Beiträge von LoneRanger

    Hmm...aber Sanktionen entstehen doch auch durch Verletzung der Mitwirkungspflichten? Oder gibt es da einen Unterschied?

    Hmmm, ja, es sind die speziellen Mitwirkungspflichten aus den Paragraphen 31 und 32 SGBII. Und ein Fehlverhalten was in die Vorschriften passt führt dann zu einer Sanktion.

    Es ist aber ein Unterschied zwischen den speziellen Mitwirkungspflichten aus dem SGB und den allgemeinen Mitwirkungspflichten aus den Paragraphen 60 ff des SGB I.


    Was wäre denn eine Mitwirkungspflichtverletzung die keine Sanktion sondern eine vollständigen Entziehung von Leistungen mit sich bringt?

    Schwierig ein richtiges Beispiel zu finden denn bei einer Entziehung oder Versagung ist Ermessen auszuüben.

    Ich konstruiere mal ein Beispiel ohne dass das in der Praxis tatsächlich ginge.

    Kunde wird aufgefordert sein Arbeitseinkommen durch Vorlage seiner Gehaltsabrechnungen nachzuweisen. Der Bürgergeldanspruch ist nicht sehr hoch und es könnte sein, dass er je nach Gehaltshöhe keinen Anspruch mehr hat. Da könnte man entziehen, weil die Höhe des Gehaltes unverzichtbar ist für die Leistungsgewährung.

    So ungefähr. Ok?

    Die gesetzlich vorgegebene Dauer des Bewilligungszeitraums von – gemäß 41 Abs. 1 SGB II i.d.F. vom 13. Mai 2011 – regelmäßig sechs Monaten im Sinne eines Verteilzeitraums (vgl. BSG, Urteil 30. September 2008 – B 4 AS 29/07 R –, juris Rn. 28) steht nicht zur Disposition des Leistungsempfängers. Ebenso wenig wie sich dieser während eines laufenden Bewilligungszeitraums „abmelden“ kann, um eine zugeflossene Erbschaft zu geschütztem Vermögen (statt zu anrechenbarem Einkommen) werden zu lassen (vgl. Landessozialgericht – LSG – Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. November 2010 – L 18 AS 1826/08 –, juris Rn. 23), ist vorliegend eine „Abmeldung“ möglich, um eine Nichtberücksichtigung der im August 2013 erzielten (hohen) Einnahmen zu erreichen.

    (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Januar 2021 – L 14 AS 1933/17 –, Rn. 27, juris)

    Wobei Erbschaften seit dem 01.07.2023 nicht mehr als Einnahmen gelten, aber das Grundprinzip bleibt gleich.

    Das heißt also ich kann eine Sanktion in der Sanktion bekommen? Man hat zb. eine Sanktion mit 20% für 2 Monate aus der dann 30% für 3 Monate werden?

    Wenn man die Pflichtverletzung dann beseitigt, weil man sich an die Regeln hät, werden die Saktonen dann aufgeheben oder laufen die bis zum Ende ab, komm was wolle?

    Auch hier Nein.

    Aus einer 20 er Sanktion wird keine 30 er quasi im Automatismus. Die Steigerung der Sanktionen erfolgt immer dann, wenn du eine erneute Pflichtverletzung begehst. Hast du bereits eine 10 er und kommst deinen Pflichten nicht nach wird eine neue Sanktion geprüft und festgesetzt die dann 20 % beträgt. Wenn du danach erneut deine Pflichten verletzt, dann kommt die 30 % ige Sanktion. Durch den erforderlichen Erlass von entsprechenden Bescheiden und Beachtung der Fristen wird es in der Regel einen zeitlichen Versatz geben.

    Wenn du deinen Pflichten nachkommst, dann läuft die Sanktion bis zum Ende des Monats in dem du die Pflichten erfüllst, und der Rest des Zeitraumes der Sanktion fällt weg.

    Total vergessen:

    Wenn ich das richtg gelsen habe, kann man auch eine 100% Sanktion erhalten, bei der dann auch die Krankenkassenbeiträge nicht mehr gezahlt werden.

    Stimmt das? Wenn ja, dann ist man ja unversichert, Was macht man denn in diesen Fall?

    Ein dickes fettes NEIN.

    Es gibt keine 100 % Sanktion!!!!

    Bitte Sanktionen nicht mit Verletzung von Mitwirkungspflichten verwechseln. Wenn ich meinen Pflichten nicht nachkomme, kann es zu einer vollständigen Entziehung oder Versagung von Leistungen kommen. Dann wäre man auch nicht Versichert.

    Was man dann macht? Seine Mitwirkungspflichten erfüllen ;)

    Die Sanktion muss mit einem Bescheid festgesetzt werden der dann ab dem auf die Feststellung folgenden Monat Wirkung entfaltet.

    Wenn du in einem Monat in dem eine Sanktion drin ist, eine weitere Pflichtverletzung begehst, dann muss diese neue Sanktion erst festgestellt werden.

    Wenn du aber viele Pflichtverletzung begehrt, dann kann es zu Monaten mit mehreren Sanktionen kommen.

    Keine Ahnung wofür die den Bescheid der Krankenkasse wollen.

    Wie gesagt: Du hast keinen Zugriff und Anspruch aus die Unterlagen deines Vaters.

    Mach eine Erklärung gegenüber dem JC dass die Unterhaltsvermutung durch den Untermietvertrag widerlegt ist und dass du tatsächlich und rechtlich keinen Zugriff auf die Unterlagen deines Vaters hast.

    Wenn du einen Untermietvertrag mit deinem Vater gemacht hast und er von dir Miete verlangt und dich nicht kostenfrei wohnen lässt, ist die Vermutung doch eigentlich bereits widerlegt.

    Ihr seid keine Bedarfsgemeinschaft und du hast keinen Anspruch gegen deinen Vater auf Herausgabe dieser Unterlagen.

    Diese Frage:

    1. Warum wurde mein Antrag seit zwei Monaten nicht weiter bearbeitet? Gibt es besondere Umstände oder Engpässe, die zu Verzögerungen geführt haben?

    wird dir nur das zuständige Jobcenter beantworten können.

    Und zu 2.:

    Natürlich können Minderungen festgestellt werden, die dann bei der Bewilligung der Leistungen berücksichtigt werden.

    Wenn du Gegenstände aus deinem Vermögen verkaufst, dann wird daraus kein Einkommen, es bleibt Vermögen auch wenn es sich vom Buch in Geld "verwandelt".

    Du wirst es aber erklären müssen wenn das Geld auf den Kontoauszügen auftaucht. Und es sollte sich in einem Rahmen bewegen dass nicht der Eindruck entsteht, dass du gewerbsmäßig handelst.