Hmm, das müsste dann aber nochmal geprüft werden.
Auf der Seite hier steht folgendes:
Wegen des persönlichen Anwendungsbereichs von § 3 Nr. 36 EStG ist die Steuerfreiheit für Pflegepersonen, die keine Angehörige sind, nur zu gewähren, wenn sie eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 Abs. 2 EStG gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen. Eine solche sittliche Pflicht kann regelmäßig angenommen werden, wenn die Pflegeperson nur für einen Pflegebedürftigen tätig wird. … „
Steuerfreiheit hinsichtlich des Pflegegeldes besteht demnach wenn es sich bei der Pflegeperson um einen Angehörigen der pflegebedürftigen Person handelt. Bei Nicht-Angehörigen liegt Steuerfreiheit nur dann vor, wenn die Person nicht mehr als eine Person pflegt.