Alles anzeigenEs kommt aber nicht nur darauf an ob es ein Minijob ist.
Du hattest es doch selbst oben angegeben.
Minijob und gleichzeitig (Auszug aus § 11 b SGB II):
1. eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
oder
2.eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen,oder
3.einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz nachgehen,oder
4.als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen außerhalb der in § 11a Absatz 7 genannten Zeiten erwerbstätig sind; dies gilt nach dem Besuch allgemeinbildender Schulen auch bis zum Ablauf des dritten auf das Ende der Schulausbildung folgenden Monats.
Du must also zu einem der 4 "Personenkreise" gehören und Erwerbseinkommen erzielen, dann greift der erhöhte Grundfreibetrag.
Bist du kein Schüler oder Student oder Azubi oder im Freiwilligendienst, dann hast du bei nem Minijob auch nur den "normalen" Grundfreibetrag.
Ok, vielen Dank für deine Antwort !