Beiträge von Claudio

    - Wenn ja, was kann ich tun?

    Da Schorsch die Lösung etwas umständlich formuliert hat: Du kannst mit deinen Eltern einfach einen Untermietvertrag schließen. Die darin aufgeführten Mietkosten für die Wohnung muss das Jobcenter übernehmen (vorausgesetzt, die Wohnungsgröße und die Kosten dafür sind angemessen).

    1) ab welcher Höhe der Rente MUSS einen Lohnsteuerjahresausgleich gemacht werden? Als ich arbeitete konnte man alle 4 Jahren für 4 Jahren abgeben. Bei der kleinen Rente bin ich von ausgegangen das es nicht nötig wäre da das Finanzamt die Datensätze direkt vom RV-Träger erhält.

    Einen Lohnsteuerjahresausgleich kann nur der Arbeitgeber machen. Hast du 2023 noch gearbeitet? Ansonsten beziehst du dich vermutlich auf die Steuererklärung (welche früher für nicht abgabepflichtige Leute "Lohnsteuerjahresausgleich" genannt wurde).

    2) Die Rente ist unterhalb der Armutsgrenze. Ab wann ist eine Aufstockung möglich? Da ich öfters auf Reisen bin habe ich wegen der Anträge, Besuche und Aufrufe zum/vom Jobcenter darauf verzichtet. Aber steht mir ein Ausgleich zu? Wenn ja, wird es nachträglich bezahlt?

    Als Rentner hast du mit dem Jobcenter nichts mehr zu tun, denn dann kommen keine SGBII-Leistungen mehr in Frage, sondern "Grundsicherung im Alter" nach SGB XII, Kapitel 4. Ein Anspruch wird ab dem Monat der Antragstellung berücksichtigt.

    Zuständig für Grundsicherung ist in der Regel das Landratsamt bzw. das Sozialamt deiner Stadt. Die müssen dich zu deinem Anspruch beraten.
    Bei der Gemengelage (nicht ausbezahlte Rente, KV-Erhöhung etc. wäre wahrscheinlich aber eine darüber hinausgehende Beratung sinnvoll).
    Frag am besten mal bei einem örtlichen Sozialverband (z. B. der Caritas) nach Anlaufstellen. Es gibt in größeren Städten meist auch kostenlose (oder gegen geringe Gebühr) Rechtsberatung durch Anwälte für Menschen mit geringem Einkommen.

    Abgesehen davon könntest du auch Anspruch auf Beratungshilfe haben:

    Beratungshilfe: So funktioniert's | Justiz-Services
    Wenn Sie wenig Geld haben, kann der Staat die Kosten für eine Beratung bei einer Anwältin oder einem Anwalt Ihrer Wahl übernehmen.
    service.justiz.de

    Viel Erfolg!

    Die Absendung des 2. Antrags von 08/21, welcher eindeutig formuliert war, kann ich belegen, da per E-Mail. Das war auch noch innerhalb der Jahresfrist.

    Außerdem ist da noch ein Schreiben des JC aus 03/21, in dem der Eingang der Lohnabrechnungen bestätigt wird und die anderen Unterlagen angefordert wurden.

    Ab 07/21 lagen eigentlich alle zur Berechnung nötigen Nachweise vor, in 04/22 habe ich lediglich pro forma noch den Arbeitsvertrag eingereicht und an den offenen Antrag erinnert.

    Was hast du denn seit 04/22 unternommen?

    Danach war ich erstmal ziemlich frustriert und habe keinen Antrieb mehr gehabt, mich weiter mit der Sache zu beschäftigen. War damals auch voll erwerbstätig.

    Ende Oktober 2025 habe ich dann ein Schreiben an den Sachgebietsleiter gesendet, in dem ich die Vorgänge ausführlich beschrieben habe und eine rasche Erledigung angemahnt habe, da ich mich ansonsten zu einer Untätigkeitsklage gewzungen sähe. Eine Reaktion aber, man ahnt es, blieb auch diesmal aus.

    Hätte ich geahnt, wie schwierig sich diese simple Sache gestalten würde, hatte ich direkt dem vorläufigen Bescheid widersprochen, dessen Berechnungsgrundlage stark von der Realität abwich, anstatt aus Nachhaltigkeitsgründen (und um dem Sachbearbeiter Arbeit zu ersparen) darauf verzichtet...

