Beiträge von Helli

    Hallo Zusammen,


    meine Frage bezieht sich auf folgende Situation.


    Ich habe meinen Master erfolgreich abgeschlossen und das Zeugnis liegt vor (Oktober 2023). Nun bin ich weiterhin als Studentin eingeschrieben und immatrikuliert, weil mein Zeugnis während des Semester ausgestellt wurde und ich somit schon den aktuellen Studienbeitrag für das laufende Semester überwiesen hatte. Die Exmatrikulation erfolgt seitens der Uni zum Ende des Semesters (März 2024). Meine Ausbildung wurde mit Bafög gefördert. Die Förderungshöchstdauer für Bafög ist September 2023. Somit möchte ich ab Oktober 2023 Bürgergeld beantragen, im Oktober habe ich ja auch meinen Abschluss erhalten.


    Ich würde aber gerne noch für dieses Semester immatrikuliert bleiben. Rechtlich sollte das doch in Ordnung sein. Folgendes habe ich dazu im Internet gefunden.


    "Genau genommen ist nicht die Hochschulmitgliedschaft der entscheidende Punkt für den Ausschluss von Studierenden aus dem Bürgergeld. Es ist die "dem Grunde nach BAföG-förderbare Ausbildung" (§ 7 Abs. 5 SGB II). Das ist nicht identisch. Im BAföG wird das Ausbildungsende in § 15b Abs. 3 Satz 3 wie folgt definiert:

    "Eine Hochschulausbildung ist (...) mit Ablauf des Monats beendet, in dem das Gesamtergebnis des erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsabschnitts bekannt gegeben wird, spätestens jedoch mit Ablauf des zweiten Monats nach dem Monat, in dem der letzte Prüfungsteil abgelegt wurde."

    Somit ist der auf die Bekanntgabe folgende Monat grundsätzlich kein BAföG-Bezugszeitraum, wobei unerheblich ist, ob immatrikuliert oder nicht. Damit muss der Bezug von Bürgergeld sogar ohne Exmatrikulation möglich sein. Diese Sichtweise hat die Bundesagentur in ihre Hinweise zu § 7 SGB II aufgenommen (dort dann Rz. 7.156, Stand: 1.1.2023):

    "(5a) Ist die oder der Studierende in der Prüfungsphase noch immatrikuliert und ist der letzte Ausbildungsteil bereits absolviert, greift die Regelung zur Beendigung der Ausbildung in § 15b Absatz 3 Satz 3 BAföG. Mit Ende der Förderungsfähigkeit dem Grunde nach endet auch der Leistungsausschluss."


    Oder hat jemand dazu eine andere Einschätzung?


    Vielen Dank und Grüße