Beiträge von Kostnix

    Fraglich ist, wie der örtliche Träger diese Fälle berücksichtigt?

    Mgl. wäre folgendes Vorgehen: Berücksichtigung der angemessenen Bruttokaltmiete sowie der für die angemessenen QM Heizkosten nach aktuellem Heizkostenspiegel für die konkrete Heizungsart.

    Dann erhält man eine abstrakt maximal angemessen Wert, den man den konkreten Kosten der Unterkunft gegenüberstellen kann.


    Die Kosten für den Haushaltsstrom sind ja vom Regelsatz umfasst und daher nicht gesondert zu bewilligen.


    Das es sich hierbei ebenfalls um eine Pauschalmiete ohne jährliche Nebenkostenabrechnung handelt ist unschädlich.

    Nach einem Blick in die Angemessenheitswerte / Richtwerte für Berlin-Charlottenburg, sieht es dunkel aus.

    Refentzwerte

    Die Bruttokaltmiete (BKM) incl. aller Zuschläge zur Vermeidung eines Umzuges beträgt 532,50 €.

    Die derzeitige BKM von 776 € überschreitet diesen Wert erheblich um 243,50 €.


    Ich vermute, der Auslöser für dieses Schreiben die Nebenkostenabrechnung des vergangenen Jahres war.

    Diese werden dann letztmalig übernommen.


    Nach Ablauf der Karenzzeit ist das Jobcenter berechtigt bei einem Verbleib in der bisherigen Wohnung nur die anerkannte BKM zu gewähren.

    Dies hat auch zur Folge, dass nachfolgende Betriebskostenabrechnungen nicht mehr übernahmefähig sind, da der Nachzahlungsbetrag oberhalb der maximalen BKM liegt.


    Die räumliche Nähe zur Familienangehörigen ist in der Regel unbeachtlich, da die Gründe für den Verbleib in der unangemessenen Wohnung in der Person des Leistungsbeziehers liegen müssen.


    Die geschilderte Situation kann auch durch andere Maßnahmen der Pflegekasse nach dem § 64ff SGB XII aufgefangen werden (Einkaufshilfe, entlastende Dienste...).