Meines Erachtens waren sämtliche Antworten auf deine Frage irreführend, wenn auch teilweise inhaltlich richtig.
Du kannst zwar nur bis zu 30% deines Regelsatzes sanktioniert werden, aber auch beim Bürgergeld können dir deine Leistungen komplett gestrichen werden. Das ist genau dann der Fall, wenn du deine Mitwirkungspflichten verletzt. Anders als hier mehrfach impliziert wurde, erstrecken die Mitwirkungspflichten sich aber über mehr als nur "Lebenszeichen geben" und "Hilfebedürftigkeit nachweisen".
Konkret ist für dein Frageinteresse hier § 64 SGB I relevant:
ZitatLeistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Wer wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen, wenn bei angemessener Berücksichtigung seiner beruflichen Neigung und seiner Leistungsfähigkeit zu erwarten ist, dass sie seine Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit auf
Dauer fördern oder erhalten werden.
Die weiteren § zur Mitwirkungspflicht kannst du hier nachlesen: Arbeitsagentur Mitwirkungspflichten PDF
Ein Arbeitsloser, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, muss also an "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" teilnehmen. Und das ist eine Umschreibung von "Maßnahme". Eine andere Umschreibung von Maßnahme wäre "Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben“ (hier steckt das Wort wenigstens drin). Zu einer solchen "Totalsanktionierung" aufgrund von "Maßnahmenverweigerung" kann es sowohl kommen, wenn du die Maßnahme von vorneherein ablehnst, im Nachhinein abbrichst, oder "durch „maßnahmewidriges Verhalten“ Anlass für den Ausschluss aus dieser Maßnahme" gibst.
Dass diese Begriffe analog verwendet werden, weiß ich von http://www.dgbrechtsschutz.de. https://www.dgbrechtsschutz.de/recht/sozialrecht/arbeitslosigkeit/sperrzeiten-bei-dem-bezug-von-arbeitslosengeld/:
Zitat4. Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, § 159 Abs. 1 Nr. 4 SGB III
Wer sich weigert, an einer Maßnahme „zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung“ oder eine „Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben“ mitzumachen, kann eine Sperrzeit verhängt bekommen.
Bei diesen Maßnahmen handelt es sich um Trainingskurse für Vorstellungsgespräche oder ähnliches.
Wie in diesem Thread mehrfach angesprochen wurde, hat sich gesetzlich mit der Einführung des Bürgergeldes nichts bezüglich der Mitwirkungspflichten geändert. Entsprechend ist also auch ein Artikel von 2016 zu DIESER Thematik noch relevant.
Fazit:
Bleibst du einer Maßnahme hin und wieder fern, wirst du aller Wahrscheinlichkeit nur sanktioniert. Lehnst du sie aber klar ab, brichst sie ab oder benimmst dich vor Ort unzivilisiert, dann kann das auch ein Grund für eine "Totalsanktion"/Sperrzeit sein. Selbstverständlich kann es vorkommen, dass du an jemanden gerätst, der das Recht bricht. Schwarze Schafe gibt es sowohl bei den Arbeitslosen, wie auch bei den Behörden. Fakt ist: Zu behaupten mehr als 30% drohen dir nicht, ist praktisch ganz oft irreführende Wortklauberei.
PS: Für die Mitwirkungspflichten gibt es aber auch Ausnahmen. Hast du beispielsweise einen "guten Grund" für eine Ablehnung oder einen Abbruch, dann ist das in Ordnung.
Die Grenzen der Mitwirkungspflicht sind in § 65 SGB Iaufgeführt:
ZitatAlles anzeigenGrenzen der Mitwirkung
(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit
1. ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder
2. ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
3. der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.
(2) Behandlungen und Untersuchungen,
1. bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,
2. die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder
3. die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten, können abgelehnt werden.
(3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden,
können verweigert werden.
Ich hoffe ich konnte helfen! Beste Grüße
LiestGruendlich