    Herzlichen Dank für den Verweis auf § SGB I, Bernd.
    Hatte ich es doch richtig in Erinnerung, dass ich mal etwas von einer Hemmung der Verjährung durch Antrag gelesen hatte.

    Der Absatz 3 im Wortlaut, für alle mit ähnlichen Anliegen:
    (3) Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.

    Grüße
    Claudio

    Hallo.

    ich stelle die Kernfrage vorab: Kann ein Anspruch nach SGB II wegen Untätigkeit des Jobcenter verjähren?

    Erläuterung:
    Angenommen, Person A wurden für den Zeitraum 08/2020-01/2021 vorläufig SGB II-Leistungen zusätzlich zum Erwerbseinkommen bewilligt. Einkommen wird im Zeitraum 08-11/2020 erzielt (befristete Tätigkeit).

    A stellt in 03/2021 einen Antrag auf abschließende Festsetzung, da das Einkommen deutlich niedriger ausgefallen ist als im vorläufigen Bescheid festgesetzt. A reicht hierzu sämtliche Lohnabrechnungen, Belege der Gehaltseingänge und die SV-Abmeldung ein.
    Jobcenter B reagiert zeitnah und fordert den Arbeitsvertrag sowie eine Kündigungsbestätigung an. A findet den Arbeitsvertrag nicht mehr und reicht deshalb am 30.06. eine Bestätigung des Arbeitgebers über den Beschäftigungszeitraum (07-10/2020) und den Stundenlohn ein (diese Daten gehen im Übrigen auch aus den Lohnunterlagen hervor).

    Weil bis Mitte August keine Reaktion erfolgt, stellt A per E-Mail erneut einen Antrag auf abschl. Festsetzung (wie in Telefonat von einer Kollegin der zuständigen Sachbearbeiterin empfohlen).

    Bis April 2022 erfolgt keine Reaktion des JC. In diesem Monat findet A den Arbeitsvertrag wieder und reicht diesen zusammen mit einem Begleitschreiben bei JC B ein, in welchem er an den offenen Antrag erinnert. JC B ignoriert auch diesen Brief.

    Meine Fragen:

    1. Wie ist A.s Anspruch infolge des fristgerecht gestellten, aber nicht bearbeiteten Antrags zu bewerten? Besteht dieser noch dem Grunde nach?

    2. Falls ja: Droht eine (absolute) Verjährung? Wann?

    3. Falls der Anspruch noch besteht: Wie sollte A vorgehen, um eine Erfüllung desselbigen zu erreichen?

    Vielen Dank im Voraus!

    Ja, die Aufrechnung mit zukünftigen Leistungen ist in so einem Fall wohl möglich. Allerdings muss das Jobcenter meines Erachtens nach vorher einen Aufhebungsbescheid sowie einen Erstattungsbescheid erlassen. Hierfür hat es genau ein Jahr lang Zeit (gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem es Kenntnis von der Veränderung hatte).

    Und mich mit meinem wichtigen Ziel hilfebedürftig machen? Ich kann niemandem empfehlen, sich an diesen Tipp zu halten...

    Ich wollte damit lediglich unterstreichen, dass man, laut BSG, ziemlich frei entscheiden darf, was genau man mit seinem Vermögen anstellt, solange die Ausgaben nicht mit der konkreten Absicht getätigt werden, (wieder) hilfebedürftig zu werden. Ich für mein Teil könnte mir zumindest Verwerflicheres vorstellen, als sein Geld einem guten Zweck zukommen zu lassen.

    Das Schonvermögen in Höhe von 15.000 € muss ich unbedingt für einen geplanten Umzug in eine behindertengerechte Wohnung zurückhalten. Umzugskosten und Küchenneueinbau müssen davon beglichen werden.
    Zunächst muss man aber erstmal abwarten, wie die aktuelle Bundesregierung die Höhe des Schonvermögens neu definiert.

    Falls du auf eine behindertengerechte Wohnung angewiesen bist, bezahlt das Jobcenter (oder ein anderer Träger) auf Antrag vielleicht sogar den Umzug.

    Die Tage wurden ein paar Zahlen zum neuen Schonvermögen veröffentlicht, einige Medien haben wohl den Gesetzentwurf zugespielt bekommen:

    "Der Freibetrag soll bis zum Alter von 20 Jahren 5000 Euro betragen, zwischen 21 und 40 Jahren 10.000 Euro, zwischen 41 und 50 Jahren 12.500 Euro und ab dem 51. Lebensjahr 15.000 Euro."

