Hmm...aber Sanktionen entstehen doch auch durch Verletzung der Mitwirkungspflichten? Oder gibt es da einen Unterschied?
Hmmm, ja, es sind die speziellen Mitwirkungspflichten aus den Paragraphen 31 und 32 SGBII. Und ein Fehlverhalten was in die Vorschriften passt führt dann zu einer Sanktion.
Es ist aber ein Unterschied zwischen den speziellen Mitwirkungspflichten aus dem SGB und den allgemeinen Mitwirkungspflichten aus den Paragraphen 60 ff des SGB I.
Was wäre denn eine Mitwirkungspflichtverletzung die keine Sanktion sondern eine vollständigen Entziehung von Leistungen mit sich bringt?
Schwierig ein richtiges Beispiel zu finden denn bei einer Entziehung oder Versagung ist Ermessen auszuüben.
Ich konstruiere mal ein Beispiel ohne dass das in der Praxis tatsächlich ginge.
Kunde wird aufgefordert sein Arbeitseinkommen durch Vorlage seiner Gehaltsabrechnungen nachzuweisen. Der Bürgergeldanspruch ist nicht sehr hoch und es könnte sein, dass er je nach Gehaltshöhe keinen Anspruch mehr hat. Da könnte man entziehen, weil die Höhe des Gehaltes unverzichtbar ist für die Leistungsgewährung.
So ungefähr. Ok?