Beiträge von Schorsch

    Aber muss ich das erhaltene Bürgergeld zurückzahlen? Weißt du wahrscheinlich auch nicht oder?

    Wie Turtle bereits völlig richtig erklärt hat: So Du das Bürgergeld für die Monate, in denen es ausgezahlt wurde, rechtmäßig erhalten hast, musst Du es auch nicht zurückzahlen.


    Falls Du eine vorläufige Bewilligung haben solltest (das steht ausdrücklich auf dem Bescheid), dann wäre es ggf. anders. Dann werden die Daten für die Entscheidung über "Geld behalten dürfen oder nicht" erst am Ende des Bewilligungszeitraums erhoben und dann würde nochmal alles neu berechnet. Das gilt aber nur für vorläufige Bewilligungen und bedeutet auch nicht, dass Du automatisch zurückzahlen müsstest. Sondern halt nur dann, wenn Du entgegen der vorläufigen Bewilligung bei Zugrundelegung der korrekten Zahlen weniger erhalten würdest.

    Du kannst einen "Verzicht" ab dem kommenden Monat erklären. Dann bekommst Du kein Geld mehr, musst aber auch nicht mehr zur Arbeitsvermittlung des Jobcenters.


    Im Fall eines Verzichts und so lange Du von Erspartem lebst, kannst Du stattdessen in die Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit. Dann bist Du Arbeitssuchend aber beziehst kein Arbeitslosengeld I. Macht vieles Einfacher, da man dann auch dort bei Bedarf einfach die Arbeitssuchendmeldung zurückziehen kann. So lange man das nicht tut, kann man aber - so im persönlichen Fall sinnvoll und angemessen - Schulungen, Maßnahmen etc für die Arbeitssuche erhalten.

    Hol Dir eine Bestätigung über die fehlende Bafög-Förderfähigkeit bei der zuständigen Behörde und melde es dann unter Vorlage dieses Belegs dem Jobcenter.


    Ist es nicht förderfähig, hat die Meldung beim Jobcenter keine Folgen hinsichtlich der Leistung aber es ist dort aktenkundig.


    Irrst Du Dich oder solltest Du etwas übersehen haben, vermeidest Du das Strafverfahren, das Dir drohen würde, falls Du es nicht meldest und es später bekannt wird.

    Textbausteine, die nicht individuell mit den zutreffenden Daten ergänzt wurden. Passiert halt, denn in einer Behörde arbeiten auch nur Menschen.

    Es ist Urlaubszeit. Die meisten Jobcenter dürften aktuell eher etwas knapp an Personal sein. Durchaus auch möglich, dass Jemand lieber ein paar Sachen mit Minimalaufwand erledigt hat, um Zeit zu sparen, als das Ganze die gesetzlich vorgesehenen bis zu 6 Monate liegen zu lassen.

    Auch ein Antrag auf einen Vorschuss ist ein Antrag, der grundsätzlich einmal 6 Monate Bearbeitungszeit hat.


    Beim Jobcenter ist außerdem für einen Vorschuss nach § 42 SGB I rechtlich nur unter besonderen Umständen Raum. Es greift im Regelfall wenn überhaupt die vorläufige Bewilligung nach § 41a SGB II.


    Zu den Anforderungen für eine vorläufige Bewilligung in ihrer Form als "vorläufiger Rechtsschutz" gehört aber selbst in Eilfällen, dass die jeweiligen Bürger umfassend mitgewirkt haben. Es ist vergleichsweise selten, dass die Bürger wirklich alle erforderlichen Angaben und Nachweise schon gebracht haben und dann das Jobcenter noch ewig für den Bescheiderlass braucht.


    Was kann man machen?


    - Anrufen/Vorbeigehen und auf die Eilbedürftigkeit hinweisen. Gezielt nachfragen dabei, ob und was genau man selbst noch machen muss bzw. kann.

    - falls das nichts hilft ggf. einstweiligen Rechtsschutz beim örtlich zuständigen Sozialgericht einlegen. Dauert übiicherweise allerdings ebenfalls mehrere Wochen.

    Lebenspraktischer Hinweis:


    Derartige Bescheide werden mit computerisierten Standardformularen erstellt. Es kann auch sein, dass Jemand schlicht versehentlich diesen Textbaustein ins Formular geklickt hat (oder vergessen hat, ihn rauszunehmen).


    Schau Dir Deinen Bescheid an. Fehlt etwas? Ist weniger bewilligt an Unterkunftskosten als tatsächlich anfallen? Wurde irgend etwas angerechnet, was so nicht stimmig ist? Wurde sonst irgendetwas beantragt, was nicht bewilligt wurde?

