Beiträge von Schorsch

    Zwingen kann und will Dich der Staat ohnehin nicht. Die Frage ist allein, ob der Staat die Kosten einer unangemessen hohen Miete trägt oder Du selbst. ICh gehe einmal davon aus, dass Du letztgenanntes meinst.


    Im Regelfall sind die von Dir genannten Gründe kein Hinderungsgrund für einen Umzug.


    Falls die chronische Erkrankung Dich hindert, bleibt Dir natürlich, Freunde und Verwandte einzusetzen. Falls das nicht möglich sein sollte, zahlt der Staat denn die etwas höheren Kosten für einen Umzug mit Verpackung durchs Umzugsunternehmen. Alter per se ist auch kein Hinderungsgrund.


    Generell können medizinische Gründe einem Umzug entgegenstehen. Das muss dann aber deutlich mehr bzw. eine andere Erkrankungsform sein, als das von Dir Genannte.

    Solche Situationen sind typischerweise weniger eine Rechtsfrage, sondern eine Frage, ob man aussagekräftige Belege hat oder nicht.


    Belege für den Einkauf der VR-Brille, Bestätigung Deines Vaters über den Kauf, neuer Kontoauszug mit der Bezahlung und am besten noch einen kurzen Text von Dir, was geschehen ist. Falls es hart auf hart gehen sollte, kannst Du überlegen, ob es weitere Zeugen für den Verkauf gibt, die Du dann noch benennen kannst bzw. von denen Du Dir Bestätigungen geben lassen könntest.

    Das hat mit Mitwirkung einer anderen Person nichts zu tun.


    Spätestens sobald sich der tatsächliche Wohnsitz ändert, muss Du es beim Jobcenter melden. Leg los :)


    Auf die Wohnsitzummeldung beim Einwohnermeldeamt kommt es dafür nicht an - das verspätete Ummelden ist allein Problem Deines Sohnes.

    Das kann leider richtig sein. Es gibt eine entsprechende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Arbeitslosengeld.


    Es liegt daran, dass beim Bürgergeld immer auf den einzelnen Monat geschaut wird. Gleichzeitig sind Schulden beim Bürgergeld im Regelfall unbeachtlich.


    Schaut man auf die Monate, in dem das Kindergeld damals ausgezahlt wurde, hat Deine Freundin tatsächlich das Geld gehabt und konnte davon leben. Also war es auch beim Bürgergeld anzurechnen.


    Die Rückforderung der Familienkasse kommt üblicherweise Monate später. Es gibt keine Regel, dass die Rückzahlung beim Bürgergeld angerechnet werden kann.


    Deine Freundin kann versuchen, bei der Familienkasse einen "Erlass" aus Billigkeitsgründen zu beantragen. Das kann erfolgreich sein, muss aber nicht.

    Immerhin würde sich die Kammer über die höchstrichterliche Meinung hinwegsetzen:

    Das ist gleich in dreierlei Hinsicht rechtlich schief.


    1. Falls Du das Urteil mal näher sichtest, wird Du feststellen, dass es dort darum geht, dass eine privatrechtliche Zweckbestimmung als "Ausbildungsdarlehen" nicht ausreicht um darauf ein öffentlich-rechtliches, also staatliches (!) Ausbildungsdarlehen im Sinn des § 11a Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 SGB II zu machen. Das Urteil hat in rechtlicher Hinsicht niemanden vor dem Ofen hervorgelockt und enthält genau genommen absolut keine neue Aussage. Das BSG hat schlicht seine ständige Rechtsprechung in 2 Punkten bestätigt: 1. Darlehen sind kein Einkommen im Sinn des § 11 SGB II. 2.


    Hier im Thread geht es allerdings um die Frage, ob bei einer Schenkung unter der Auflage (im Sinn von § 525 BGB) das Geld zu einem bestimmten Zweck zu verwenden (der nicht in der Existenzsicherung besteht), das geschenkte Geld dennoch als Einkommen im Sinn des § 11 I SGB II angesehen werden kann und von den Beschenkten sozialrechtlich die -- rechtswidrige - Zweckentfremdung verlangt werden kann.


    Das Urteil entscheidet rechtlich über komplett andere Rechtsfragen. Dazu kommt, dass es beim Urteil ausdrücklich um Darlehen zwecks Bestreiten des Lebensunterhalts ging. Auch insoweit also das komplette Gegenteil zur Rechtsfrage ob Einnahmen angerechnet werden können, die nur für Zwecke, die nicht der Existenzsicherung dienen, überlassen wurden.


    2. Selbst wenn man das Urteil als thematisch einschlägig ansehen wöllte, wäre es kein "Hinwegsetzen über eine höchstrichterliche Meinung" im klassichen Sinn.


