Beiträge von Shincs Tajarin

    Grundsätzlich ist Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten, das den eigenen Bedarf überschreitet, auch bei der Grundsicherung im Alter zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 1 S. 2 SGB XII). Daran ändert der Ehevertrag mit Gütertrennung nichts.

    Insofern ist der Sachverhalt auch dem Sozialamt mitzuteilen. Inwieweit die Leistungen ebenfalls eingestellt werden, hängt wohl vom Erbe ab.

    Hinsichtlich Krankenversicherungsbeiträgen etc. sind diese bei Einstellung der Leistungen, wie auch der sonstige Lebensunterhalt, durch eigene Mittel zu decken.

    Im Bereich der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII gibt es über § 43 Abs. 2 SGB XII einen Freibetrag auf Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 26,00 € jährlich. Der darüber hinausgehende Betrag wäre grundsätzlich anzurechnen. Bis dieser Betrag bei einer Sparrate von 30,00 € monatlich ausgereizt ist, würde es zumindest (bei der aktuellen Zinslage auf Tagesgeldkonten) einige Zeit dauern..

    Jetzt ist die Frage, bleiben davon 15000€ Vermögensgrenze anrechnungsfrei, und der Rest des Auszahlungsbetrags wird dann angerechnet, oder wird der ganze Auszahlungsbetrag angerechnet?

    Wenn beispielsweise 30.000 € ausgezahlt werden, wird die Vermögensgrenze um 15.000 € überschritten. Das Bürgergeld wird vollständig eingestellt und kann neu beantragt werden, wenn die Grenze wieder unterschritten wird. Es erfolgt also keine monatliche Anrechnung als Einkommen. Übrigens sollte man vorsichtig damit sein den Betrag bewusst einfach schnell zu verschwenden.

    Oder kann ich den Vertrag so abändern lassen, daß ich einen Monatlichen Betrag ausbezahlt bekomme und was der an Höhe haben darf?

    Ob das geht, kann allenfalls die Versicherung sagen. Bei einer monatlichen Zahlung würde es sich im Grunde um eine Rente aus zusätzlicher Altersvorsorge handeln. Die wird beim Bürgergeld grundsätzlich angerechnet (ggf. gibt es Abzüge, z. B. Versicherungspauschale).

    Wenn ja alles regulär laufen sollte, dann sind es noch 3 Jahre (65), bis der Vertrag ausläuft, dann wäre der reguläre Renteneintritt in 5 Jahren, also theoretisch würde ich also 2 Jahre einen monatlichen Betrag innerhalb des Bürgergeldes bis 67 ausbezahlt bekommen!?

    Ja, das Bürgergeld reduziert sich entsprechend.

    Wie sieht es denn aber aus, der Vertrag unterliegt einem Verwertungsausschluß, darf dann der Auszahlungbetrag überhaupt verwertet werden, außer zu dem Zweck den er dienen soll, nämlich zur zusätzlichen Altersversorgung?

    Der Verwertungsausschluss bezieht sich auf den Vertrag und verhindert im Regelfall ja eine vorzeitige Auszahlung oder ähnliches. Sobald das Geld ausgezahlt wurde, handelt es sich schlicht um frei verfügbares Vermögen. Im Übrigen stellt Bürgergeld (oder ggf. später Grundsicherung im Alter) keine rentenähnliche Leistung dar. Die Bewilligung erfolgt ausschließlich bedarfsbezogen, wenn die vorhandenen Mittel (Einkommen, Vermögen) nicht ausreichen. Grundsätzlich dient eine zusätzliche Altersvorsorge ja grade der Unabhängigkeit von Sozialhilfeleistungen. Wenn der Betrag also statt des Bürgergeldes zum Leben eingesetzt wird, wird der Zweck der zusätzlichen Altersvorsorge ja grade erreicht.

    Bei der Grundsicherung im Alter gäbe es im Übrigen später einen Freibetrag auf Renten aus zusätzlicher Altersvorsorge, ob der hier greift kann man pauschal aber nicht sagen.

    Zur Frage 1:
    Grundsätzlich beträgt die Vermögensgrenze 15.000 € (§ 12 Abs. 2 SGB II). Die genannten 40.000 € gelten für die Dauer der Vermögenskarenzzeit. Diese Karenzzeit beginnt ab dem Monat, für den erstmals Leistungen beantragt werden und dauert ein Jahr (§ 12 Abs. 3 SGB II). Klingt aber so als bestehe schon länger Bürgergeldbezug, daher vermute ich, dass hier bereits die Grenze von 15.000 € maßgeblich sein dürfte.

    Zu Frage 2:
    Ohne konkretes Geburtsdatum schwer zu sagen. Der genaue Zeitpunkt kann mit dem Rentenrechner der DRV berechnet werden.