    Quelle: https://www.merkur.de/verbraucher/zw…r-93991360.html

    Du warst schneller, Turtle. Ergänzen möchte ich, was meine Recherche ergab:

    Denn laut Rechtsprechung besteht nur in Ausnahmefällen ein Erstattungsanspruch, nämlich dann, wenn die Vermögensausgabe gezielt stattfand, um die Hilfebedürftigkeit wieder herbeizuführen.

    Die einzige Vorschrift des SGB II, welche hier anwendbar wäre, ist § 34: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__34.html

    Hierzu habe ich eine Fachliche Weisung gefunden, welche auf Seite 5, im Beispiel 3, ein Verschenken oder Verspielen des Vermögens als nicht sozialwidrig einstuft: https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-ii-34_ba015869.pdf

    Darüber hinaus erging ein Urteil des Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 20.10.2020 - L 9 AS 98/18, mit u.a. folgenden Leitsätzen zu einem Fall von Hilfebedürftigkeit durch Romance-Scamming:

    Zitat: "3. Es obliegt grundsätzlich gerade nicht den staatlichen Stellen, die zur Erfüllung der genannten Pflicht berufen sind, zu prüfen, ob die Hilfebedürftigkeit nachvollziehbar entstanden ist. Im Ergebnis kann ein Erstattungsanspruch wegen sozialwidrigen Verhaltens daher nur in absoluten Ausnahmefällen mit der Ausgabe des Vermögens begründet werden."

    Und: "4. Insbesondere verbietet es sich – nicht zuletzt vor dem Hintergrund des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes –, dass der Staat möglicherweise noch in moralisierender Weise bewertet, welche Ausgaben billigenswert sind und welche nicht. Insoweit kommt es nicht maßgeblich darauf an, wofür das Geld ausgegeben wurde und ob dies nachvollziehbar, naiv, moralisch achtenswert oder zu missbilligen ist. Die Grenze ist vielmehr erst da zu ziehen, wo Vermögen kausal zum Zwecke der Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit verschwendet wird (so auch LSG Mecklenburg-Vorpommern, a.a.O., unter Hinweis auf § 31 Abs. 2 Nr. 1 SGB II)."

    Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/newsticker/tac…kw-07-2021.html - Abschnitt 1.1

    Zusammenfassung: Das Jobcenter darf eine Erstattungsforderung nur bei sozialwidrigem Verhalten stellen. Das BSG stuft ein Verhalten nur dann als sozialwidrig ein, wenn es in seiner Handlungstendenz auf die Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit gerichtet ist, also zielgerichtet erfolgt.

    Quelle: https://de.openlegaldata.io/case/lsgmv-201…7-l-10-as-63216 - Entscheidungsgründe, Abs. 33.

    Interessant ist auch die Überlegung des LSG MV in Abs. 35, dass eine andere Sichtweise zu einem erheblichen Gerechtigkeitsproblem führen würde (Stichwort ehemals gutverdienende Hilfsbedürftige).

    Insofern sollte z.B. eine Spende für einen gemeinützigen Verein, der ein dir wichtiges Ziel verfolgt, auch nicht sozialwidrig sein.

    Gruß,

    Claudio

    Hallo M. T.,

    man ist nach einer Erbschaft, welche die Vermögensfreibeträge übersteigt (für eine alleinstehende Person aktuell im 1. Jahr 40.000 €, anschließend 15.000 €) tatsächlich erst dann wieder anspruchsberechtigt, wenn das Gesamtvermögen (Geld + ggf. Wertgegenstände, Immobilien, Fahrzeuge) wieder auf den Wert des Freibetrags absinkt. In deinem Fall anscheinend 15.000 €.

    Näheres siehe: https://www.buerger-geld.org/news/buergerge…_darf_man_erben

    Gruß

    Claudio

    Hallo LoneRanger,

    danke für deine Antwort.

    Ich habe mal im SGB gestöbert und den § 28 SGB X entdeckt, der die gesetzliche Grundlage für eine (bis zu einem Jahr) rückwirkende Beantragung darstellt: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__28.html

    Absatz 2 schließt den Fall einer verspäteten Antragstellung aufgrund von Unkenntnis des Bestehens des Anspruchs ein. Hierzu haben sich bei mir folgende Fragen ergeben:

    1. Laut diesem Paragrafen müsste aber vor der nachgeholten Beantragung der vorrangigen Leistungen (Kinderzuschlag & Wohngeld) in diesem Fall aber das Jobcenter zunächst einen Erstattungsbescheid erlassen, oder?

