Die gesetzlich vorgegebene Dauer des Bewilligungszeitraums von – gemäß 41 Abs. 1 SGB II i.d.F. vom 13. Mai 2011 – regelmäßig sechs Monaten im Sinne eines Verteilzeitraums (vgl. BSG, Urteil 30. September 2008 – B 4 AS 29/07 R –, juris Rn. 28) steht nicht zur Disposition des Leistungsempfängers. Ebenso wenig wie sich dieser während eines laufenden Bewilligungszeitraums „abmelden“ kann, um eine zugeflossene Erbschaft zu geschütztem Vermögen (statt zu anrechenbarem Einkommen) werden zu lassen (vgl. Landessozialgericht – LSG – Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. November 2010 – L 18 AS 1826/08 –, juris Rn. 23), ist vorliegend eine „Abmeldung“ möglich, um eine Nichtberücksichtigung der im August 2013 erzielten (hohen) Einnahmen zu erreichen.
(Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Januar 2021 – L 14 AS 1933/17 –, Rn. 27, juris)
Wobei Erbschaften seit dem 01.07.2023 nicht mehr als Einnahmen gelten, aber das Grundprinzip bleibt gleich.