Beiträge von Bernd-GF

    Der Fall ist nicht ganz klar... Weiß die WoG-Stelle von der LP? Wenn in dieser LP lediglich ein Nettoeinkommen von 1.000 € vorhanden sein soll, so hätte es wegen ungeklärter und nicht ausreichender Einkommenslage für zwei Person grds. kein Wohngeld geben dürfen. War das bei der Wohngeldbewilligung von der WoG-Stelle angesprochen worden?

    Wenn die arbeitslose Person tatsächlich ohne eigenes Einkommen ist, kann sie grds. BürgG beantragen, wobei ein Teil des Einkommens aus der EM-Rente angerechnet werden wird, das hängt von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles ab.

    Es gilt, die behauptete Zweckbestimmung der US-amerikanischen Blindenleistung nachzuweisen.


    Wenn das aus dem amerikanischen Bescheid nicht hervorgeht, kann mglw. mit der Rechtsgrundlage, wenn eine im Bescheid steht, anhand des amerikanischen Gesetzestextes argumentiert werden. Wenn aus 1998 noch ein Antrag vorliegend sollte, kann auch der hilfreich sein. Zumindest die konkrete Anspruchsgrundlage aus einem amerikanischen Gesetz muss dargelegt werden. Alles natürlich übersetzt ins Deutsche, denn die Amtssprache ist deutsch.


    Alternativ könnte mglw. eine separate Bescheinigung der Bewilligungsstelle aus den Staaten helfen.


    Als letzte Möglichkeit könnte ich mir eine Hilfe der amerikanischen Botschaft vorstellen, die als erklärende und vermittelnde Institution handeln könnte.


    Und noch ein Gedanke:

    Wenn nachweisbar Blindheit vorliegt, wendet euch an das Sozialamt. Entweder kommt Landesblindengeld oder Blindenhilfe als Leistung der Sozialhilfe in Betracht. Auch dabei wäre zu klären, ob die Leistung aus Amerika eine hinreichende Zweckbestimmung enthält oder nicht.


    Wenn sie denn zweckbestimmt ist, müsstet ihr höhere Leistungen vom Jobcenter erhalten.


    Wenn sie nicht zweckbestimmt ist, müsstet ihr ergänzend Leistungen vom Sozialamt erhalten.


    Um die evtl. Ansprüche gegenüber dem Sozialamt zu sichern, solltet ihr dort bei der Stelle für Blindengeld möglichst bald vorsprechen und entsprechende Anträge stellen. Dabei sollte darauf hingewiesen werden, dass die amerikanische Leistung vom Jobcenter als allgemeines Einkommen auf den Lebensunterhalt angerechnet wird.


    Jobcenter und Sozialamt müssen sich dann abstimmen, und ich hoffe, das wird ihnen gelingen.

    So etwas gibt es deutschlandweit, meistens bei Beratungsstellen der Wohnungslosenhilfe. Auch andere Beratungsstellen bieten so etwas gelegentlich an (z.B. die Bahnhofsmission).

    Ich hatte die Hoffnung, dass nachträglich die Möglichkeit besteht die Heizkosten als angemessen zu deklarieren.

    Nein, das wird nicht möglich sein. Es wurde den hohen Heizkosten ja gerade nicht zugestimmt, daher braucht das JC die tatsächlichen Kosten auch nicht übernehmen.

    Also Nik,

    du merkst sicher, dass eine gewisse Skepsis vorhanden ist an deiner eingangs geschilderten Situation.

    Gern kannst du hier helfende Ratschläge erwarten, aber es stellen sich schon Fragen, die du noch beantworten oder zu denen du etwas mehr sagen solltest.


    Du bist 24 Jahre alt und hattest bis Oktober 2021 einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Daher dürften Ansprüche auf Arbeitslosengeld erwachsen sein, einschl. Krankenversicherung. Wie lange liefen diese Zahlungen und wie bist du aktuell krankenversichert?


    Unklar ist, mit welcher Intention du dich ausbildungsplatzsuchend oder arbeitssuchend gemeldet hast. Es ist jedenfalls nicht erkennbar, aus welchen zwingenden Gründen die Stellensuche nicht forciert wurde.


