"Ich bin Jahrgang 1960 und könnte zum 01.06. 24 nach mehr als 45 Beitragsjahren abschlagsfrei in Rente gehen."
Es geht hier um die Rente für besonders langjährig Versicherte. Für den Jahrgang 1960 gilt, wie schon o.a. beschrieben, die Regelaltersgrenze von 66 Jahren und 4 Monaten, während die Altersgrenze für diese besondere Altersrente 2 Jahre geringer ist, also bei 64 Jahren und 4 Monaten liegt. Zum 01.06.2024 muss also diese Altersgrenze erreicht werden, es müssen 45 Versicherungsjahre vorliegen und sie wird abschlagsfrei gewährt. Man muss also im Januar 1960 geboren sein um sie zum 01.06.2024 zu erhalten.
Damit sind die Voraussetzungen für eine abschlagsfreie Altersrente erfüllt und sie muss auf Aufforderung des JC beantragt werden. Rentenrechtlich handelt es sich nicht um eine vorgezogene Altersrente sondern um eine reguläre Altersrente. Daran ändert sich auch nichts durch § 12a S. 3 SGB II auch wenn dort von einer Rente wegen Alters die Rede ist. In der Gesetzesbegründung zum Bürgergeldgesetz ist ausdrücklich festgehalten, dass die Verpflichtung zur Beantragung einer abschlagsfreien Rente wegen Alters fortbesteht und findet sich auch so in den Fachlichen Weisungen zu § 12a SGB II der BA.
Bei weiterbestehender Bedürftigkeit, trotz Alters- und Grundrente und evtl. WOG, gäbe es bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze ergänzende Leistungen nach dem 3 Kapitel SGB XII. Erst mit dem Erreichen der gesetzlichen Altergrenze bestehen Ansprüche nach dem 4. Kapitel SGB XII. Da man jedoch zur Altersrente unbegrenzt hinzuverdienen darf würde zwar ein evtl. WOG wegfallen, aber die Weiterbeschäftigung als Rentner könnte dann doch verlockender sein.