    2. Falls dem so ist: Ist das Jobcenter gesetzlich dazu verpflichtet, einen (vorläufigen) Bescheid zurückzunehmen, sobald es Kenntnis über die Möglichkeit des nachträglichen Antrags auf vorrangige Sozialleistungen (hier: Kinderzuschlag & Wohngeld) hat und die ausgezahlten Leistungen zurückzufordern?

    Oder könnte die Sachbearbeiterin diese Tatsache (aus welchem Grund auch immer) ignorieren und auf die Erstattung an das Jobcenter verzichten?

    Edit: Entgegen meiner ursprünglichen Einschätzung scheint § 44 SGB X, Abs. 1 doch zuzutreffen: "Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat."

    Da der letzte Satz hier nicht zutrifft, und aufgrund des Verwaltungsaktes (die eigentlich rechtswidrige Bewilligung von Bürgergeld) die vorteilhafteren Sozialleistungen Kinderzuschlag & Wohngeld nicht erbracht worden sind, müsste das Jobcenter nach Benachrichtigung eine Erstattung fordern, oder?

    An mögliche Antwortgeber: Falls ihr euch bei den Antworten auf meine Fragen nicht hundertprozentig sicher seid, wäre ich euch für einen entsprechenden Vermerk sehr verbunden.

    Vielen Dank!

    Hallo,

    folgende Situation ist bei einer Familie aufgetreten, welche bislang Bürgergeld bezog und die ich bei Anträgen unterstütze:

    Der Vater hat vor gut einem Jahr eine Stelle angetreten. Bis 03/25 war der alte BG-Bescheid befristet. Ende Januar wurde ein Antrag auf Weitergewährung des Bürgergelds gestellt, in Unkenntnis der Möglichkeit, dass Kinderzuschlag & Wohngeld gleichzeitig bezogen werden können (auf Kinderzuschlag bestand ab 04/25 ein Anspruch, evtl. bereits ab 03/25).

    Das Jobcenter hat es auch versäumt, den Anspruch auf diese vorrangigen Sozialleistungen festzustellen. Stattdessen wurde im April ein vorläufiger Bescheid bis September erlassen (die Vorläufigkeit beruhte auf schwankendem Einkommen).

    Laut Familienkasse kommt eine Zahlung rückwirkend nur an das Jobcenter in Betracht, als Ausgleich für die Vorleistung. Müsste (oder könnte) das Jobcenter/Landratsamt dann die Differenz (die Kombi Kinderzuschlag & Wohngeld wäre ca. 400-500 Euro höher pro Monat als BG) an die Familie weiterreichen?

    Sprich: Gibt es irgendeine Möglichkeit für die Familie, nachträglich von den eigentlich vorrangigen Leistungen zu profitieren?

    Danke und Gruß,

    Claudio

    Hallo in die Runde,

    kurz zu mir: Ich unterstütze seit längerem eine befreundete Familie, welche Bürgergeld bezieht, und bin eigentlich recht vertraut mit den Rechtsvorschriften des SGB II. Nun ist aber eine Konstellation eingetreten, bei der mir auch eine Recherche nicht weitergeholfen hat.

    Es geht um Folgendes:

    Der Vater arbeitet aktuell, möchte aber anlässlich einer Geburt einige Monate Elternzeit nehmen, ohne Teilzeitbeschäftigung. Er hat Anspruch auf ca. 850 Euro Elterngeld, wovon dann 550 auf das Bürgergeld der Familie angerechnet würden (300 Euro Freibetrag beim Elterngeld).

    Frage: Angenommen, der Vater übte in der Elternzeit eine geringfügige Beschäftigung (Mini-Job) aus und verdiente 500 Euro. Das Elterngeld würde sich dadurch zwar reduzieren, aber immer noch über 300 Euro liegen. Abgesehen von Kindergeld hat die Familie kein weiteres Einkommen.

    Welche Freibeträge (Absetzbeträge ist der offizielle Begriff, glaube ich) gelten für das Erwerbseinkommen? Und würde es sich bei der Anrechnung auf den Elterngeld-Freibetrag auswirken?

    Vielen Dank schonmal vorab,

    Claudio