Kann es sein, dass das bei "normalen" Nutzern ausgeblendet ist? Ich finde es bei mir auch nicht.
Posts by mrlkc
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Der Post ist über 2 Jahre alt!
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Wenn du eine Energiesperre verhindern willst und das Geld nicht privat auftreiben kannst, wirst du um einen Antrag beim JC nicht herumkommen. Künftig wird das JC die Abschläge dann auch direkt an den Energieversorger zahlen.
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Check mal deine PN's.
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Bist du Behördenmitarbeiter? Dann bitte die Frage im Behördenforum stellen.
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Du schreibst aber, dass er zunächst Leistungen vom Jobcenter bekommen hat und sich sein Zustand dann verschlechtert hat. Wenn eine Behinderung nicht schon zum Zeitpunkt vorlag, in dem er zuletzt familienversichert war (bis 18 bzw. 23 Jahre) greift die Familienversicherung nicht. Du kannst also die Familienversicherung beantragen (anzeigen), gleichzeitg solltest du aber fristwahrend die freiwillige Versicherung beantragen (anzeigen). Denn wenn das nicht innerhalb von 3 Monaten erfolgt, nachdem die Versicherung durch das Jobcenter endete, kann er sich gar nicht mehr versichern. Dies sollte dem Sozialamt eigentlich bekannt sein.
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Was für einen Feiertag haben wir denn in Nürnberg? Bei uns ist der 1.11. der Feiertag und nicht der 31.10.
In Norddeutschland ist der Reformationstag seit einigen Jahren ein Feiertag. In den vorwiegend katholischen Bundesländern ist es Allerheiligen am 1.11.
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Ihr könnt grundsätzlich wohnen wo ihr wollt, die Frage ist nur, ob das Jobcenter anfallende Kosten für Umzug und Kaution übernimmt und ob die Kosten der neuen Wohnung tatsächlich angemessen sind. Also, wenn ihr wollt, dass die laufenden Kosten übernommen werden, solltest ihr euch eine Zusicherung holen.
§ 22 SGB II
(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
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Aber aufgepasst: Auch als Härtefall erhält man nur 100 % für die Kassenleistung und nicht für extra Honorare oder besseres Material, was einem die Zahnärzte so gerne andrehen. Macht in den meisten Fällen auch Sinn, geht aber halt über die Kassenversorgung hinaus und ist damit nicht erstattungsfähig. Auch vom Jobcenter oder Sozialamt wird dafür nichts geleistet.
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Das hängt davon ab, wie viel berücksichtigungsfähige Kosten ihr noch für das Haus habt (Tilgung wird i.d.R. nicht berücksichtigt).
Am besten mal einen Online-Rechner fragen oder direkt beim Jobcenter melden.
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Bei uns, mittelgroße Stadt mit knapp 70.000 Einwohnern, gibt es eine ambulante Obdachlosenhilfe, die auch als Meldeadresse fungiert. Man kann also beim Jobcenter die Anschrift der Einrichtung angeben. Ich vermute, dass es sowas auch in vielen anderen Städten gibt.
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Ja ganz genau - die Regelung wurde NICHT geändert. § 66 Abs. 1 SGB I:
(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.
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In dem Artikel steht, dass die Versagung/Entziehung nicht angepackt d.h. nicht verändert wurde. Wenn jemand nicht mitwirkt, können ihm auch nach wie vor ein Teil oder die kompletten Leistungen versagt bzw. entzogen werden. Dies ist im Übrigen keine Bürgergeldregel, sondern findet sich im SGB I, gilt also für alle Sozialleistungsträger wie z.B. die Krankenversicherung oder die Rentenversicherung. Niemand wird von der Rentenversicherung Geld bekommen, wenn geforderte Unterlagen nicht vorgelegt werden. Gleiches gilt eben auch beim Bürgergeld und in der Sozialhilfe.
Hier hat sich nichts geändert und es wird sich auch kaum etwas ändern. Warum auch? Um über die Leistungen entscheiden zu können, sind bestimmte Nachweise erforderlich.
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Eigentlich wird das ALG I vollständig angerechnet, bis auf eine Versicherungspauschale von 30,- €.
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Dabei darf aber nicht vergessen werden, dass auch für das Bürgergeld die allgemeinen Mitwirkungspflichten der §§ 60 ff. SGB I gelten. Fordert das Jobcenter zur Mitwirkung auf, kommt der Antragsteller dieser Aufforderung nicht nach und ist es dem Jobcenter dadurch nicht möglich über den Anspruch zu entscheiden, können die Leistungen ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden.
Das hat allerdings nichts mit einer Sanktion zu tun und die Versagung/Entziehung endet auch, sobald die Mitwirkung nachgeholt wurde.
Klassischer Fall dafür wäre: Jemand stellt einen formlosen Antrag oder weitere Angaben und Nachweise. Das Jobcenter kann so nicht feststellen, ob ein Anspruch besteht und fordert die Angaben und Nachweise nicht an. Werden diese nicht nachgereicht, versagt das Jobcenter die Leistungen.
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Schon interessant, dass die Politik es offenbar geschafft hat, das Bürgergeld als komplett neue und andere Leistung zu verkaufen. Letztlich werden im bestehenden System nur ein paar Dinge, wenn auch grundlegende, geändert. Aber letztlich bleibt es Hartz IV.
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Das musst du den Bundespräsidenten fragen:
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Das, lieber Rossi, solltest du aber nicht unseren Arbeitsminister hören lassen. Das Bürgergeld ist doch DIE Sozialreform schlechthin - alles wird anders und viel besser....