Du warst schneller, Turtle. Ergänzen möchte ich, was meine Recherche ergab:
Denn laut Rechtsprechung besteht nur in Ausnahmefällen ein Erstattungsanspruch, nämlich dann, wenn die Vermögensausgabe gezielt stattfand, um die Hilfebedürftigkeit wieder herbeizuführen.
Die einzige Vorschrift des SGB II, welche hier anwendbar wäre, ist § 34: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__34.html
Hierzu habe ich eine Fachliche Weisung gefunden, welche auf Seite 5, im Beispiel 3, ein Verschenken oder Verspielen des Vermögens als nicht sozialwidrig einstuft: https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-ii-34_ba015869.pdf
Darüber hinaus erging ein Urteil des Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 20.10.2020 - L 9 AS 98/18, mit u.a. folgenden Leitsätzen zu einem Fall von Hilfebedürftigkeit durch Romance-Scamming:
Zitat: "3. Es obliegt grundsätzlich gerade nicht den staatlichen Stellen, die zur Erfüllung der genannten Pflicht berufen sind, zu prüfen, ob die Hilfebedürftigkeit nachvollziehbar entstanden ist. Im Ergebnis kann ein Erstattungsanspruch wegen sozialwidrigen Verhaltens daher nur in absoluten Ausnahmefällen mit der Ausgabe des Vermögens begründet werden."
Und: "4. Insbesondere verbietet es sich – nicht zuletzt vor dem Hintergrund des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes –, dass der Staat möglicherweise noch in moralisierender Weise bewertet, welche Ausgaben billigenswert sind und welche nicht. Insoweit kommt es nicht maßgeblich darauf an, wofür das Geld ausgegeben wurde und ob dies nachvollziehbar, naiv, moralisch achtenswert oder zu missbilligen ist. Die Grenze ist vielmehr erst da zu ziehen, wo Vermögen kausal zum Zwecke der Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit verschwendet wird (so auch LSG Mecklenburg-Vorpommern, a.a.O., unter Hinweis auf § 31 Abs. 2 Nr. 1 SGB II)."
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/newsticker/tac…kw-07-2021.html - Abschnitt 1.1
Zusammenfassung: Das Jobcenter darf eine Erstattungsforderung nur bei sozialwidrigem Verhalten stellen. Das BSG stuft ein Verhalten nur dann als sozialwidrig ein, wenn es in seiner Handlungstendenz auf die Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit gerichtet ist, also zielgerichtet erfolgt.
Quelle: https://de.openlegaldata.io/case/lsgmv-201…7-l-10-as-63216 - Entscheidungsgründe, Abs. 33.
Interessant ist auch die Überlegung des LSG MV in Abs. 35, dass eine andere Sichtweise zu einem erheblichen Gerechtigkeitsproblem führen würde (Stichwort ehemals gutverdienende Hilfsbedürftige).
Insofern sollte z.B. eine Spende für einen gemeinützigen Verein, der ein dir wichtiges Ziel verfolgt, auch nicht sozialwidrig sein.
Gruß,
Claudio