Beiträge von mrlkc

    Ihr könnt grundsätzlich wohnen wo ihr wollt, die Frage ist nur, ob das Jobcenter anfallende Kosten für Umzug und Kaution übernimmt und ob die Kosten der neuen Wohnung tatsächlich angemessen sind. Also, wenn ihr wollt, dass die laufenden Kosten übernommen werden, solltest ihr euch eine Zusicherung holen.


    § 22 SGB II

    (4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

    Aber aufgepasst: Auch als Härtefall erhält man nur 100 % für die Kassenleistung und nicht für extra Honorare oder besseres Material, was einem die Zahnärzte so gerne andrehen. Macht in den meisten Fällen auch Sinn, geht aber halt über die Kassenversorgung hinaus und ist damit nicht erstattungsfähig. Auch vom Jobcenter oder Sozialamt wird dafür nichts geleistet.

    Das hängt davon ab, wie viel berücksichtigungsfähige Kosten ihr noch für das Haus habt (Tilgung wird i.d.R. nicht berücksichtigt).

    Am besten mal einen Online-Rechner fragen oder direkt beim Jobcenter melden.

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    Bei uns, mittelgroße Stadt mit knapp 70.000 Einwohnern, gibt es eine ambulante Obdachlosenhilfe, die auch als Meldeadresse fungiert. Man kann also beim Jobcenter die Anschrift der Einrichtung angeben. Ich vermute, dass es sowas auch in vielen anderen Städten gibt.

    Ja ganz genau - die Regelung wurde NICHT geändert. § 66 Abs. 1 SGB I:


    (1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

    In dem Artikel steht, dass die Versagung/Entziehung nicht angepackt d.h. nicht verändert wurde. Wenn jemand nicht mitwirkt, können ihm auch nach wie vor ein Teil oder die kompletten Leistungen versagt bzw. entzogen werden. Dies ist im Übrigen keine Bürgergeldregel, sondern findet sich im SGB I, gilt also für alle Sozialleistungsträger wie z.B. die Krankenversicherung oder die Rentenversicherung. Niemand wird von der Rentenversicherung Geld bekommen, wenn geforderte Unterlagen nicht vorgelegt werden. Gleiches gilt eben auch beim Bürgergeld und in der Sozialhilfe.

    Hier hat sich nichts geändert und es wird sich auch kaum etwas ändern. Warum auch? Um über die Leistungen entscheiden zu können, sind bestimmte Nachweise erforderlich.

    Dabei darf aber nicht vergessen werden, dass auch für das Bürgergeld die allgemeinen Mitwirkungspflichten der §§ 60 ff. SGB I gelten. Fordert das Jobcenter zur Mitwirkung auf, kommt der Antragsteller dieser Aufforderung nicht nach und ist es dem Jobcenter dadurch nicht möglich über den Anspruch zu entscheiden, können die Leistungen ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden.

    Das hat allerdings nichts mit einer Sanktion zu tun und die Versagung/Entziehung endet auch, sobald die Mitwirkung nachgeholt wurde.


    Klassischer Fall dafür wäre: Jemand stellt einen formlosen Antrag oder weitere Angaben und Nachweise. Das Jobcenter kann so nicht feststellen, ob ein Anspruch besteht und fordert die Angaben und Nachweise nicht an. Werden diese nicht nachgereicht, versagt das Jobcenter die Leistungen.