Beiträge von ThomasK

    Hallo,


    werden ausschließlich dann geleistete Unterhaltszahlungen für Kinder vom Einkommen in Abzug gebracht wenn es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt?


    Wie verhält sich das bei Einkommen aus Minijob(s)?


    Beispiel: Einkommen 1.000€ brutto: In diesem Fall werden die geleisteten Unterhaltszahlungen für Kinder vom Einkommen in Abzug gebracht. Was wäre hingegen wenn stattdessen zwei 500€ Minijobs ausgeübt werden?


    Gruß


    Thomas

    "Wenn die Anforderungen denen einer mindestens jährigen staatlich anerkannten Ausbildung entspricht: ja."


    Das klingt gut.


    Der geprüfte Immobilienfachwirt IHK ist ein anerkannter Abschluss, der nach einer erfolgreich absolvierten branchenbezogenen kaufmännischen Aufstiegsfortbildung vergeben wird. Die bundeseinheitliche Prüfung erfolgt vor dem Prüfungsausschuss einer Industrie- und Handelskammer (IHK).

    Der Abschluss entspricht Bachelor-Niveau nach DQR 6.


    Öffentliche und private Bildungsträger bieten Lehrgänge zu den Prüfungen zwischen drei und 24 Monaten sowohl in Vollzeit als auch berufsbegleitend an.


    Ich würde das berufsbegleitend in 20 Monaten machen (falls nötig um bis zu 12 Monate verlängern).


    Laut der IHK erfülle ich die Vorrausetzungen um später zur Prüfung zugelassen zu werden.


    Dennoch muss ich mir in diesem Zeitraum zusätzlich teilweise fehlendes Grundwissen des staatlich anerkannten Ausbildungsberufs Immobilienkaufmann erarbeiten.

    Ok. Danke Dir für die Info und auch für den Hinweis. Ich werde ohnehin später eher versuchen in einem größeren (möglicherweise kommunalen) Wohnungsunternehmen meinen Platz zu finden...

    Guten Tag zusammen,


    ich habe eine Frage zum Bildungsgutschein.


    Zu meiner Person:


    51 Jahre alt, unterhaltspflichtig aus Urkunden für 2 Kinder (8 und 18 Jahre alt).


    Seinerzeit Abitur, Zivildienst und 8 Semester Lehramtsstudium ohne Abschluss (nur Zwischenprüfung mit 1,3 als "sehr gut" absolviert).


    Anschließend gut 20 Jahre durchgängig in einem Berufsfeld berufstätig (sowohl selbstständig als auch angestellt). In diesem Berufsfeld kann ich leider seit geraumer Zeit nicht mehr arbeiten.


    Seit August 2019 ALG1 + Nebentätigkeit (400€). Ab November 2020 "aufstockend" ALG2.


    Aktuell bin ich im Immobilienbereich bei einem kleinen inhabergeführten Unternehmen in Teilzeit beschäftigt (während Covid-19 dort auf geringfügiger 400€ Basis).


    Es besteht hier für mich keine Möglichkeit mehr Stunden zu arbeiten.


    Der Firmeninhaber ist gut 10 Jahre älter als ich und wird absehbar in wenigen Jahren den Betrieb schließen.


    Es ist generell für mich, aufgrund erheblicher körperlicher Einschränkungen und fehlender abgeschlossener Berufsausbildung nicht einfach eine geeignete Tätigkeit zu finden.


    Von meinem Gehalt werden die geleisteten Unterhaltszahlungen in Abzug gebracht. Das wann dann noch übrig ist darf ich anrechnungsfrei behalten. Ich bekomme daher jetzt "aufstockend" das volle Bürgergeld.


    Ich frage mich ob die Möglichkeit besteht mich berufsbegleitend weiterzubilden und überlege einen Fernkurs zum Immobilienfachwirt (IHK) zu beginnen (100% förderungsfähig mit Bildungsgutschein (AZAV)).


    Die Lehrgangsdauer beträgt 20 Monate. Eine kostenfreie Verlängerung um weitere 12 Monate ist möglich. Das ist ausreichend Zeit. Auch um mir teilweise fehlendes Grundwissen des Immobilienkaufmanns anzueignen.


