Beiträge von hansswerner

    Folgende Zeiten zählen nicht zu den Grundrentenzeiten:

    • Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld I und II sowie Arbeitslosenhilfe und Bürgergeld,
    • Zeiten der Schulausbildung,
    • Monate mit Beiträgen nach Rentenbeginn,
    • Schwangerschaftszeiten,
    • Monate aus einem Versorgungsausgleich/Rentensplitting,
    • die Zurechnungszeit, also der für die Rente fiktiv verlängerte Versicherungsverlauf zur Erhöhung einer Erwerbsminderungsrente oder einer Rente wegen Todes sowie
    • Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) ohne eigene Beitragszahlung und
    • Zeiten, für die freiwillige Beiträge gezahlt wurden (zum Beispiel um Lücken aufzufüllen oder Wartezeiten zu erfüllen)

    Ebenfalls nicht zu den Grundrentenzeiten zählen Zeiten, die in einem anderen Versorgungssystem zurückgelegt wurden. Das trifft zum Beispiel auf berufsständische Versorgungswerke, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau oder Beamtenversorgungen zu.

    Schon interessant Beiträge kassieren aber die Zeiten der Arbeitslosigkeit nicht anerkennen wollen,zu meiner zeit hat das Arbeitsamt noch für mich Beiträge zur Rentenversicherung eingezahlt,ich bin über 70 ich finde das schon dreist.

    (sollte dennoch prüfen lassen, ob der geltende Freibetrag nach § 82a SGB XII richtig berücksichtigt wird. Entscheidend sind insbesondere die anerkannten Grundrentenzeiten. Diese können nicht nur durch Pflichtbeiträge aus Beschäftigung entstehen, sondern teilweise auch durch Kindererziehung, Pflege oder bestimmte Zeiten mit Leistungen wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit.)


    Was ist denn jetzt richtig Arbeitslosigkeit wird zu den Grundrentenzeiten anerkannt ,oder nicht.?