    Denn auch die "faktische Bindung" der untergeordneten Instanzen endet, so lange es nicht mehr um die dem Gericht vorgelegten Rechtsfragen geht. Hier wären darartige Ausführungen aber nur "obiter dictum" und nicht "ratio decidendi", also nicht entscheidungstragene Begründung sondern nur anlässlich des Urteils zusätzlich ausgeführt. Bei so etwas muss sich kein Richter vorwerfen lassen, er habe mit ständiger Rechtsprechung gebrochen.


    3. Die eigentliche Rechtsfrage, an der man in der Praxis der Jobcenter die Frage "Schenkung anrechenbar oder nicht" im Regelfall festmachen muss, ist die Abgrenzung zwischen echter Auflage im Sinn von § 525 BGB und (unverbindlichem) Motiv für die Schenkung. Das ist wiederum auch der Ansatzpunkt, an dem man in den meisten Fällen pro Jobcenter zur Anrechnung kommen wird, da oft genug eine Auflage gerade eben nicht vorliegen wird. Aber bei Geld, das ausdrücklich "für den Führerschein" geschenkt wurde? Ich habe meine Zweifel, dass das eindeutig als "keine Auflage" eingeordnet werden kann.


    Die Thematik ist zwar der Sachbearbeitung im Jobcenter und selbst vielen Rechtsbehelfsstellen nicht bewußt, während sie damit arbeiten. Aber das ist der eigentliche rechtliche Hintergrund zu diesem "Klassiker". Daran hat sich m.E. inhaltlich auch in den letzten Jahren nichts geändert.

    Das sehe ich anders. Das SGB II erkennt seit Einführung des § 11a in 2011 eine Zweckbestimmung nur noch für öffentlich-rechtliche Leistungen an, § 11a Abs. 3 SGB II.

    Ich kann Dir guten Gewissens sagen, dass diese Art von Zweckbindung jedenfalls bei einem der größten Sozialgerichte im Land noch Anerkennung findet z.B. wenn das Geld konkret - beweisbar - für Ferienreisen der Kinder, bestimmte Möbel etc. überlassen wurde.


    Gleichzeitig sehe ich es aus verschiedenen Gründen aber auch nicht als etwas an, mit dem man im Vorhinein sicher planen kann. Denn was genau der erklärte Will der Schenkenden war und ob wirklich eine Zweckbindung vorlag ist oft sogar den Beteiligten gar nicht bewußt und oft genug scheitert es dann auch an der Beweisbarkeit im Detail.

    Die Schenkung war nach dem geschilderten zweckgebunden für den Erwerb eines Führerscheins. Der Erwerb eines Führerscheins ist nicht in der Regelbedarfspauschale enthalten. Damit wären die Gelder grds. nicht anrechenbar als Einkommen.


    Ob sich das bei genauerer Auswertung letztendlich auch wirklich so bestätigt oder ob man nicht doch davon ausgehen müsste, dass die Gelder eigentlich zur freien Verfügung standen, bliebe dann zu prüfen.

    Den Antrag beim JC stellen. Ja, aber die Eheurkunde sagt nichts über den Status nach dem AufenthG aus. Der TE hat dazu keine Aussage getroffen.

    Völlig richtig. Allerdings genau deshalb der Rat, erst einmal beim Jobcenter vorzusprechend und dort Antrag zu stellen. Das geht nun einmal deutlich schneller als ein möglicher Termin bei der Ausländerbehörde.


    Wenn die Ehefrau nur mit einem Ehegattenvisum hier ist, wird daraus mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ohnehin kein Aufenthaltstitel innerhalb weniger Tage. Aber auch mit einem Ehegattenvisum besteht ein Anspruch auf Bürgergeld, sobald die ersten drei Monate in Dt. abgelaufen sind.

    Die Apostille bestätigt doch, lapidar ausgedrückt, nur die Echtheit der Urkunde.


    Ist damit auch wirklich die Anerkennung der Ehe nach deutschem Recht verbunden?

    Rechtlich im Regelfall nicht nötig. Ordnungsgemäß im Ausland geschlossene Ehen werden in Dt. grds. anerkannt und sind somit auch nach deutschem Recht wirksam. Eine Eintragung ins deutsche Eheregister und die deutsche Eheurkunde sparen im Regelfall nur die Übersetzung und Beglaubigung der ausländischen Urkunde (was hier aber wohl ohnehin vorliegt, da Apostille).


    Daher der Hinweis, zuerst zum Jobcenter zu gehen. Falls das Jobcenter mit der Eheurkunde rechtliche Probleme haben sollte (ob nun zu Recht oder rechtsfehlerhaft) kann man mit der genauen Ansage, woran es hapern soll, immer noch beim Standesamt, der Ausländerbehörde oder wem auch immer nachhaken.