    Natürlich muss es. "Im Ausland versteuert" heißt übrigens nicht, dass ihr es neben den Sozialbehörden nicht auch im Inland der Steuer melden müsst.


    Klärt es vorsorglich ab, falls noch nicht geschehen. Es ist ein leichter Weg in eine Serie von Strafverfahren, falls ihr - was ich nicht einschätzen kann - insoweit nicht überblicken solltet, was ihr tut.

    Zwingen kann und will Dich der Staat ohnehin nicht. Die Frage ist allein, ob der Staat die Kosten einer unangemessen hohen Miete trägt oder Du selbst. ICh gehe einmal davon aus, dass Du letztgenanntes meinst.


    Im Regelfall sind die von Dir genannten Gründe kein Hinderungsgrund für einen Umzug.


    Falls die chronische Erkrankung Dich hindert, bleibt Dir natürlich, Freunde und Verwandte einzusetzen. Falls das nicht möglich sein sollte, zahlt der Staat denn die etwas höheren Kosten für einen Umzug mit Verpackung durchs Umzugsunternehmen. Alter per se ist auch kein Hinderungsgrund.


    Generell können medizinische Gründe einem Umzug entgegenstehen. Das muss dann aber deutlich mehr bzw. eine andere Erkrankungsform sein, als das von Dir Genannte.

    Solche Situationen sind typischerweise weniger eine Rechtsfrage, sondern eine Frage, ob man aussagekräftige Belege hat oder nicht.


    Belege für den Einkauf der VR-Brille, Bestätigung Deines Vaters über den Kauf, neuer Kontoauszug mit der Bezahlung und am besten noch einen kurzen Text von Dir, was geschehen ist. Falls es hart auf hart gehen sollte, kannst Du überlegen, ob es weitere Zeugen für den Verkauf gibt, die Du dann noch benennen kannst bzw. von denen Du Dir Bestätigungen geben lassen könntest.

    Das hat mit Mitwirkung einer anderen Person nichts zu tun.


    Spätestens sobald sich der tatsächliche Wohnsitz ändert, muss Du es beim Jobcenter melden. Leg los :)


    Auf die Wohnsitzummeldung beim Einwohnermeldeamt kommt es dafür nicht an - das verspätete Ummelden ist allein Problem Deines Sohnes.

    Das kann leider richtig sein. Es gibt eine entsprechende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Arbeitslosengeld.


    Es liegt daran, dass beim Bürgergeld immer auf den einzelnen Monat geschaut wird. Gleichzeitig sind Schulden beim Bürgergeld im Regelfall unbeachtlich.


    Schaut man auf die Monate, in dem das Kindergeld damals ausgezahlt wurde, hat Deine Freundin tatsächlich das Geld gehabt und konnte davon leben. Also war es auch beim Bürgergeld anzurechnen.


    Die Rückforderung der Familienkasse kommt üblicherweise Monate später. Es gibt keine Regel, dass die Rückzahlung beim Bürgergeld angerechnet werden kann.


    Deine Freundin kann versuchen, bei der Familienkasse einen "Erlass" aus Billigkeitsgründen zu beantragen. Das kann erfolgreich sein, muss aber nicht.

    Immerhin würde sich die Kammer über die höchstrichterliche Meinung hinwegsetzen:

    Das ist gleich in dreierlei Hinsicht rechtlich schief.


    1. Falls Du das Urteil mal näher sichtest, wird Du feststellen, dass es dort darum geht, dass eine privatrechtliche Zweckbestimmung als "Ausbildungsdarlehen" nicht ausreicht um darauf ein öffentlich-rechtliches, also staatliches (!) Ausbildungsdarlehen im Sinn des § 11a Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 SGB II zu machen. Das Urteil hat in rechtlicher Hinsicht niemanden vor dem Ofen hervorgelockt und enthält genau genommen absolut keine neue Aussage. Das BSG hat schlicht seine ständige Rechtsprechung in 2 Punkten bestätigt: 1. Darlehen sind kein Einkommen im Sinn des § 11 SGB II. 2.


    Hier im Thread geht es allerdings um die Frage, ob bei einer Schenkung unter der Auflage (im Sinn von § 525 BGB) das Geld zu einem bestimmten Zweck zu verwenden (der nicht in der Existenzsicherung besteht), das geschenkte Geld dennoch als Einkommen im Sinn des § 11 I SGB II angesehen werden kann und von den Beschenkten sozialrechtlich die -- rechtswidrige - Zweckentfremdung verlangt werden kann.


