Bürgergeld-Beziehern, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ihre Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben, gehen immer auf das Bürgergeld-Amt über.
Rückzahlung von Bürgergeld
Das Amt kann das gezahlte Bürgergeld zurückfordern, wenn der Empfänger das Amt arglistig getäuscht hat oder auch nur grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat, also ein Pflichtverstoß vorliegt.
Auch wenn wesentliche Änderungen der persönlichen Verhältnisse nach Beginn des Bürgergeld Bezugs nicht angezeigt werden, besteht eine Rückzahlungsverpflichtung der zu Unrecht erhaltenen Leistungen.
Eine Rückzahlungspflicht besteht ebenfalls, wenn vorsätzlich oder grobfahrlässig die Hilfebedürftigkeit herbeigeführt wurde.
Liegt jedoch nur leicht fahrlässiges Handeln, also einfaches Vergessen vor, kann das Amt den Rückzahlungsanspruch erlassen, stunden oder niederschlagen. Die Behörde hat über einen entsprechenden Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
Eine Rückzahlungsverpflichtung umfasst nicht nur den Bürgergeld Regelsatz und die Kosten der Unterkunft, sondern auch die Versicherungsbeiträge, die das Jobcenter an die Krankenversicherung und die Pflegeversicherung gezahlt hat.
Besteht eine Rückzahlungsverpflichtung, so geht sie im Falle des Todes des Schuldners auf die Erben über.
Aufrechnung der Rückzahlungsforderung mit dem Anspruch auf Bürgergeld
Lediglich in den Fällen, in denen der Rückzahlungsanspruch aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit entstanden ist, kann die Behörde mit dem laufenden Bürgergeld-Anspruch aufrechnen. Aufgerechnet werden kann aber nicht mit dem kompletten Anspruch auf Bürgergeld, sondern nur mit der Regelleistung (also nicht mit den Zahlungen für Miete und Heizung) und auch nur in Höhe von bis zu 30 Prozent und in einem Zeitraum von 3 Jahren.
Ob aufgerechnet wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Bürgergeld-Amtes.
Auskunftspflicht des Arbeitgebers
Der ehemalige Arbeitgeber des Bürgergeld-Beziehers muss dem Bürgergeld-Amt auf Verlangen Auskunft geben, insbesondere über das Ende und den Grund für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Die Auskunftspflicht erstreckt sich aber auf alle Tatsachen, die für den Anspruch auf Bürgergeld von Bedeutung sind.
Der Arbeitgeber muss seinem (ehemaligen) Arbeitnehmer auf Verlangen unverzüglich bescheinigen, welcher Art und von welcher Dauer die Erwerbstätigkeit war, wie hoch das Arbeitsentgelt war, und zwar für Zeiten, für die der Arbeitnehmer Bürgergeld-Leistungen beantragt oder bezogen hat.
Auch der Arbeitgeber des Partners des Hilfebedürftigen, mit dem er verheiratet ist oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder partnerschaftsähnlichen Gemeinschaft lebt, hat diese Pflicht. Gleiches gilt für den Arbeitgeber einer Person, die dem Bürgergeld-Bezieher unterhaltsverpflichtet ist.
Auskunftspflicht Dritter
Jeder, der einem Bezieher von Bürgergeld Leistungen erbringt oder auch Zuwendungen, die Geldwert haben, muss dem Bürgergeld-Amt (Jobcenter) auf Verlangen hierüber Auskunft erteilen, wenn diese Leistung geeignet ist, die Bürgergeld-Leistung auszuschließen oder zu vermindern.
Werden Auskunftspflichten nicht erfüllt oder Bescheinigungen nicht ausgestellt, so drohen Schadensersatzansprüche und auch Bußgelder.
Verpflichtung der Erben zur Rückzahlung des Bürgergeldes
Erben des ehemaligen Bürgergeld-Beziehers müssen das vom Amt gezahlte Bürgergeld zurückzahlen, soweit es innerhalb der letzten 10 Jahre gezahlt wurde und 1.700 Euro überstiegen hat. Die Haftung des Erben ist auf den Wert des Nachlasses beschränkt. Von dem ererbten Vermögen kann der Erbe zuvor die Schulden und die Kosten einer angemessenen Beerdigung abziehen.