    Ich mache es kurz:


    Vom Grund her ist es möglich und auch nicht unwahrscheinlich, stellt einfach den Antrag bzw. lasst Euch davor beim Jobcenter vor Ort beraten, falls das angenehmer für Euch ist.


    Falls es dann doch erst einmal nicht gehen sollte, bekommt ihr gesagt, warum. Die meisten denkbaren Ablehnungsgründe bei ausländischen Ehepartnern sind nicht permanent und man kann dann daran arbeiten, sie zu beseitigen.

    Aber nicht, wenn der Arbeitgeber zwischenzeitlich erfüllend gezahlt hat.

    Exakt.

    Da der 1.5. kein Buchungstag ist, kann die Aussage des TE definitiv nicht stimmen.

    In seltenen exotischen Fällen tatsächlich möglich obwohl es kein Bankarbeitstag ist, aber ich erwarte ebenfalls nicht, dass die hier vorliegen.


    Tatsächlich gibt es einige Finanzdienstleister die auch an Nicht-Bankarbeitstagen buchen, das sind allerdings in der Praxis sehr seltene Exotenfälle.


    Beispiel aus der Praxis: Zahlungen auf ein PayPal-Konto. Das habe ich allerdings bezüglich Arbeitslohn auch erst einmal erlebt bei einem kleineren Startup, das entweder sehr Hip sein wollte oder evtl. auch die Löhne in Deutschland von Konten im außereuropäischen Ausland gezahlt hat ohne selbst voll zu überblicken, welche Komplikationen dadurch entstehen können.

    Du bekommst sein Kind, hast den Vornamen, die Stadt, das Geburtsdatum und telefonierst mit ihm.


    Du hast aber nicht die Telefonnummer und seinen Nachnamen?


    Ganz durchdacht scheint das Ganze noch nicht zu sein.


    Die Erwachsenenantwort: Dir muss seit Monaten klar sein, dass Du Dich darum kümmern musst und hast das bisher nicht getan.


    Sprich mit dem Vater des Kindes, kläre mit ihm das Thema, dass er für das Kind einstehen muss und lass Dir seine Daten geben,


    Falls er sich ausdrücklich weigert und nicht einmal seinen Nachnamen rausrückt, schreibst Du genau das dem Jobcenter zusammen mit allen anderen Daten, die Du bereits von ihm und über ihn hast, einschließlich seiner Telefonnummer. Mach dort am Besten auch einen persönlichen Termin aus.


    Wie stellst Du Dir das Ganze denn praktisch vor? Allerspätestens mit der Geburt wirst Du vor der Frage stehen, ob in der Geburtsurkunde ein Papa eingetragen wird oder nicht. Da Du im 6. Monat bist, steht auch ein Unterhaltsanspruch gegen den Vater des Kindes im Raum. So einen Anspruch hat nämlich die Mutter auch schon ein Weilchen vor der Geburt. Mit der Geburt haben Kind und Mutter beide einen solchen Anspruch, so der Papa genug verdient. Verdient der Papa nicht genug, entsteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Was willst Du denn später dem Kind erzählen, wer der Papa ist?


    Die Probleme mit dem Jobcenter können hier in Zukunft noch deutlich komplizierter werden. Die Erstausstattung ist hier nur die Spitze des Eisbergs. Falls Du lügen solltest, damit die verschiedenen Behörden den Vater des Kindes nicht finden, bist Du übrigens auch sehr schnell im kriminellen Bereich. Wenn es ums Geld geht, wird aus so einer falschen Angabe ganz schnell Betrug.


    Ich kann Dir hier guten Gewissens nun wirklich nur raten, Dich schnellstmöglich darum zu kümmern, die ganze Geschichte mit dem Kindsvater zu klären.

    Vorweg eine Klarstellung: In "Leben-und-Tod-Situationen" hast Du auch ohne Krankenversicherung überall Anspruch auf medizinische Notversorgung.


    Falls Du davon ausgehst, dass der Ablehnungsbescheid unrichtig ist, kannst Du zunächst einmal schlicht Widerspruch einlegen. Wie das geht, steht hinten im Bescheid in der Rechtsbehelfsbelehrung. Frist beachten.


    Prüf, ob es vor Ort soziale Beratungsstellen gibt.


    Falls Du gar kein Geld hast, kannst Du Dir beim Amtsgericht vor Ort einen Beratungshilfeschein holen. Mit dem kannst Du Dir für eine Zuzahlung von maximal 15,- Euro dann Rechtsrat bei einem Anwalt holen.


