Posts by Schorsch

    "Lebensversicherung" ist ein weiter Begriff. So lange die komplette Versicherungssumme rechtlich als Vermögen einzustufen sein sollte, gilt das von Turtle geschriebene. Das dürfte der Regelfall sein.

    Falls es um eine seltenere Ausgestaltung einer Lebensversicherung sein sollte, z.B. mit einer Aktienanlagekomponente mit Ausschüttungen, die an die Versicherten ausgezahlt werden, könnte es für derartige Kapitalerträge (nicht die gesamte Versicherungssumme) anders sein.

    Generell gilt: Du musste es so oder so melden und falls Du nicht gerade nennenswertes anderes Vermögen haben solltest, wäre selbst in exotischen Fällen die Anrechnungssumme überschaubar.

    Ich formuliere es mal anders. Falls "Roller" ein Fahrzeug meint, für das eine KFZ-Haftpflicht besteht, müsstest Du eigentlich doch schon lange bei Deiner Versicherung aufgeschlagen sein und dort den Schaden gemeldet haben.

    Deine Versicherung klärt das Ganze dann mit der anderen Versicherung. Das umfasst Rechtsstreitigkeiten mit der anderen Versicherung. Einen eigenen Anwalt braucht man bei einem Rollerunfall mit reinem Blechschaden normalerweise allenfalls, wenn die Versicherung Dich in Regress nimmt oder nicht einsteht, obwohl sie es laut Versicherungspolice evtl. müsste. Das bleibt aber dann erst einmal abzuwarten.

    Es geht nicht um sozialrechtliche Fragen, sondern um die Frage, ob die Probearbeit als Arbeitsverhältnis stattfindet.

    Unbezahlte Probearbeit ist je nach Branche und Arbeitgeber nicht gerade gut für den Ruf und hat im Fall der Fälle einige recht problematische rechtliche Folgeprobleme (z.B. Datenschutz, Versicherung bei Unfällen etc). Nun kann man entweder die Probearbeit als kostenloses Arbeiten mit Vertrag gestalten. Dafür brauchts aber Fachwissen, das eigentlich recht exotisch ist. Oder man gestaltet es als zweckbefristeten Arbeitsvertrag und kann dadurch in den altvertrauten Bahnen von Arbeitsvertrag, Arbeitsverhältnis und allem was dazu gehört fahren. Das ist für viele v.a. größere Arbeitgeber in der Situation am einfachsten, da die eigene Personalabteilung etc. damit Erfahrung hat.

    Die Probearbeiter bekommen davon oft nicht viel mit, außer Sie am Anfang ein paar Blätter unterschreiben und dass Ihnen am Ende ein kleines Handgeld als Lohn gezahlt wird.

    In den Fällen liegt dann ein Einkommen und eine Anmeldung zu den Sozialversicherungen bzw. zur Knappschaft vor. *Das* bekommt das Jobcenter dann etwas später mit. :)

    Ja.

    Es gibt zwar inoffizielles Probearbeiten, bei dem man nichts verdient, nicht versichert ist und dementsprechend auch kein Einkommen erzielt, bei dem das Verschweigen dann automatisch eine Straftat sein kann.

    Aber "eigentlich" sind derartige Probearbeitstätigkeiten schon wegen des Versicherungsschutzes, dem Schwarzarbeitsproblem und auch aus anderen Gründen zu bezahlen und anzumelden. Was nicht wenige der besser organisierten Arbeitsgeber dann auch machen.

    Dementsprechend ist es besser und einfacher, wenn Du es dem Jobcenter meldest.

    Leg Widerspruch ein und falls das nicht mehr möglich sein sollte stell einen Überprüfungsantrag.

    Vom Gesamtbild her ist die geschilderte Tätigkeit eine Erwerbstätigkeit und damit fallen die Freibeträge an.

    Es wäre zwar evtl. interessant, die Begründung für die Einstufung als sonstiges Einkommen mal zu sehen. Evtl. gibt es hier noch eine besondere Argumentation, warum man auf sonstiges Einkommen gegangen ist.

    Allerdings sehe ich tatsächlich bislang keinen Ansatz, wie in so einer Situation rechtlich die Einstufung als selbständige Tätigkeit nicht vorzunehmen wäre.

    Auch in der Karenzzeit ergibt sich kein Anspruch auf Übernahme der vollen Miete nach einem nicht genehmigten Umzug.

    So der Auszug aus der bisherigen Wohnung rechtlich anerkennungsfähig (also notwendig) war, gibt es maximal die örtlich angemessene Miete. War er es nicht, gibt es maximal die bisherige Miete aber auch nur, falls sie unter den örtlichen Mietobergrenzen liegt.

    "Eilanträge ans Verfassungsgericht" sind in einer solchen Situation rechtlich völliger Unsinn. Dafür sind die Verfassungsgerichte nicht zuständig.

    Vermögen ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts tagessweise zu betrachten.

    Falls (!) eine solche Auszahlung über die Vermögensgrenzen gehen sollte aber zeitnah für Zwecke verbraucht wird, die nicht "sozialschädlich" sind, kann eine derartige Situation völlig legal mit nur wenigen Tagen Unterbrechung des Leistungsanspruchs ausgehen.

    Das sollte man als Laie aber nicht "auf Risiko" übers Knie brechen.

    Mit den geschilderten Fakten liegt eine Zuständigkeit des Sozialamtes nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch sehr nahe. Bei dauerhafter voller Erwerbminderung fallen die betroffenen Personen aus dem SGB II und gelangen ins SGB XII. Der Rest der BG bleibt beim Jobcenter.

