Beiträge von Elke Sonnenschein

    Ich habe dir bereits geantwortet, dass der Lohn nach Zufluss angerechnet wird. Ich dachte, das wäre selbsterklärend. Aber anscheinend ist es nicht so. Daher: Wenn der erst im November kommt, dann besteht im Oktober noch Anspruch.

    Danke, es war zunächst auch selbsterklärend, aber seit einige Sachbearbeiter das offenbar anders sehen (nicht alle!), bin ich verwirrt. Sie sagten mir, dass der Zufluss erst im November angerechnet würde, mir aber dann rückwirkend der Oktober (da ich Geld im Oktober erarbeitet habe) in Rechnung gestellt würde. Und für die Maßnahmen sei der Stichtag, an dem ich laut Arbeitsvertrag zu arbeiten anfange, ausschlaggebend. Dafür wollen sie den Arbeitsvertrag. (Ich werde aber auf den Paragraphen, den du mir verlinkt hast, hinweisen.)

    Folgende Situation: Derzeitiger Bürgergeldbezug in Höhe von ca 60 Euro, also aufstockend, da Mieteinnahmen, Unterhalt und Kindergeld den Rest abdecken. Neuer Job ab 4.10. erste Lohnzahlung am 15. 11.


    Wann genau endet denn nun der Bezug? Eine SB meinte heute, im Oktober sei ich noch ganz normal im Bezug, alle Maßnahmen würden noch wie immer laufen und eine unabwendbare Reparatur im Oktober müsse noch im Rahmen der KdU übernommen werden. (Natürlich nur, wenn sie nachweislich unabwendbar ist!)


    Eine andere SB meinte, nein, im Grunde zähle der Tag der Arbeitsaufnahme als Ende von allem und es würde nachträglich alles aufgehoben werden, man bekäme einen „vorläufigen Bescheid“, die Maßnahmen würden eingestellt und die im Pktober geflossene Leistung würde zurückverlangt werden.


    Ich weiß nun nicht mehr, was stimmt und was nicht.

    Man fällt nicht unbedingt aus dem Bezug. Es gibt genug Menschen, die trotz Arbeit aufstocken müssen. Lohn wird im Monat des Zuflusses angerechnet.

    Schon klar. Gemeint war der Fall, dass der Lohn ausreicht, um vom Jobcenter wegzukommen, was ja der Idealfall sein sollte. In meinem Fall verhält es sich so, dass das definitiv so sein wird. Da der Job den ich antrete, aber zeitlich begrenzt ist, muss ich im Laufe eines Jahres weiter suchen und dabei ist eine begonnene Maßnahme außerordentlich hilfreich für mich. Obwohl ich schon im Oktober anfange, wird der Lohn laut Personalabteilung aber erst am 15.November ausgezahlt. Weswegen ich sehr, sehr dankbar wäre, wenn ich den Oktober noch weiter für die Maßnahme nutzen könnte, denn ich habe selten so viel in jeweils 2 -3 Stunden pro Woche gelernt - der Kurs ist Gold wert. Die Arbeitsvermittlerin vom Jobcenter unterstützt meinen Wunsch voll und ganz und würde mir die Maßnahme noch gerne länger gewähren, aber weiß nicht, ob sie das darf.

    Verträgt sich die Maßnahme überhaupt mit den Arbeitszeiten? Grundsätzlich ist beides zusammen möglich, sogar über den Leistungsbezug hinaus:


    https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__16g.html

    Oha! Das ist sehr hilfreich für mich und auch für die SB, die sehr gut nachvollziehen kann, dass ich die Maßnahme gerne noch abschließen würde. Mit den Arbeitszeiten verträgt sie sich, ja. Vielen Dank.

    Bei einer Arbeitsaufnahme Ende September kommt das erste Gehalt entweder Mitte Oktober oder Mitte November. (Im Oktober wird es sich um einen sehr niedrigen Betrag handeln, der evtl. Erst im November ausbezahlt wird.


    Wann fällt man dann aus dem Bezug? D.H. Wie lange könnte man gegebenenfalls noch an einer sehr wertvollen und hilfreichen „Maßnahme“ teilnehmen?

    Im Zweifel muss das dann nach erfolgtem Widerspruch eben ein Gericht entscheiden.

    Echt jetzt? Es muss doch auch ohne Gericht möglich sein, zu erfahren, ob und wieviel Mehrbedarf einer Alleinerziehenden mit einem minderjährigen Kind( 15) und einem erwachsenen Kind (22) zusteht. Ich möchte mich nicht vor Gericht streiten, es muss doch da klare Richtlinien geben. Bei einem komplizierten, unklaren Fall mit Grauzonen, mag es ja sinnvoll sein, ein Gericht zu bemühen, aber hier müssten doch klare Tabellen vorhanden sein.

    Hallo liebe Mitlesende,


    Wenn eine Mutter mit einem erwachsenen Kind (22) und einem minderjährigen Kind (15) alleinerziehend ist, hat sie wirklich keinen Anspruch auf die 12% Mehrbedarf für Alleinerziehende?


    Im Bescheid steht: “Ein Mehrbedarf für Alleinerziehende besteht nur, wenn sie mit einem Kind unter 7 Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenlebt. (§ 21 ABS. 3 SGB II)


    Aus dem Paragraphen selber werde ich aber nicht schlau.


    Danke für Erklärungen!

    Hallo allerseits,


    Ich habe schon viele zu dem THema gelesen, aber die Meinungen unterscheiden sich zum Teil sehr. Wie sieht’s s aus, wenn jemand eine Rückerstattung von bereits geleisteten Zahlungen erhält, da die kiefernorthopädische Behandlung des Kindes erfolgreich abgeschlossen wurde? Gelistet wurden die Zahlungen aus dem eigenen Vermögen teils vor Beginn des Leistungsbezuges, teils danach. Bei dem Bezug handelte es es sich aber nur um eine kleine, aufstockende Leistung. Der Großteil der monatlichen Einnahmen war nie vom Jobcenter.


    Vielen Dank, ich bin sehr gespannt!

    Guten Abend in die Runde,


    Ich habe eine Frage zu folgender Konstellatioin: Bedarfsgemeinschaft Mutter mit einem volljährigen Sohn und einer minderjährigen Tochter, beide erhalten Kindergeld. Bei der Mutter wird eine Pauschale von 30 Euro angerechnet, beim Sohn hingegen nicht. Die eine SB im JC meint, die stünde ihm aber zu, die neue SB hat sie hingegen nicht angerechnet, evtl vergessen?


    Oder steht die Pauschale nur einmal pro Bedarfsgemeinschaft zu, egal ob da zwei Erwachsene sind oder nicht?


    Ich danke im Voraus für erhellende Antworten. :)