    Wenn deine Eltern dich rausschmeißen wollen, scheint das Verhältnis ja nicht besonders gut zu sein. Dass du von ihnen kein Geld bekommst und auch anderweitig kein Geld bekommst ist nicht glaubhaft. Nichts, null, niente, nada? Kein Taschengeld, kein Geld für persönliche Dinge, deine Eltern gewähren ausschließlich und alle Sachleistungen dadurch, dass sie dich noch zuhause wohnen lassen? Und wie bist du zum Arbeitsamt gekommen, um dich ausbildungs- bzw. arbeitsplatzsuchend zu melden?


    Warum bist du nicht längst beim Jobcenter vorstellig geworden und besprichst deine Situation? Es könnte schon jetzt darüber gesprochen werden, ob es dir zugemutet werden kann, unter den tatsächlichen Umständen im elterlichen Haushalt dort weiter zu leben (und kein Bürgergeld zu bekommen) oder ob das JC einem Umzug schon vor der Vollendung des 25. Lj. zustimmt (und dann die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung trägt).


    Also, zusammenfassend empfehle ich dir:

    Prüfe persönlich deine Absicht, wirklich arbeiten zu wollen.

    Wende dich an das JC und schildere die Situation mit dem Wunsch, eine eigene Wohnung beziehen zu wollen bzw. zu müssen. Dabei sind hohe Hürden zu überwinden, aber das ist rechtlich so vorgesehen.

    Und kläre die Haltung deiner Eltern, dir kein Geld geben zu wollen. Sie sind dir gegenüber letztlich auch zum Unterhalt verpflichtet, über die Höhe kann man sicher sprechen.


    Und solltest du tatsächlich an deinem 25. Geburtstag rausgeschmissen werden und "auf der Straße landen", also obdachlos sein, so wende dich rechtzeitig an deine Gemeinde. Dort werden Obdachlosenunterkünfte auf absoluter Notfallbasis vorgehalten.


    So, ich beende meinen Monolog mit dir jetzt und wünsche dir viel Erfolg.

    Aber ohne Auto und ohne Geld wird das nichts hier aufm Land.

    Also wenn es andere Leute gibt, die es schaffen, vom "Land" aus eine Arbeitsstelle zu erreichen, dann verstehe ich deine Aussage nicht, warum es bei dir nicht auch ginge.

    Ich kann nicht Arbeiten gehen solange ich noch keine Schadensregulierung seitens der Versicherung bekommen habe.

    Auch das ist nicht wirklich nachvollziehbar. Was hindert dich an einer Arbeitsaufnahme, wie zielgerichtet suchst du tatsächlich Arbeit?

    An meinem 25. Geburtstag werde ich von zuhause rausgeschmissen.

    Gibt es da vielleicht einen Zusammenhang?

    Zur Verdeutlichung hier der Auszug aus § 62 Abs. 2 SGB V:

    Bei Versicherten, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch erhalten, ist abweichend von den Sätzen 1 bis 3 als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelbedarf nach § 20 Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches maßgeblich

    Dieser Regelbedarf beträgt für 2022 449 € und für 2023 502 €. Eine Berechnung für 2023 mit 451 € (für Ehegatten bzw. Partnergemeinschaften) ist demnach falsch.

    Du kannst dies dem oder der SB darlegen und ggf. schriftlich bestätigen, dass du nicht mehr an Lotterien teilnimmst und daher auch keine entsprechenden Einkünfte mehr erzielst. Gleichzeitig legst du gegen den Bewilligungsbescheid vom 26.1. schriftlich Widerspruch ein und beantragst eine abschließende statt einer vorläufigen Bewilligung.

    Einen Anwalt muss dafür nicht einschalten. Vielleicht gibt es bei dir aber eine Erwerbslosen-Beratungsstelle, dorthin kannst du dich zB auch wenden.

    Gewinne während des Leistungsbezuges (also vom Ersten des Monats der Antragstellung an) sind Einkommen abzüglich des für diesen einen Gewinn erforderlichen Spieleinsatzes. Was davor war, ist Vermögen.

    Wenn du weiterspielst, musst du Gewinne anzeigen.

    Kannst du da mal einen verständlichen Sachverhalt formulieren und die konkrete Frage stellen?


    Wer Grundsicherung wegen Alters nach dem SGB XII bezieht und Einkommen erzielt, der muss es auch teilweise für den Lebensunterhalt einsetzen, d.h. der Leistungsanspruch reduziert sich dann.


    Als Freibetrag kannst du grundsätzlich von 30% des Brutto ausgehen, es sind aber individuelle Berechnungen erforderlich, die von denen im SGB II abweichen.