    In Situationen wie der von Dir geschilderten ergeben sich die meisten Ablehnungen entweder aus § 9 Absatz 5 SGB II (siehe Turtle) oder weil Du die notwendigen Unterlagen nicht beigebracht hast. Ob das so ist oder was sonst die genaue Begründung der Ablehnung ist, kann Dir hier im Forum aber niemand sagen, das musst Du schon selbst liefern.


    Falls es wirklich dringend werden sollte und bereits Widerspruch eingelegt wurde, kann es auch eine Option sein, beim örtlichen Sozialgericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu stellen. Auch der dauert üblicherweise einige Wochen. Auch dafür muss aber Widerspruch eingelegt worden sein und es müssten Deinerseits alle Angaben und Nachweise geliefert werden, außer es wäre schlechterdings unmöglich oder - im rechtlichen Sinn - völlig unzumutbar.

    Rein praktisch betrachtet ist es so, wie man es Dir beim Jobcenter gesagt hat: Ihr müsst die Unterlagen bringen und wahrheitsgemäße und vollständige Angaben machen, Dann berechnet das Jobcenter damit, ob Du bzw Ihr einen Anspruch auf Leistungen vom Jobcenter habt.


    Um aber Mißverständnisse zu vermeiden:


    Da Du noch nicht 25 bist und noch im Haushalt Deiner Eltern lebst, bildet Ihr sozialrechtlich im Regelfall eine "Bedarfsgemeinschaft".


    Sozialrecht ist nicht Unterhaltsrecht. Das bedeutet, dass für den Anspruch auf Bürgergeld andere rechtliche Regeln gelten und anders gerechnet wird.


    Der wichtigste Unterschied: Das Einkommen und Vermögen Deiner Eltern zählt mit. Bedeutet, dass Du vsl. keinen Anspruch hast, falls Deine Eltern - sozialrechtlich gerechnet - genug Einkommen oder Vermögen haben, um Dich mit zu versorgen.


    Bei der Berechnung des Anspruchs auf Bürgergeld sind die Schulden Deiner Eltern im Regelfall rechtlich nicht beachtlich. Da es um Existenzsicherung (also das Existenzminimum) geht, ist das verfügbare Geld erst einmal für den Lebensunterhalt zu verwenden und nur, wenn dann noch etwas übrig bleibt, können Schulden getilgt werden. Ausnahme: Falls es ein Kredit für die Wohnung bzw. das Haus sein sollte, in dem ihr wohnt, können die monatlichen Zinsen (nicht die Tilgung des Darlehens selbst) als Unterkunftskosten in der Berechnung berücksichtigt werden.

    Wenn es ein regulärer Ausbildungsvertrag ist ist, ist die Ausbildungsvergütung nach Paragraf 18 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) zum letzten Werktag des Monats zu zahlen, d.h. die April-Vergütung wäre am 30.04.2024 fällig - und ist somit nach Paragraf 11 Abs. 2 SGB II im April anzurechnen.

    Das ist leider rechtlich nicht richtig.


    Im SGB II gilt das Zuflussprinzip. Es kommt gemäß § 11 Absatz 2 SGB II dementsprechend nicht auf die Fälligkeit der Ausbildungsvergütung, sondern auf die tatsächliche Auszahlung an. Laut Sachverhalt soll das Geld zum 01. Mai kommen. Falls das tatsächlich so geschehen sollte (aufgrund des Feiertags nicht wahrscheinlich) zöhlt das Geld als Einkommen im Mai. Ist es hingegen noch im April auf dem Konto zählt es als Aprileinkommen


    Zahlt der Arbeitgeber rechtswidrig nicht rechtzeitig, kann sich das Jobcenter theoretisch an den Arbeitgeber wenden. In der Praxis wird das allerdings nur sehr selten gemacht. Für § 11 Absatz 2 SGB II ist allerdings allein entscheidend, wann das Geld wirklich zufließt.

    Ich gehe mal davon aus, dass Du im Haushalt Deiner Eltern lebst. Falls ja: Das Jobcenter darf Deine Eltern auffordern, diese sind rechtlich verpflichtet, wahrheitsgemäß Auskunft zu geben, Falls sie nicht antworten, steht eine Geldbuße im Raum. Letzteres sollte auch in dem Schreiben stehen, dass Deine Eltern bekommen haben.


    Ob eine Haushaltsgemeinschaft vorliegt oder nicht, prüft und entscheidet das Jobcenter. Dazu muss es die maßgeblichen Tatsachen bei den Beteiligten ermitteln.


    Deine eigene - rechtlich immerhin ja völlig unqualifizierte - Meinung ob eine Haushaltsgemeinschaft vorliegt oder nicht, ist deshalb ebenso wie die Meinung Deiner Eltern nicht die relevante. Im Internet kursiert eine Menge Quatsch zum Thema "Bedarfsgemeinschaft" und "Haushaltsgemeinschaft".