    Zu Frage 3:
    Handelt es sich um eine einmalige Kapitalauszahlung oder monatliche Zahlungen?

    Die Heizung nutzen wir so gut wie kaum, wir baden nicht sondern duschen nur noch 2 Mal wöchentlich & waschen die Wäsche 1x in der Woche. Wie weit sollen die Kosten, deiner Meinung nach, denn noch gesenkt werden können?

    Gesenkt werden sollen sie bis auf das angemessene Maß. Das sind aber (wie du selbst schon festgestellt hast) keine Maßnahmen, die deine Kosten innerhalb der 6 Monate einer Kostensenkungsaufforderung tatsächlich senken.

    Du hast auch offensichtlich nicht verstanden, dass wir nicht in der Lage sind umzuziehen da uns die Mittel fehlen & wir niemandem haben, der uns unterstützen könnte. Ich hatte schon einmal Umzugskosten beantragt - diese wurden abgelehnt.

    Doch, habe ich. Sofern deine Angaben zutreffen sind, werden entsprechende notwendige Kosten übernommen. Wenn ihr gesundheitlich grundsätzlich nicht umzugsfähig seid, dürfte das ebenfalls nachweisbar sein. Das sollte dann entsprechend beim Jobcenter nachgewiesen werden.

    Auch werde ich kein weiteres Darlehen beim JC beantragen und abzahlen.

    Dann musst du das Geld wohl anderweitig aufbringen.

    Die Angabe hinsichtlich der Warmmiete hilft nicht viel, wenn man nicht weiß, wie hoch die angemessene Miete wäre. Die damalige Kostensenkungsaufforderung dürfte dahingehend aber einen Wert enthalten haben, sodass ziemlich offensichtlich gewesen sein dürfte, dass es dennoch zu teuer zu sein scheint. Aber insgesamt klingt das grade eher nach fehlenden Bemühungen bzw. Willen hinsichtlich einer kostengünstigeren Wohnung. Wenn ihr euch schlicht nicht um eine wirksame Kostensenkung bemüht, müsst ihr damit leben, dass langfristig nicht die vollständigen Kosten übernommen werden.

    Das Argument hinsichtlich Kaution bzw. Umzugskosten läuft übrigens ins Leere, siehe § 22 Abs. 6 SGB II: "Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung [...] als Bedarf anerkannt werden. [...] Aufwendungen für eine Mietkaution [...] können bei vorheriger Zusicherung [...] als Bedarf anerkannt werden. [...] Aufwendungen für eine Mietkaution [...] sollen als Darlehen erbracht werden."

    Euch wurde ja bereits vor einiger Zeit mitgeteilt, dass die Wohnung nicht angemessen ist. Deine eigene Einschätzung ist da nicht maßgebend.

    Insgesamt würde ich auch daher eher empfehlen euch nun wirklich um die Kostensenkung zu bemühen. Wenn ihr die angemessenen Mietwerte nicht mehr kennt, kann euch das Jobcenter hier sicherlich helfen. Optional bleibt natürlich immer Widerspruch und Klage, aber wie #4 schon sagt, wird das vermutlich schwer und nicht zwingend eine schnelle Lösung sein.

    Ich bin noch nicht sicher, ob du dich arbeitslos melden möchtest (und Arbeitslosengeld I beantragen) oder Bürgergeld beantragen willst...

    Bürgergeld kann grundsätzlich zunächst einmal formfrei fristwahrend beantragt werden. Den formellen Antrag und die Unterlagen kannst du dann nachreichen.

    Dein Einschreiben eignet sich zwar als Nachweis über die Zustellung, aber für das Jobcenter ist entscheidend, wann dein Antrag eingeht. Der Antrag wird auf per Einschreiben definitiv nicht mehr heute dort eingehen. Also sind vermutlich die in #1 aufgezählten Möglichkeiten zur Fristwahrung geeigneter. Grundsätzlich geht im Übrigen auch eine E-Mail an dein zuständiges Jobcenter. Darin solltest du aber zumindest die grundsätzlichen Angaben zu deiner Person etc. aufführen.

    Bei diesem Sachverhalt kommt ggf. ein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Betracht. Diese würde dann auch die Möglichkeit bieten eine entsprechende Einkommensabsetzung vorzunehmen. Normalerweise drängt aber auch das Jobcenter oder das Sozialamt auf die Klärung von Rentenansprüchen.

    Unabhängig davon kommt ggf. auch Prozesskostenhilfe in Betracht, wenn notwendigerweise ein Rechtsstreit geführt wird. Als Vorstufe wäre möglicherweise auch ein Beratungsschein vom Amtsgericht einen Gedanken wert.