    Laut der IHK erfülle ich die Vorrausetzungen um später zur Prüfung zugelassen zu werden.


    Ich gehe davon aus, als Immobilienfachwirt ausreichend zu verdienen und mich somit beim Jobcenter wieder abmelden zu können.


    Kann bei dieser Ausgangslage ein Bildungsgutschein gewährt werden?


    Beste Grüße


    Thomas

    Ok. D.h. die Zeit zuvor wo ich Hartz4/ALG2 bekommen habe wird nicht berücksichtigt. Korrekt?


    Vermutlich ist das für mich nicht wichtig aber etwas verstehe ich nicht. Wenn sich das um 6 Monate verlängert warum ist das dann bis Mai noch 40.000€. Müsste das dann nicht bis einschließlich Juni sein?

    Hallo,


    folgende Frage:


    im November 2020 habe ich das erste Mal "aufstockende" ALG2 Leistungen erhalten (durchgehend bis einschließlich Mai 2023).


    Für den Zeitraum Juni 2023 - November 2023 habe ich keine ALG2 Leistungen erhalten.


    Seit Dezember 2023 erhalte ich wieder durchgehend "aufstockende" ALG2 Leistungen.


    Welche Schonvermögenregelung trifft jetzt auf mich zu? 40.000€ oder 15.000€

    Lieben Dank für Dein Feedback.


    "Es wird nur auf einen Monat angerechnet. Was im SGB II als Einkommen angerechnet wird, kann nicht gepfändet werden"


    Ich verstehe das so. Im Monat wo die 20.000€ bei meinem Rechtsanwalt eingehen teile ich das dem Jobcenter mit. Daraufhin wird das für diesen Monat als "Einkommen" gewertet und die für diesen Monat erfolgte Bürgergeldzahlung (ca. 1.200€) zurückgefordert. Ich teile meinem Anwalt dann daraufhin mit das Er die 1.200€ direkt an das Jobcenter Inkasso und die 18.800€ direkt an den Gläubiger oder an mich überweisen soll. In letzterem Fall würde ich die 18.800€ dann weiter überweisen. Da kein "Vermögen" vorhanden ist (aktuell habe ich ca. 400€ "Vermögen") wird dann für den Folgemonat wieder "aufstockendes" Bürgergeld gezahlt. Korrekt?


    Und bist du ganz sicher das das nur für einen Monat angerechnet wird. Falls nicht hätte das katastrophale Folgen für mich.

    Ich zahle für 2 Kinder 8 und 18 Jahre alt (unterschiedliche Mütter) Kindesunterhalt und bekomme daher selbst ca. 1.200€ "aufstockende" Bürgergeldzahlungen.


    Die Unterhaltszahlungen werden dabei von meinem Einkommen in Abzug gebracht.


    Gerade bin ich geschieden worden verbunden mit einem Zugewinnanspruch in Höhe von 20.000€ gegen die Mutter des 8jährigen Kindes (in der Verhandlung geschlossener Vergleich). Hier bestehen keine Unterhaltsrückstände.


    Die Mutter des 18. jährigen Kindes hat jedoch wiederum einen Anspruch gegen mich aus Unterhaltsrückständen (Jugendamtsurkunde) von fast 22.000€ und drängt auf Ausgleich.


    Folgende Fragen stellen sich mir nun:


    1. Ist eine Zahlung aus diesem Zugewinnanspruch in Höhe von 20.000€ durch die Mutter des 8jährigen Kindes Einkommen oder Vermögen?


    2. Darf ich nach Erhalt die 20.000€ vom Konto meines Rechtsanwaltes direkt an die Mutter des 18.jährigen Kindes überweisen und diese Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen von diesem einmaligen 20.000€ Vermögen/Einkommen in Abzug bringen?


    3. Falls ich das hingegen nicht darf, da dieses Geld z.B. als "Einkommen" gewertet und erst nach 6 Monaten in "Vermögen" umgewandelt wird und ich daraufhin 6 Monate keine "aufstockenden" Zahlungen erhalte kann ich maximal 13.000€ an die Mutter des 18. jährigen Kindes überweisen. Was mache ich wenn diese mich daraufhin pfändet?