Beiträge von mrlkc

    Ansprechpartner wäre zunächst das Jobcenter. Es kann sein, dass es sich bei dem Kühlschrank um eine Erstausstattung handelt, wenn dieser Bestandteil der alten Wohnung ist und in der neuen fehlt. Dann wäre es eine Beihilfe.

    Anders sieht es bei der Waschmaschine aus. Hier kommt wenn überhaupt nur ein Darlehen in Frage, da es sich um eine Ersatzbeschaffung handelt.

    Also, wenn man "From Flexible Geldmarktfonds" bei Google eingibt, kommt Werbung für ETF-Anlagemöglichkeiten. Deine Antwort an das Jobcenter scheint daher nicht ganz plausibel. Abgesehen davon, dass es noch andere Schutzmechanismen für Girokonten gibt. Das JC wird wahrscheinlich noch genauer nachfragen.

    Also, ich weiß es, weil ich selbst bei einer Behörde arbeite und unsere Kasse die Gelder für unsere Kunden erst gestern überwiesen hat, genauso wie die Gehälter.

    Es hat auch nichts damit zu tun, wann der Zahllauf durchgeführt wurde. Das haben wir auch schon am 18./19.12. Dies heißt aber nicht, dass die Gelder dann schon überwiesen werden. Letztlich entscheidet die Kasse, wann sie die Überweisungen durch die Hausbank ausführen lässt.
    Ich frage mich eher, wie du auf das Ding mit der Sichtbarkeit kommst!?

    Also, ich weiß es, weil ich selbst bei einer Behörde arbeite und unsere Kasse die Gelder für unsere Kunden erst gestern überwiesen hat, genauso wie die Gehälter.
    Ich frage mich eher, wie du auf das Ding mit der Sichtbarkeit kommst!?

    Wenn du eine Energiesperre verhindern willst und das Geld nicht privat auftreiben kannst, wirst du um einen Antrag beim JC nicht herumkommen. Künftig wird das JC die Abschläge dann auch direkt an den Energieversorger zahlen.

    Du schreibst aber, dass er zunächst Leistungen vom Jobcenter bekommen hat und sich sein Zustand dann verschlechtert hat. Wenn eine Behinderung nicht schon zum Zeitpunkt vorlag, in dem er zuletzt familienversichert war (bis 18 bzw. 23 Jahre) greift die Familienversicherung nicht. Du kannst also die Familienversicherung beantragen (anzeigen), gleichzeitg solltest du aber fristwahrend die freiwillige Versicherung beantragen (anzeigen). Denn wenn das nicht innerhalb von 3 Monaten erfolgt, nachdem die Versicherung durch das Jobcenter endete, kann er sich gar nicht mehr versichern. Dies sollte dem Sozialamt eigentlich bekannt sein.

    Was für einen Feiertag haben wir denn in Nürnberg? Bei uns ist der 1.11. der Feiertag und nicht der 31.10.

    In Norddeutschland ist der Reformationstag seit einigen Jahren ein Feiertag. In den vorwiegend katholischen Bundesländern ist es Allerheiligen am 1.11.

    Ihr könnt grundsätzlich wohnen wo ihr wollt, die Frage ist nur, ob das Jobcenter anfallende Kosten für Umzug und Kaution übernimmt und ob die Kosten der neuen Wohnung tatsächlich angemessen sind. Also, wenn ihr wollt, dass die laufenden Kosten übernommen werden, solltest ihr euch eine Zusicherung holen.

    § 22 SGB II

    (4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

    Aber aufgepasst: Auch als Härtefall erhält man nur 100 % für die Kassenleistung und nicht für extra Honorare oder besseres Material, was einem die Zahnärzte so gerne andrehen. Macht in den meisten Fällen auch Sinn, geht aber halt über die Kassenversorgung hinaus und ist damit nicht erstattungsfähig. Auch vom Jobcenter oder Sozialamt wird dafür nichts geleistet.

    Das hängt davon ab, wie viel berücksichtigungsfähige Kosten ihr noch für das Haus habt (Tilgung wird i.d.R. nicht berücksichtigt).

    Am besten mal einen Online-Rechner fragen oder direkt beim Jobcenter melden.

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    Mit dem Bürgergeld Rechner des gemeinnützigen Vereins "Für soziales Leben e.V." lässt sich der mögliche Anspruch auf Bürgergeld exakt online berechnen. -
    www.buerger-geld.org

    Bei uns, mittelgroße Stadt mit knapp 70.000 Einwohnern, gibt es eine ambulante Obdachlosenhilfe, die auch als Meldeadresse fungiert. Man kann also beim Jobcenter die Anschrift der Einrichtung angeben. Ich vermute, dass es sowas auch in vielen anderen Städten gibt.

    Ja ganz genau - die Regelung wurde NICHT geändert. § 66 Abs. 1 SGB I:

    (1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.