    Das Urteil entscheidet rechtlich über komplett andere Rechtsfragen. Dazu kommt, dass es beim Urteil ausdrücklich um Darlehen zwecks Bestreiten des Lebensunterhalts ging. Auch insoweit also das komplette Gegenteil zur Rechtsfrage ob Einnahmen angerechnet werden können, die nur für Zwecke, die nicht der Existenzsicherung dienen, überlassen wurden.


    2. Selbst wenn man das Urteil als thematisch einschlägig ansehen wöllte, wäre es kein "Hinwegsetzen über eine höchstrichterliche Meinung" im klassichen Sinn.


    Denn auch die "faktische Bindung" der untergeordneten Instanzen endet, so lange es nicht mehr um die dem Gericht vorgelegten Rechtsfragen geht. Hier wären darartige Ausführungen aber nur "obiter dictum" und nicht "ratio decidendi", also nicht entscheidungstragene Begründung sondern nur anlässlich des Urteils zusätzlich ausgeführt. Bei so etwas muss sich kein Richter vorwerfen lassen, er habe mit ständiger Rechtsprechung gebrochen.


    3. Die eigentliche Rechtsfrage, an der man in der Praxis der Jobcenter die Frage "Schenkung anrechenbar oder nicht" im Regelfall festmachen muss, ist die Abgrenzung zwischen echter Auflage im Sinn von § 525 BGB und (unverbindlichem) Motiv für die Schenkung. Das ist wiederum auch der Ansatzpunkt, an dem man in den meisten Fällen pro Jobcenter zur Anrechnung kommen wird, da oft genug eine Auflage gerade eben nicht vorliegen wird. Aber bei Geld, das ausdrücklich "für den Führerschein" geschenkt wurde? Ich habe meine Zweifel, dass das eindeutig als "keine Auflage" eingeordnet werden kann.


    Die Thematik ist zwar der Sachbearbeitung im Jobcenter und selbst vielen Rechtsbehelfsstellen nicht bewußt, während sie damit arbeiten. Aber das ist der eigentliche rechtliche Hintergrund zu diesem "Klassiker". Daran hat sich m.E. inhaltlich auch in den letzten Jahren nichts geändert.

    Das sehe ich anders. Das SGB II erkennt seit Einführung des § 11a in 2011 eine Zweckbestimmung nur noch für öffentlich-rechtliche Leistungen an, § 11a Abs. 3 SGB II.

    Ich kann Dir guten Gewissens sagen, dass diese Art von Zweckbindung jedenfalls bei einem der größten Sozialgerichte im Land noch Anerkennung findet z.B. wenn das Geld konkret - beweisbar - für Ferienreisen der Kinder, bestimmte Möbel etc. überlassen wurde.


    Gleichzeitig sehe ich es aus verschiedenen Gründen aber auch nicht als etwas an, mit dem man im Vorhinein sicher planen kann. Denn was genau der erklärte Will der Schenkenden war und ob wirklich eine Zweckbindung vorlag ist oft sogar den Beteiligten gar nicht bewußt und oft genug scheitert es dann auch an der Beweisbarkeit im Detail.

    Die Schenkung war nach dem geschilderten zweckgebunden für den Erwerb eines Führerscheins. Der Erwerb eines Führerscheins ist nicht in der Regelbedarfspauschale enthalten. Damit wären die Gelder grds. nicht anrechenbar als Einkommen.


    Ob sich das bei genauerer Auswertung letztendlich auch wirklich so bestätigt oder ob man nicht doch davon ausgehen müsste, dass die Gelder eigentlich zur freien Verfügung standen, bliebe dann zu prüfen.

    Den Antrag beim JC stellen. Ja, aber die Eheurkunde sagt nichts über den Status nach dem AufenthG aus. Der TE hat dazu keine Aussage getroffen.

    Völlig richtig. Allerdings genau deshalb der Rat, erst einmal beim Jobcenter vorzusprechend und dort Antrag zu stellen. Das geht nun einmal deutlich schneller als ein möglicher Termin bei der Ausländerbehörde.


    Wenn die Ehefrau nur mit einem Ehegattenvisum hier ist, wird daraus mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ohnehin kein Aufenthaltstitel innerhalb weniger Tage. Aber auch mit einem Ehegattenvisum besteht ein Anspruch auf Bürgergeld, sobald die ersten drei Monate in Dt. abgelaufen sind.