Beiträge von frachdochnich

    Jetzt verstehe ich das besser, ich meine auch, da hätte man keinen VA mehr in die Welt setzen dürfen.

    Nun ist es aber eben passiert und daran werdet Ihr Euch wohl festhalten lassen müssen, zumal ja sogar noch der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen wurde.

    Es ist eine zulässige Anfechtungsklage anhängig, die dann wohl auch aufschiebende Wirkung entfalten dürfte. Ich frage mich allerdings, worauf sich diese bezieht bzw welche Wirkung sie entfalten kann. Die Rechtslage wurde ja durch den VA nicht verändert, sondern nur festgestellt. Entfällt die Feststellung, ändert das ja die Rechtslage an sich nicht. Hier wäre eventuell etwas Argumentationsspielraum.

    Da allerdings § 86a Abs 1 S 2 SGG ausdrücklich die aufschiebende Wirkung auch für feststellende Verwaltungsakte anordnet, meine ich, dass die Forderung vorläufig, bis zum Abschluss des Verfahrens, als verjährt angesehen werden müsste.

    Lediglich meine Tendenz, Rechtsprechung habe ich nicht gefunden, Kommentar erst nächste Woche wieder zur Hand, fürchte aber, dass der Fall sehr speziell ist und sich da nur schwer etwas finden lässt.

    Sie schreibt doch, dass Sie Hilfe zum Lebensunterhalt bekommt. DIes ist eine Leistung des SGB XII- Somit ist § 82 SGB XII fürs Einkommen und §90 SGB XII fürs Vermögen maßgebend.

    So sieht es aus, wenn sie tatsächlich HLU bekommt (oft werden ja die Begrifflichkeiten falsch verwendet).

    Im SGB XII sind auch "Einkünfte in Geldeswert" (also Sachbezüge) weiterhin Einkommen und damit anzurechnen.

    Ich nehme an, die Frage, ob es eine Schenkung ist, wird wohl nicht ernst gemeint sein, was soll es denn sonst sein? Mit dem einen Euro versucht man doch nur ganz offensichtlich, die gesetzlichen Bestimmungen zu umgehen.

    Statt solcher Kapriolen wäre es sinnvoller, der Opa bleibt Eigentümer und Du nutzt das Auto weiterhin.

    Beantragen kann man alles, bekommen wird man es wohl nicht.

    Man kann nicht von einer Einstandsgemeinschaft zurücktreten. Wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen ist man eben eine Bedarfsgemeinschaft. Das kann mit der Trennung enden, allerdings muss einem die erst Mal jemand abnehmen, wenn man an der sonstigen Lebenssituation nichts ändert. Im übrigen ändert das ja am Problem mit der Miete nichts.

    Da das einzelne Gericht ausgerechnet das Bundessozialgericht (B 4 AS 14/20 R)S 14/20 R war....

    Mein gesunder Menschenverstand sagt mir, wenn es ausbezahlt wird, ist es Einkommen und selbstverständlich zu berücksichtigen. Es wird auch niemandem verwehrt, den Tarif bzw. Anbieter zu wählen. Mit der Argumentation wird Hilfeempfängern ja auch verwehrt, zu arbeiten, da das Einkommen daraus auch angerechnet wird...

    Ehrlich gesagt, frage ich mich die ganze Zeit, was das Jobcenter mit einem Mehrbedarf nach SGB XII zu tun hat aber sei's drum.

    In § 30 Abs 1 S 1 SGB XII : "(...) und durch einen Bescheid der nach § 152 Absatz 4 des Neunten Buches zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buches die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt,

    ist mE eindeutig und entspricht im Übrigen dem Bedarfsdeckungsprinzip. Sozialhilfe dient der Deckung eines aktuellen Bedarfs, der nicht anderweitig gedeckt werden kann.

    Was das Sozialamt von den Erben verlangt, nennt sich Kostenersatz und richtet sich nach § 102 SGB XII.

    Die "Freigrenze" ergibt sich aus § 102 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII und beträgt das dreifache des doppelten Regelsatzes in Bedarfsstufe 1 oder -wie es normale Menschen ausdrücken würden- 6 x Regelsatz Stufe 1, also die 502 Euro "Bürgergeld". 6 x 502 Euro =3.012 Euro.

    Nun ja, aber wenn ich das richtig verstehe, ist Deine Mutter ja bis zu ihrem Tod im Pflegeheim gewesen. Wenn sie im Bezug geerbt hat, war es Einkommen, man hätte da meiner Ansicht nach schon mal von Seiten der Behörde aktiv werden müssen, kann ja nicht sein, dass man einfach so weiter bezahlt und die Mutter (anteilig) ein Haus hat.

    Wenn das aber derselbe Sachbearbeiter war, der Dir den Freibetrag von 2.600 Euro genannt hat, wundert es mich nicht.

    Mit dem Kostenersatz, Freibetrag etc hat Lone Ranger völlig recht. Wobei ich mich frage, ob Deine Mutter eventuell die Sozialhilfeleistungen nur als Darlehen bekommen hat, sie hatte ja Vermögen.

    Dann würde möglicherweise kein Freibetrag greifen, sondern das Darlehen wäre zurück zu bezahlen.

    Mit einem Nießbrauch belastete Grundstücke lassen sich gegebenenfalls verkaufen, einfach ist das in der Regel nicht.

    Zunächst mein Beileid.

    Zu Deinen Fragen:

    a) so nicht zu beantworten. Du wirst nicht erben, sondern Du hast geerbt und damit wohl, wenn Du Bürgergeld beantragst, ein gewisses Vermögen. Ob Dir damit noch Bürgergeld zusteht, kommt auf die Höhe an.

    b) wer wofür zuständig ist (Nießbraucher, Eigentümer) ist in §§ 1041ff BGB geregelt, kann aber größtenteils auch zwischen den Parteien abweichend geregelt werden.

    c) einerseits die Erhaltungs-/Unterhaltungspflichten, das lässt sich aber einvernehmlich regeln.

    Vor allem steht dem Nießbraucher im Gegensatz zum Inhaber eines lebenslangen Wohnungsrechts die Fruchtziehung zu. Du kannst dann, wenn Du selbst nicht mehr darin wohnst, zB vermieten und die Mieteinnahmen stehen Dir zu.

    Wow, was für ein Unsinn.

    Weshalb sollte der Vermieter einen Mieter aus dem Mietvertrag entlassen? Der Mietvertrag bleibt mit allen Rechten und Pflichten für alle Beteiligten bestehen, bis der Vermieter oder die Mieter (gemeinsam) wirksam kündigen oder man sich auf irgendetwas anderes einigt (alle drei).