Dann nutze doch wie oben bereits vorgeschlagen vorab z.B. den Bürgergeldrechner auf dieser Seite. Euer Bedarf wäre grob gesagt zweimal der Regelsatz der Regelbedarfsstufe zwei (ab 2024 2 x 506 Euro) + die Wohnkosten für das Haus (aber wie bereits geschrieben ohne Tilgung), von diesem Bedarf würde dann das ALG 1 abzüglich einer Versicherungspauschale von 30 Euro abgezogen. Ggf. käme auch alternativ der sog. Lastenzuschuss nach dem Wohngeldgesetz als Alternative zum Bürgergeld in betracht, hierzu mal einen Wohngeldrechner nutzen.
Beiträge von andi1985
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Aus dem Bauch heraus würde ich vorschlagen, dass es am einfachsten ist, wenn deine Mutter die Miete direkt von ihrem Konto auf das Konto des Vermieters überweist. Dadurch ersparst du dir dann die Erklärungen gegenüber dem JC, denn du müsstest die Gutschrift natürlich unverzüglich angeben, da es einen Zufluss darstellt. Du kannst es ihr dann ja zurücküberweisen, sobald du wieder flüssig bist.
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Erst mal sorry von meiner Seite, ich meinte natürlich ob du schon vor 2023 und nicht vor 2022 ALG II, jetzt Bürgergeld, bezogen hast. Ich persönlich würde die Auszahlung vielleicht lieber melden, dann bist du m.M. auf der sicheren Seite. Das JC darf es dann aber wie gesagt nicht anrechnen, da Vermögensumwandlung.
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Nur zum Verständnis, da du von Grundsicherung sprichst: Du hast auch schon vor 2022 Leistungen nach SGB 2 (Grundsicherung für Arbeitssuchende, umgangssprachlich Hartz IV), jetzt Bürgergeld und nicht Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung nach SGB 12 bezogen?
Unabhängig davon wird ja die private Rentenversicherung sowieso beim Jobcenter oder Sozialamt bekannt sein, da man ja das Vermögen angeben muss. Du liegst ja mit den 8000 Euro unter den zulässigen Freibeträgen, daher handelt es sich wenn du dir die Rentenversicherung auszahlen lässt m.M. um eine klassische Vermögensumwandlung die nicht als Einkommen anzurechnen ist.
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Da hat sich m.M. gar nichts geändert. In § 7 Abs. 4a SGB 2 heißt es:
"Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen, wenn sie sich ohne Zustimmung des zuständigen Trägers nach diesem Buch außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit-und ortsnahen Bereichs ein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei
1.
Teilnahme an einer ärztlich verordneten Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation,
2.
Teilnahme an einer Veranstaltung, die staatspolitischen, kirchlichen oder gewerkschaftlichen Zwecken dient oder sonst im öffentlichen Interesse liegt,
oder
3.
Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit.
Die Zustimmung kann auch erteilt werden, wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs kein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird. Die Dauer der Abwesenheiten nach Satz 4 soll in der Regel insgesamt drei Wochen im Kalenderjahr nicht überschreiten."
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Grundsätzlich müsste er seinen KV+PV-Beitrag selbst zahlen bzw. letztendlich du. U.U. kommt aber der § 26 SGB 2 in Betracht. Soll heißen, würdet ihr durch die Zahlung des Beitrages hilfebedürftig, kann ein Zuschuss zu den Beiträgen bewährt werden. Das müsste man in Einzelfall prüfen. Die einfachste Sache das "Problem" zu umgehen wäre natürlich, er sucht sich eine SV-pflichtige Arbeit.
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Teilweise Erwerbsminderung heißt zwischen 3 und weniger als 6 Stunden, vermute das dieses der TE meint. In diesem Fall kommt durchaus ergänzendes Bürgergeld in Frage, denn in § 8 SGB 2 heißt es:
"(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein."
Sozialhilfe nach dem 3. oder 4. Kapitel SGB 12 kommt nur für volle Erwerbsminderung in betracht, also arbeitsfähig für weniger als 3 Stunden.
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Das Kindergeld wird weiterhin als Einkommen berücksichtigt, mindert also den Bedarf an Bürgergeld entsprechend. Der Verdienst aus dem Mini-Job ist, wie du schon richtig sagst, ab 01.07.2023 anrechnungsfrei. Du hast also den Bedarf an Bürgergeld, Kindergeld und den Verdienst aus dem Minijob zur Verfügung. Im Übrigen liegt die Minijobgrenze nicht bei 530 Euro, sondern bei 520 Euro.