Beiträge von subloon

    "Ich bin Jahrgang 1960 und könnte zum 01.06. 24 nach mehr als 45 Beitragsjahren abschlagsfrei in Rente gehen."


    Es geht hier um die Rente für besonders langjährig Versicherte. Für den Jahrgang 1960 gilt, wie schon o.a. beschrieben, die Regelaltersgrenze von 66 Jahren und 4 Monaten, während die Altersgrenze für diese besondere Altersrente 2 Jahre geringer ist, also bei 64 Jahren und 4 Monaten liegt. Zum 01.06.2024 muss also diese Altersgrenze erreicht werden, es müssen 45 Versicherungsjahre vorliegen und sie wird abschlagsfrei gewährt. Man muss also im Januar 1960 geboren sein um sie zum 01.06.2024 zu erhalten.

    Damit sind die Voraussetzungen für eine abschlagsfreie Altersrente erfüllt und sie muss auf Aufforderung des JC beantragt werden. Rentenrechtlich handelt es sich nicht um eine vorgezogene Altersrente sondern um eine reguläre Altersrente. Daran ändert sich auch nichts durch § 12a S. 3 SGB II auch wenn dort von einer Rente wegen Alters die Rede ist. In der Gesetzesbegründung zum Bürgergeldgesetz ist ausdrücklich festgehalten, dass die Verpflichtung zur Beantragung einer abschlagsfreien Rente wegen Alters fortbesteht und findet sich auch so in den Fachlichen Weisungen zu § 12a SGB II der BA.

    Bei weiterbestehender Bedürftigkeit, trotz Alters- und Grundrente und evtl. WOG, gäbe es bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze ergänzende Leistungen nach dem 3 Kapitel SGB XII. Erst mit dem Erreichen der gesetzlichen Altergrenze bestehen Ansprüche nach dem 4. Kapitel SGB XII. Da man jedoch zur Altersrente unbegrenzt hinzuverdienen darf würde zwar ein evtl. WOG wegfallen, aber die Weiterbeschäftigung als Rentner könnte dann doch verlockender sein.

    Aus den FW zu § 16j SGB II


    Ausgenommen von der Förderung mit Bürgergeldbonus sind Personen, die neben den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld haben (sog. Aufstocker). Eingliederungsleistungen für diese Personengruppe werden ausschließlich durch die Agenturen für Arbeit (AA) erbracht (§ 5 Abs. 4 SGB II bzw. § 22 Abs. 4 S. 5 SGB III).

    Aus der DA Anordnungswesen


    1) Erlass ist der gänzliche oder teilweise Verzicht auf einen festgesetzten Anspruch des Landkreises. Der Anspruch erlischt hierdurch endgültig, bei teilweisem Erlass in Höhe des Betrages, um den der Anspruch herabgesetzt wird.

    (2) Ein Erlass ist nur möglich, wenn eine Stundung nicht in Betracht kommt. Er darf nur ausgesprochen werden, wenn die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 KomHKVO vorliegen und die Einziehung des Betrages nach Lage des einzelnen Falles für den/die Schuldner*In damit unbillig wäre. Das ist vor allem anzunehmen, wenn sich der Schuldner in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befindet und zu befürchten ist, dass die Weiterverfolgung des Anspruchs zu einer Existenzgefährdung führt.

    (3) Ein Erlass wird in der Regel nur auf Antrag gewährt. Das zuständige Fachamt hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Erlass vorliegen und mit der Ausfertigung des Arbeitsbogens nachzuweisen. Öffentlich-rechtliche Forderungen werden durch schriftlichen Verwaltungsakt, privatrechtliche Forderungen durch schriftlichen Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner erlassen.

    (4) Im Rahmen eines Schuldenbereinigungsverfahrens ist neben den Voraussetzungen des Absatzes 2 zusätzlich zu prüfen, ob die angebotene Quote im Verhältnis zur Gesamtschuld angemessen ist. Befindet sich der Schuldner bereits in einem Insolvenzverfahren nach der Insolvenzordnung scheidet ein Erlass grundsätzlich aus.

    (5) § 24 Abs. 6 dieser Dienstanweisung zur Zuständigkeitsregelung gilt entsprechend.


    § 24 Abs. 6


    Über die Niederschlagung entscheidet bei Beträgen bis zu 2.500 Euro die Leitung der Kämmerei, bei Beträgen bis zu 7.500 Euro die Leitung des Finanzdezernats, bei Beträgen bis zu 50.000 Euro der Landrat, bei Beträgen über 50.000 Euro der Kreisausschuss.


    Dies gilt aber nur für Forderungen der kommunalen Verwaltung. Für Leistungen des Landes und des Bundes gibt es eigene Regelungen.


    P.S. im öffentlichen Teil des Forums?