    Für die meisten Betroffenen ergibt sich hinsichtlich der Leistungen üblicherweise kein Nachteil. Da das SGB XII aber gerade beim Bestehen einer Schwerbehinderung und sonstigen chronischen Erkrankungen tendenziell eher mehr Leistungen (z.B. einen pauschalen Mehrbedarf aufgrund des Bestehens einer Behinderung) und auch oft mit gefühlt weniger Verwaltungsaufwand für krankheitsbedingte Zusatzkosten (wie Haushaltshilfen etc.). Dazu kommt, dass die Arbeitsvermittlung wegfällt.

    Welche "Untergruppe" von SGB XII - Leistungen letztendlich einschlägig sein wird, ist meiner Erfahrung nach bei der Antragstellung völlig egal. Das Amt ordnet das Ganze selbst zu. Wie Turtle es auch schon gesagt hat - ich habe noch nie erlebt oder gehört, dass es insoweit Probleme gibt. Man geht einfach zum Sozialamt und stellt einen Antrag auf Leistungen, die Details macht das Amt.

    Es spielt letztendlich keine Rolle mehr, ob die Entscheidungen über die Zuständigkeit des Jobcenters der letzten Jahre rechtlich richtig waren oder nicht. Auch wenn das Jobcenter sich - nach Aktenlage fehlerhaft - für zuständig gehalten und gezahlt hat, bestehen diese Entscheidungen grundsätzlich weiter. Das ändert aber nichts daran, dass das Jobcenter für die Zukunft korrigieren kann.

    Aber muss ich das erhaltene Bürgergeld zurückzahlen? Weißt du wahrscheinlich auch nicht oder?

    Wie Turtle bereits völlig richtig erklärt hat: So Du das Bürgergeld für die Monate, in denen es ausgezahlt wurde, rechtmäßig erhalten hast, musst Du es auch nicht zurückzahlen.

    Falls Du eine vorläufige Bewilligung haben solltest (das steht ausdrücklich auf dem Bescheid), dann wäre es ggf. anders. Dann werden die Daten für die Entscheidung über "Geld behalten dürfen oder nicht" erst am Ende des Bewilligungszeitraums erhoben und dann würde nochmal alles neu berechnet. Das gilt aber nur für vorläufige Bewilligungen und bedeutet auch nicht, dass Du automatisch zurückzahlen müsstest. Sondern halt nur dann, wenn Du entgegen der vorläufigen Bewilligung bei Zugrundelegung der korrekten Zahlen weniger erhalten würdest.

    Du kannst einen "Verzicht" ab dem kommenden Monat erklären. Dann bekommst Du kein Geld mehr, musst aber auch nicht mehr zur Arbeitsvermittlung des Jobcenters.

    Im Fall eines Verzichts und so lange Du von Erspartem lebst, kannst Du stattdessen in die Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit. Dann bist Du Arbeitssuchend aber beziehst kein Arbeitslosengeld I. Macht vieles Einfacher, da man dann auch dort bei Bedarf einfach die Arbeitssuchendmeldung zurückziehen kann. So lange man das nicht tut, kann man aber - so im persönlichen Fall sinnvoll und angemessen - Schulungen, Maßnahmen etc für die Arbeitssuche erhalten.

    Hol Dir eine Bestätigung über die fehlende Bafög-Förderfähigkeit bei der zuständigen Behörde und melde es dann unter Vorlage dieses Belegs dem Jobcenter.

    Ist es nicht förderfähig, hat die Meldung beim Jobcenter keine Folgen hinsichtlich der Leistung aber es ist dort aktenkundig.

    Irrst Du Dich oder solltest Du etwas übersehen haben, vermeidest Du das Strafverfahren, das Dir drohen würde, falls Du es nicht meldest und es später bekannt wird.

    Textbausteine, die nicht individuell mit den zutreffenden Daten ergänzt wurden. Passiert halt, denn in einer Behörde arbeiten auch nur Menschen.

    Es ist Urlaubszeit. Die meisten Jobcenter dürften aktuell eher etwas knapp an Personal sein. Durchaus auch möglich, dass Jemand lieber ein paar Sachen mit Minimalaufwand erledigt hat, um Zeit zu sparen, als das Ganze die gesetzlich vorgesehenen bis zu 6 Monate liegen zu lassen.

    Auch ein Antrag auf einen Vorschuss ist ein Antrag, der grundsätzlich einmal 6 Monate Bearbeitungszeit hat.

    Beim Jobcenter ist außerdem für einen Vorschuss nach § 42 SGB I rechtlich nur unter besonderen Umständen Raum. Es greift im Regelfall wenn überhaupt die vorläufige Bewilligung nach § 41a SGB II.

    Zu den Anforderungen für eine vorläufige Bewilligung in ihrer Form als "vorläufiger Rechtsschutz" gehört aber selbst in Eilfällen, dass die jeweiligen Bürger umfassend mitgewirkt haben. Es ist vergleichsweise selten, dass die Bürger wirklich alle erforderlichen Angaben und Nachweise schon gebracht haben und dann das Jobcenter noch ewig für den Bescheiderlass braucht.

    Was kann man machen?

    - Anrufen/Vorbeigehen und auf die Eilbedürftigkeit hinweisen. Gezielt nachfragen dabei, ob und was genau man selbst noch machen muss bzw. kann.

    - falls das nichts hilft ggf. einstweiligen Rechtsschutz beim örtlich zuständigen Sozialgericht einlegen. Dauert übiicherweise allerdings ebenfalls mehrere Wochen.