Bg auch für ausländische Ehefrau mit in D lebend?

  • Weiss jemand bitte, ob meine - nicht aus EU - ausl. Ehefrau auch Anspruch auf BG hat? Wir leben zusammen in D und können die ausl. Eheurkunde (apostilliert) vorlegen.

    Sie lernt noch Deutsch, es reicht aber noch nicht zum Arbeiten. Werden in diesem Fall bestimmt Anträge/ Nachweise etc. erforderlich sein? vielen Dank

  • Ich mache es kurz:

    Vom Grund her ist es möglich und auch nicht unwahrscheinlich, stellt einfach den Antrag bzw. lasst Euch davor beim Jobcenter vor Ort beraten, falls das angenehmer für Euch ist.

    Falls es dann doch erst einmal nicht gehen sollte, bekommt ihr gesagt, warum. Die meisten denkbaren Ablehnungsgründe bei ausländischen Ehepartnern sind nicht permanent und man kann dann daran arbeiten, sie zu beseitigen.

  • In der kurzen Antwort fehlt mir was.

    Die Apostille bestätigt doch, lapidar ausgedrückt, nur die Echtheit der Urkunde.

    Ist damit auch wirklich die Anerkennung der Ehe nach deutschem Recht verbunden?

    Die wichtigste Frage ist doch nicht mit dem Jobcenter zu klären, sondern mit der Ausländerbehörde. Die erteilt den passenden ausländerrechtlichen Titel, der dann auch für einen Anspruch oder auch Ausschluss sorgt.

    Den Antrag auf Bürgergeld solltet ihr stellen damit euch keine Zeit verloren geht.

  • Die Apostille bestätigt doch, lapidar ausgedrückt, nur die Echtheit der Urkunde.

    Ist damit auch wirklich die Anerkennung der Ehe nach deutschem Recht verbunden?

    Rechtlich im Regelfall nicht nötig. Ordnungsgemäß im Ausland geschlossene Ehen werden in Dt. grds. anerkannt und sind somit auch nach deutschem Recht wirksam. Eine Eintragung ins deutsche Eheregister und die deutsche Eheurkunde sparen im Regelfall nur die Übersetzung und Beglaubigung der ausländischen Urkunde (was hier aber wohl ohnehin vorliegt, da Apostille).

    Daher der Hinweis, zuerst zum Jobcenter zu gehen. Falls das Jobcenter mit der Eheurkunde rechtliche Probleme haben sollte (ob nun zu Recht oder rechtsfehlerhaft) kann man mit der genauen Ansage, woran es hapern soll, immer noch beim Standesamt, der Ausländerbehörde oder wem auch immer nachhaken.

  • Den Antrag beim JC stellen. Ja, aber die Eheurkunde sagt nichts über den Status nach dem AufenthG aus. Der TE hat dazu keine Aussage getroffen. Die Ehefrau hätte ja auch mit einem Touristenvisum einreisen können, zum Beispiel. Dann wird das nichts mit dem BG. Daher ist die Ausländerbehörde einzuschalten. Ausser der TE gibt mal an welchen Status die Ehefrau hat, dann würde ich evtl meine Auffassung ändern.

  • Den Antrag beim JC stellen. Ja, aber die Eheurkunde sagt nichts über den Status nach dem AufenthG aus. Der TE hat dazu keine Aussage getroffen.

    Völlig richtig. Allerdings genau deshalb der Rat, erst einmal beim Jobcenter vorzusprechend und dort Antrag zu stellen. Das geht nun einmal deutlich schneller als ein möglicher Termin bei der Ausländerbehörde.

    Wenn die Ehefrau nur mit einem Ehegattenvisum hier ist, wird daraus mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ohnehin kein Aufenthaltstitel innerhalb weniger Tage. Aber auch mit einem Ehegattenvisum besteht ein Anspruch auf Bürgergeld, sobald die ersten drei Monate in Dt. abgelaufen sind.

  • Vielen Dank für die vielen Anworten und Anregungen, Schorsch und LoneRanger.