Der Ersatzanspruch des Erben ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Wert des Nachlasses 15.500 Euro nicht erreicht und der Erbe Partner des Bürgergeld-Empfängers war, beide verwandt waren und nicht nur vorübergehend bis zum Tod zusammengelebt haben oder der Bürgergeld-Empfänger von dem Erben oder der Erbin gepflegt wurde. Bedeutet die Rückzahlung für den Erben eine besondere Härte, so darf das Amt den Rückzahlungsanspruch ebenfalls nicht geltend machen. Der Anspruch kann vom Amt nur innerhalb von 3 Jahren geltend gemacht werden.
Sanktionen, Pflichtverstöße, Teilhabevereinbarung
Welche Pflichten ein Bürgergeld-Bezieher hat, ergibt sich aus dem Gesetz und aus der Teilhabevereinbarung.
Werden Pflichten nicht eingehalten, kann das Jobcenter Sanktionen aussprechen. Diese beinhalten die Kürzung des Regelsatzes in Höhe von 10 bis 30 Prozent.
Widerspruch und Klage gegen den Bürgergeld-Bescheid
Widerspruch
Gegen einen Bürgergeld-Bescheid Bürgergeld-Amtes kann Widerspruch eingelegt werden. Klage vor dem Sozialgericht ist grundsätzlich erst möglich, wenn das Widerspruchsverfahren durchlaufen worden ist. Den Widerspruch kann man schriftlich einlegen oder bei der Behörde zu Protokoll erklären. Es besteht eine Widerspruchsfrist von einem Monat.
Innerhalb eines Monats nach Zugang des Bürgergeld-Bescheids muss der Widerspruch beim zuständigen Amt eingegangen sein.
Fehlt dem Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, kann der Widerspruch auch noch bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe der Entscheidung eingelegt werden.
Das Bürgergeld-Amt hilft dem Widerspruch ab oder erlässt einen ablehnenden Widerspruchsbescheid.
Klage
Innerhalb eines Monats nach Zugang des Widerspruchbescheids kann man in allen Bürgergeld-Streitigkeiten beim Sozialgericht klagen. Die Klage muss schriftlich bei dem Sozialgericht eingelegt werden oder dort zu Protokoll erklärt werden.
Man sollte sie begründen, also sagen, warum man mit welchen Punkten des Bürgergeld-Bescheids nicht einverstanden ist.
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Kosten
Kosten für die Erhebung und Durchführung der Klage entstehen nicht. Vom Sozialgericht werden keine Gerichtskosten erhoben. Lässt man sich allerdings von einem Rechtsanwalt vertreten, so entstehen Rechtsanwaltskosten. Deshalb sollte man einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen. Wenn die Klage Erfolg hat, muss das Bürgergeld-Amt die Anwaltskosten tragen.
Einstweiliger Rechtsschutz
Einstweiliger Rechtsschutz kann in Eilsachen begehrt werden. Es kann beim Sozialgericht ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt werden.
Zunächst wird das Gericht prüfen, ob tatsächlich Eilbedürftigkeit gegeben ist, also das normale Verfahren nicht abgewartet werden kann.
Des Weiteren wird geprüft, ob erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Behörde bestehen.
Wird beides bejaht, so wird das Sozialgericht eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren treffen. Gegen den Beschluss des Sozialgerichts kann der Antragsteller mit einer Beschwerde zum Landessozialgericht angehen.
In aller Regel liegt bei den Bürgergeld-Sachen Eilbedürftigkeit vor, zumindest, wenn es ums Geld geht. Denn das Bürgergeld dient der Sicherung des Existenzminimums. Man kann nicht warten, bis das reguläre Verfahren des Sozialgerichts, was in den meisten Fällen ein Jahr dauert, abgeschlossen ist.