Ich habe dir bereits geantwortet, dass der Lohn nach Zufluss angerechnet wird. Ich dachte, das wäre selbsterklärend. Aber anscheinend ist es nicht so. Daher: Wenn der erst im November kommt, dann besteht im Oktober noch Anspruch.
Danke, es war zunächst auch selbsterklärend, aber seit einige Sachbearbeiter das offenbar anders sehen (nicht alle!), bin ich verwirrt. Sie sagten mir, dass der Zufluss erst im November angerechnet würde, mir aber dann rückwirkend der Oktober (da ich Geld im Oktober erarbeitet habe) in Rechnung gestellt würde. Und für die Maßnahmen sei der Stichtag, an dem ich laut Arbeitsvertrag zu arbeiten anfange, ausschlaggebend. Dafür wollen sie den Arbeitsvertrag. (Ich werde aber auf den Paragraphen, den du mir verlinkt hast, hinweisen.)