    Also , wir sind noch in Kolumbien ( das Land wird doch viel zu schwierig und hat wenig Chancen auf Besserung...) und haben noch kein Visum für sie beantragt. Es soll dann als Ehefrau beantragt werden. Dazu sagt das hiesige , deutsche, Konsulat, sie bräuchte dazu auch Deutsch mit A1 Prüfung ...

    Die Apostille (Überbeglaubigung) ist intern. anerkannt, wenn sie nach der Haager Vereinbarung von 1961 verfasst und gestempelt ist - gilt für alle öffentl. Dokumente

    Wir haben in Berlin angefragt ( Hinweis auf der Website Standesamt allg.) :

    ....Grundsätzlich kann ich Ihnen mitteilen, dass die überbeglaubigte Heiratsurkunde im deutschen Rechtsbereich ausreichend sein dürfte. Die tatsächliche Entscheidung obliegt hierbei der jeweils befassten Stelle...

    Und dann das Standesamt meines , gemeldeten , Wohnortes sagte u.a.:

    ...

    die Rechtmäßigkeit/Wirksamkeit einer Auslandseheschließung prüft jede damit befasste Behörde in eigener Zuständigkeit; das Standesamt nur im Rahmen von Beurkundungsverfahren.

    Eine gesetzliche Verpflichtung zur Nachregistrierung einer im Ausland geschlossenen Ehe beim deutschen Standesamt besteht nicht.

    Auf Antrag kann Ihre im Ausland geschlossene Ehe beim Standesamt Ihres Wohnortes gemäß § 34 Personenstandsgesetz (PStG) nachregistriert werden.

    ...

    Soweit so gut, ... also JC auf alle Fälle und zumindest bei der Ausländerbehörde anfragen oder sich melden , denke ich ( um ggf. Problemen vorzubeugen), richtig?

    @ Schorsch: "... Aber auch mit einem Ehegattenvisum besteht ein Anspruch auf Bürgergeld, sobald die ersten drei Monate in Dt. abgelaufen sind...": Wie kommst du auf die 3 Monate?

    LoneRanger: was bedeutet TE? ( sry, kenn ich nicht...)

    Eigentlich, nach meinem sicherlich unvollständigen Verständnis, sollte meine Frau gleich Anspruch haben, da sie ja noch nicht arbeiten werden kann . Ggf. melde ich sie an meinem Wohnsitz an - wenn das hilft?

    Oder was denkt ihr?

  • Eure Antworten sind in jedem Fall nützlich und hilfreich, zumal wir in diesem Jahr nach D kommen, und deswegen soviel wie es geht recherchieren und vorbereiten wollen.

    Das Visum muss auch aus dem Ausland beantragt werden, nach meinen Info´s...

    Was meinst da dazu? von mir:

    "...

    Eigentlich, nach meinem sicherlich unvollständigen Verständnis, sollte meine Frau gleich Anspruch haben, da sie ja noch nicht arbeiten werden kann . Ggf. melde ich sie an meinem Wohnsitz an - wenn das hilft?

    Oder was denkt ihr?..."

  • Ja, an deinem Wohnsitz, wo sonst?

    Anspruch hat sie nur dann sofort wenn sie einen dazu passenden ausländerrechtlichen Status hat. Falls nicht bekommt sie keine Leistungen bis ein passender Status vorliegt.

    Deswegen hab ich von Anfang an geschrieben dass ihr den Antrag beim JC stellen könnt aber darauf achten müsst dass es ausländerrechtlich passt.

  • Wofür ist die Information? Bezieht sie sich auf

    Quote

    Familienangehörige von Deutschen bekommen keine Aufenthaltskarte nach dem Freizügigkeitsgesetz. Diese können eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz erhalten, wenn sie selbst kein EU-oder EWR-Bürger sind (siehe unter 'Weiterführende Informationen).

    ?

    Das wurde doch bereits geschrieben.

    Es ist nicht nötig (und noch dazu regelwidrig!), mir eine PN zu schreiben, weil eine Verwarnung erfolgte, ein Beitrag oder Thread gelöscht oder ein Thread geschlossen wurde. Wenn dies geschah, hatte es einen entsprechenden Grund. Ich verweise insoweit auf die Regeln des Forums: Forenregeln.