Es wird wohl auf den Kontoauszügen auftauchen.
Wenn es so ist wie du es hier geschrieben hast, dann erkläre dies so bei Nachfrage. Das dürfte nicht als Einkommen angerechnet werden weil es ja Rückläufer deines Geldes sind.
Es wird wohl auf den Kontoauszügen auftauchen.
Wenn es so ist wie du es hier geschrieben hast, dann erkläre dies so bei Nachfrage. Das dürfte nicht als Einkommen angerechnet werden weil es ja Rückläufer deines Geldes sind.
Die Frage ist doch eher in wie fern man dir und deiner Selbstständigkeit noch Glauben schenken kann.
Du entziehst dich mit deiner angeblich so tollen Geschäftsidee seit Jahren dem Einsatz deiner Arbeitskraft und machst dir jetzt Gedanken wie du mit dem Kooperationsplan noch mehr Zeit schinden kannst.
Mehr verbietet mir meine gute Erziehung.
Naja, nur weil 1 SG dass so sieht muss da ja nicht richtig sein. Siehe z.B die Maskenentscheidung des SG Karlsruhe.
Eines der größten.....Berlin?
Muss mich korrigieren: Der Mehrbedarf reduziert sich auf die Hälfte und fällt nicht komplett weg.
Beim Wechselmodell 50:50 ist die Kürzung des Regelbedarfes um 50 % richtig. Willst du den vollen Regelbedarf für 1 Monat wenn das Kind nur den halben Monat bei ist?
Der Mehrbedarf fällt weg weil du das Kind nicht mehr alleine erziehst.
Wurde der Unterhalt neu gerechnet und wenn ja durch wen? Die Änderung liegt dem Jobcenter vor?
Was ist an der Höhe nicht nachvollziehbar?
500 Euro bekommen, davon sind 30 Euro nicht anzurechnen und es bleiben 470 Euro anzurechnen und daher zurückzuzahlen.
Ja, das ist richtig.
Das Geschenk in Geld ist anzurechnendes Einkommen.
Es wurde die Versicherungspauschale mit 30 Euro in Abzug gebracht, der Rest ist zurückzuzahlen.
Ja, an deinem Wohnsitz, wo sonst?
Anspruch hat sie nur dann sofort wenn sie einen dazu passenden ausländerrechtlichen Status hat. Falls nicht bekommt sie keine Leistungen bis ein passender Status vorliegt.
Deswegen hab ich von Anfang an geschrieben dass ihr den Antrag beim JC stellen könnt aber darauf achten müsst dass es ausländerrechtlich passt.
TE = Thread Ersteller.
Du hattest oben geschrieben dass ihr in D lebt, jetzt seit ihr in Kolumbien. Warum nicht gleich? Hätte das ein oder andere erspart.
ChristianH welchen Status hat deine Frau?
Den Antrag beim JC stellen. Ja, aber die Eheurkunde sagt nichts über den Status nach dem AufenthG aus. Der TE hat dazu keine Aussage getroffen. Die Ehefrau hätte ja auch mit einem Touristenvisum einreisen können, zum Beispiel. Dann wird das nichts mit dem BG. Daher ist die Ausländerbehörde einzuschalten. Ausser der TE gibt mal an welchen Status die Ehefrau hat, dann würde ich evtl meine Auffassung ändern.
In der kurzen Antwort fehlt mir was.
Die Apostille bestätigt doch, lapidar ausgedrückt, nur die Echtheit der Urkunde.
Ist damit auch wirklich die Anerkennung der Ehe nach deutschem Recht verbunden?
Die wichtigste Frage ist doch nicht mit dem Jobcenter zu klären, sondern mit der Ausländerbehörde. Die erteilt den passenden ausländerrechtlichen Titel, der dann auch für einen Anspruch oder auch Ausschluss sorgt.
Den Antrag auf Bürgergeld solltet ihr stellen damit euch keine Zeit verloren geht.
Strom und Internet sind mit den Regelbedarfen in der Berechnung berücksichtigt, also nicht extra. Und ein Kredit interessiert bei der Sicherstellung des Existenzmimimums überhaupt nicht. Bei Wohneigentum evtl. Aber du hast ja was von Miete geschrieben.
Ohne Zahlen kann dir keiner was sagen.
Nein, sorry. Deine Frage wird dir hier keiner beantworten können. Es muss halt leustungsrechtlich ermittelt werden in welcher Höhe das Einkommen und die hohen Ausgaben berücksichtigt werden können.
Nur weil man hohe Ausgaben hat, heisst das noch lange nicht dass diese Ausgaben relevant sind.
Jetzt passt das Beispiel. Und du hast es richtig erfasst, die beiden Erwerbseinkommen zählen dann für den Abzug/die Bereinigung des Unterhaltes.
Wobei du auch Bedenken musst, dass du nach dem Unterhaltsrecht mit einem Einkommen von 1.000,00 € nicht mehr Unterhaltsfähig bzw Leistungsfähig bist.
Damit kannst du eigentlich auch keine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung mehr erfüllen. Könnte sein dass das Jobcenter dich auffordert gegen die Unterhaltstitel mangels Leistungsfähigkeit vorzugehen.
Der hier in der Unterhaltsurkunde vom 29.2.2008 für die Zeit ab 1.3.2008 vereinbarte Unterhalt in Höhe von 245 Euro dient der Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen iS des § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 7 SGB II, weil der Kläger seinem Sohn gegenüber nach den Regelungen des Verwandtenunterhalts nach den §§ 1601 ff BGB zum Unterhalt verpflichtet ist. Insofern bringt die Verknüpfung der in einem Unterhaltstitel fixierten Unterhaltsbeträge mit dem Erfordernis der "gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen" in § 7 Abs 2 Satz 1 Nr 7 SGB II zum Ausdruck, dass jedenfalls "freiwillige Unterhaltszahlungen" ohne Titulierung (BSG Urteil vom 29.3.2007 - B 7b AS 2/06 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 4 RdNr 21) und titulierte Unterhaltszahlungen, die nicht auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruhen, nicht als Absetzbeträge vom Einkommen berücksichtigt werden können (vgl BSG Urteil vom 19.9.2008 - B 14/7b AS 10/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 18 RdNr 25).
(BSG, Urteil vom 9. November 2010 – B 4 AS 78/10 R –, BSGE 107, 106-114, SozR 4-4200 § 11 Nr 35, Rn. 15)
Das spielt keine Rolle.
§ 11 b SGB II formuliert es wie folgt:
Vom Einkommen abzusetzen sind
7.Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,
Wichtiger ist, dass die Unterhaltszahlungen tituliert sein müssen, also nicht nur eine freie Vereinbarung.
Noch wichtiger ist, dass du mit 2 MiniJobs in der Summe nicht über 538 Euro liegen darfst.
Also ist die Frage nur theoretisch und wofür gut?
Man könnte die Kräfte zum Schwärzen von Kontoauszügen und der Debatte darüber auch sinnvoll Umleiten in die Gesundheit
Ok, dann greift der erhöhte Grundfreibetrag bei dir nicht.
Dann müsste das Netto unter 500 Euro liegen, wenn du dann auch noch jünger als 25 Jahre als bist, dann wird der Azubi Lohn aufgrund des hohen Grundfreibetrages nicht angerechnet.
D.h. dass du auch über den April hinaus Anspruch haben müsstest.
Wie hoch ist denn die Ausbildungsvergütung brutto/netto?