Beiträge von frachdochnich

    Da das einzelne Gericht ausgerechnet das Bundessozialgericht (B 4 AS 14/20 R)S 14/20 R war....

    Mein gesunder Menschenverstand sagt mir, wenn es ausbezahlt wird, ist es Einkommen und selbstverständlich zu berücksichtigen. Es wird auch niemandem verwehrt, den Tarif bzw. Anbieter zu wählen. Mit der Argumentation wird Hilfeempfängern ja auch verwehrt, zu arbeiten, da das Einkommen daraus auch angerechnet wird...

    Ehrlich gesagt, frage ich mich die ganze Zeit, was das Jobcenter mit einem Mehrbedarf nach SGB XII zu tun hat aber sei's drum.

    In § 30 Abs 1 S 1 SGB XII : "(...) und durch einen Bescheid der nach § 152 Absatz 4 des Neunten Buches zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buches die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt,

    ist mE eindeutig und entspricht im Übrigen dem Bedarfsdeckungsprinzip. Sozialhilfe dient der Deckung eines aktuellen Bedarfs, der nicht anderweitig gedeckt werden kann.

    Was das Sozialamt von den Erben verlangt, nennt sich Kostenersatz und richtet sich nach § 102 SGB XII.


    Die "Freigrenze" ergibt sich aus § 102 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII und beträgt das dreifache des doppelten Regelsatzes in Bedarfsstufe 1 oder -wie es normale Menschen ausdrücken würden- 6 x Regelsatz Stufe 1, also die 502 Euro "Bürgergeld". 6 x 502 Euro =3.012 Euro.

    Nun ja, aber wenn ich das richtig verstehe, ist Deine Mutter ja bis zu ihrem Tod im Pflegeheim gewesen. Wenn sie im Bezug geerbt hat, war es Einkommen, man hätte da meiner Ansicht nach schon mal von Seiten der Behörde aktiv werden müssen, kann ja nicht sein, dass man einfach so weiter bezahlt und die Mutter (anteilig) ein Haus hat.

    Wenn das aber derselbe Sachbearbeiter war, der Dir den Freibetrag von 2.600 Euro genannt hat, wundert es mich nicht.

    Mit dem Kostenersatz, Freibetrag etc hat Lone Ranger völlig recht. Wobei ich mich frage, ob Deine Mutter eventuell die Sozialhilfeleistungen nur als Darlehen bekommen hat, sie hatte ja Vermögen.

    Dann würde möglicherweise kein Freibetrag greifen, sondern das Darlehen wäre zurück zu bezahlen.


    Mit einem Nießbrauch belastete Grundstücke lassen sich gegebenenfalls verkaufen, einfach ist das in der Regel nicht.

    Zunächst mein Beileid.


    Zu Deinen Fragen:

    a) so nicht zu beantworten. Du wirst nicht erben, sondern Du hast geerbt und damit wohl, wenn Du Bürgergeld beantragst, ein gewisses Vermögen. Ob Dir damit noch Bürgergeld zusteht, kommt auf die Höhe an.


    b) wer wofür zuständig ist (Nießbraucher, Eigentümer) ist in §§ 1041ff BGB geregelt, kann aber größtenteils auch zwischen den Parteien abweichend geregelt werden.


    c) einerseits die Erhaltungs-/Unterhaltungspflichten, das lässt sich aber einvernehmlich regeln.

    Vor allem steht dem Nießbraucher im Gegensatz zum Inhaber eines lebenslangen Wohnungsrechts die Fruchtziehung zu. Du kannst dann, wenn Du selbst nicht mehr darin wohnst, zB vermieten und die Mieteinnahmen stehen Dir zu.

    Wow, was für ein Unsinn.

    Weshalb sollte der Vermieter einen Mieter aus dem Mietvertrag entlassen? Der Mietvertrag bleibt mit allen Rechten und Pflichten für alle Beteiligten bestehen, bis der Vermieter oder die Mieter (gemeinsam) wirksam kündigen oder man sich auf irgendetwas anderes einigt (alle drei).


    Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, 3. Kapitel.

    Wohngeld ist vorrangig und die Voraussetzungen geringer (v.a. was das Vermögen angeht). Du bekommst aber nur einen Zuschuss zur Miete. Wenn Du nur eine sehr geringe Rente hast, dürfte Wohngeld nicht ausreichen (wird dann idR auch nicht gewährt).


    Wie viel Rente ist es etwa? Hast Du 33 Jahre Grundrentenzeiten erfüllt?