Beiträge von LoneRanger

    Hör doch auf mit dieser sinnlosen Fragerei.

    Du arbeitest aufgrund eines Arbeitsvertrages und wirst dafür nicht mit dem Mindestlohn bezahlt.

    Wenn du deinen Arbeitgeber über die tatsächlichen Arbeitsstunden belügst, verstößt du gegen arbeitsvertragliche Pflichten. Und und und

    Wo willst du denn überhaupt hin mit der Fragerei?

    Wenn du möchtest kannst du bereits mit den Kontoauszügen diese Rechnung beifügen und erklären, dass du die Brille aus deinem Vermögen heraus an deinen Vater verkauft hast.

    Musst du aber nicht, aber ich vermute dass sowieso eine Nachfrage kommt.

    Die Frage ist doch eher in wie fern man dir und deiner Selbstständigkeit noch Glauben schenken kann.

    Du entziehst dich mit deiner angeblich so tollen Geschäftsidee seit Jahren dem Einsatz deiner Arbeitskraft und machst dir jetzt Gedanken wie du mit dem Kooperationsplan noch mehr Zeit schinden kannst.

    Mehr verbietet mir meine gute Erziehung.

    Beim Wechselmodell 50:50 ist die Kürzung des Regelbedarfes um 50 % richtig. Willst du den vollen Regelbedarf für 1 Monat wenn das Kind nur den halben Monat bei ist?

    Der Mehrbedarf fällt weg weil du das Kind nicht mehr alleine erziehst.

    Wurde der Unterhalt neu gerechnet und wenn ja durch wen? Die Änderung liegt dem Jobcenter vor?

    Ja, an deinem Wohnsitz, wo sonst?

    Anspruch hat sie nur dann sofort wenn sie einen dazu passenden ausländerrechtlichen Status hat. Falls nicht bekommt sie keine Leistungen bis ein passender Status vorliegt.

    Deswegen hab ich von Anfang an geschrieben dass ihr den Antrag beim JC stellen könnt aber darauf achten müsst dass es ausländerrechtlich passt.

    Den Antrag beim JC stellen. Ja, aber die Eheurkunde sagt nichts über den Status nach dem AufenthG aus. Der TE hat dazu keine Aussage getroffen. Die Ehefrau hätte ja auch mit einem Touristenvisum einreisen können, zum Beispiel. Dann wird das nichts mit dem BG. Daher ist die Ausländerbehörde einzuschalten. Ausser der TE gibt mal an welchen Status die Ehefrau hat, dann würde ich evtl meine Auffassung ändern.

    In der kurzen Antwort fehlt mir was.

    Die Apostille bestätigt doch, lapidar ausgedrückt, nur die Echtheit der Urkunde.

    Ist damit auch wirklich die Anerkennung der Ehe nach deutschem Recht verbunden?

    Die wichtigste Frage ist doch nicht mit dem Jobcenter zu klären, sondern mit der Ausländerbehörde. Die erteilt den passenden ausländerrechtlichen Titel, der dann auch für einen Anspruch oder auch Ausschluss sorgt.

    Den Antrag auf Bürgergeld solltet ihr stellen damit euch keine Zeit verloren geht.

    Jetzt passt das Beispiel. Und du hast es richtig erfasst, die beiden Erwerbseinkommen zählen dann für den Abzug/die Bereinigung des Unterhaltes.

    Wobei du auch Bedenken musst, dass du nach dem Unterhaltsrecht mit einem Einkommen von 1.000,00 € nicht mehr Unterhaltsfähig bzw Leistungsfähig bist.

    Damit kannst du eigentlich auch keine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung mehr erfüllen. Könnte sein dass das Jobcenter dich auffordert gegen die Unterhaltstitel mangels Leistungsfähigkeit vorzugehen.

    Der hier in der Unterhaltsurkunde vom 29.2.2008 für die Zeit ab 1.3.2008 vereinbarte Unterhalt in Höhe von 245 Euro dient der Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen iS des § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 7 SGB II, weil der Kläger seinem Sohn gegenüber nach den Regelungen des Verwandtenunterhalts nach den §§ 1601 ff BGB zum Unterhalt verpflichtet ist. Insofern bringt die Verknüpfung der in einem Unterhaltstitel fixierten Unterhaltsbeträge mit dem Erfordernis der "gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen" in § 7 Abs 2 Satz 1 Nr 7 SGB II zum Ausdruck, dass jedenfalls "freiwillige Unterhaltszahlungen" ohne Titulierung (BSG Urteil vom 29.3.2007 - B 7b AS 2/06 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 4 RdNr 21) und titulierte Unterhaltszahlungen, die nicht auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruhen, nicht als Absetzbeträge vom Einkommen berücksichtigt werden können (vgl BSG Urteil vom 19.9.2008 - B 14/7b AS 10/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 18 RdNr 25).

    (BSG, Urteil vom 9. November 2010 – B 4 AS 78/10 R –, BSGE 107, 106-114, SozR 4-4200 § 11 Nr 35, Rn. 15)