Beiträge von jjj

    Hey zusammen,

    ich hätte eine Frage bezgl. Ablauf der Karrenzzeit:

    Wenn man eine unangemessen Whg. Größe gerade bezieht in der Karrenzzeit wird nomalerweise eine Kostensekungsverfahren eingeleitet nach Ablauf der Karenzzeit...

    1) gelten die Maßnahmen (Untervermietung, möglicher Umzug etc....) in den ersten 6 Monaten oder erst danach also ab dem 7 monat?

    2) viel wichtiger ist noch wie wird denn das ganze gewertet, wenn man zb. in München wohnt und ein Umzug generell sehr unwahrscheinlich ist (weil es einfach keine freien Whg. gibt....).


    Vielen Danl für die Hilfe :)


    LG

    jj

    Von Restvermögen was nun ein Ende genommen hat...

    Wenn meine Frau im Mutterschutz war (also ohne zu arbeiten volles Gehalt wegen Risiko für das Kind etc.) zählt dann als Arbeitszeit oder nicht?

    Geht darum ob für Sie derFreibetrag von 300 Euro Elterngeld gilt oder nicht?


    LG

    das ist klar ...

    wenn aber diese relevanten punkte alle klar aufdem mietvertrag zu finden sind, dürfte es ja kein Problem geben ohne Kenntnisse des Vermieters?


    LG

    JJJ

    bitte korrigieren wenn es nicht stimmt ^^

    so wie ich das verstanden habe geht es mit dem Vordruck s.o. oder man hat das Recht es zu verweigern (also das der Vermieter nichts mitbekommt). Dann muss man aber alle Unterlagen die relevant sind --> Mietvertrag Höhe aller relevanten Kosten etc. beireichen ;)


    Stimmt das ?


    LG
    JJJ

    ok vielen dank ;)

    wie weise ich denn Hilfsbedüftigkeit nach oder wie wird diese überprüft? mit Kontoauszügen oder wie stelle ich mir das vor?


    LG

    JJJ

    1. Nein, du musst ihn nicht informieren. Im Normalfall gehen Leistungen nach dem SGB II für die Miete auf dein Konto. Wenn es aber Anhaltspunkte für ein zweckwidriges Verwenden gibt, kann das Jobcenter auch direkt an den Vermieter zahlen. Oder auf deinen Wunsch hin geht das auch.


    2. Wenn sich irgendwas verändert, egal was, werden die Leistungen neu berechnet. Da mit einem zweiten Kind auch wieder Einkommen verbunden ist (Kindergeld, Elterngeld, Unterhalt/Unterhaltsvorschuss) kann es übrigens sogar trotz "Aufstockung" auf das zweite Kind zu weniger Bürgergeld kommen.

    ich hätte eine Frage zu Punkt 2:

    wenn der Bürger Geld Rechner den Anspruch XX ,- am Ende kalkuliert bezieht sich das auf den Bürgergeld Anspruch oder? Also durch Einkommen (Elterngeld) wie von Ihnen bereits beschrieben sinkt der Anspruch natürlich auf BG. Das Einkommen müsste aber dann noch zusätzlich behalten werden können oder wird es als Gesamtleistung gestrichen?

    Sprich was mir bleibt: BG Anspruch plus oder ohne das im Rechner abgezogene Einkommen?


    Vielen Dank

    LG

    JJJ

    Vielen lieben Dank für sie Hilfe :)

    ich hätte abschließend noch eine Frage:

    1. muss ich mich auf arbeitssuchend anmelden (3 Monate etc.) um Bürgergeld zu bekommen oder ist das nicht zwingend?


    LG

    JJJ

    Hallo,

    ich hätte noch 2 Fragen zum Sachverhalt s.o.

    1. Muss ich meinem Vermieter mitteilen, dass ich Bürgergeld beziehe oder geht es auf mein konto (also ohne Info an Externe außer Amt etc. natürlich)?

    2. wenn das Kind 1 Monat nach dem Antragsstart kommt, bekomme ich ja dann zb. 5 Monate (bei 6 Monate BG) viel weniger oder kann dies "nachkorrigiert werden", also auf 2.Kinder aufgestockt etc.?


    Danke und LG

    JJJ

    Restvermögen.

    Vater ist berechtigt für ALG2 (wenn man es beantragen würde, da keine Mindestmonate gearbeitet vorher etc. was für ALG1 nötig wäre).


    LG

    Hallo Zusammen,

    Ich habe einen Sachverhalt:

    1. Vater arbeitslos (Antragsteller)

    2. Mutter Elternzeit

    3. 2 Kinder zu Beginn nächsten Jahres

    Habe ich Anspruch auf das Bürgergeld, weil das bisschen Geld für die Kinder reicht natürlich nicht zum Leben? Die Frage kommt auf, da Sie ja nicht arbeitslos ist etc. Ihr versteht es sicherlich was ich meine :)


    Vielen Lieben Dank ;)

    JJJ