SGB XII ist bekanntlich nicht meine Baustelle. Wäre nicht das erste Mal, dass ein Ministerium eine BSG Entscheidung völlig falsch auslegt. Dann muss man eben mit "Augen zu und durch" das Beste versuchen. Ist im JC auch nicht anders, glaub mir.
Beiträge von Turtle1972
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Na, wenigstens das. Aber ändert nichts daran, dass nach deiner Sachverhaltsschilderung Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII schon lange vorrangig gewesen wären. Da dir dadurch kein Schaden entstanden ist, sollte es aber egal sein.
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Das BSG sagt aber nicht, dass nicht das Sozialamt den Antrag auf Wohngeld von Amts wegen stellen könnte, oder?
M. E. n. ging es doch eher um die Ablehnung trotz bestehender Hilfebedürftigkeit. Also die mit der Ablehnung verbunden Weigerung, Leistungen nach dem SGB XII als Vorausleistung auf Wohngeld zu zahlen, weil das Sozialamt meinte, das geht nicht, wenn der Antragsteller keinen Wohngeldantrag gestellt hat.
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den 17% Mehrbedarf aufgrund meiner Behinderung bekam ich auch beim Bürgergeld.
Du hast Merkzeichen G?
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Der Oberbegriff im SGB XII ist immer noch Sozialhilfe. Damit sind aber alle Leistungen des, SGB XII umfasst. Du musst einen Antrag nach dem 4. Kapitel SGB XII "Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung" stellen. Eigentlich sollte man voraussetzen, dass das der jeweilige SB des Sozialamtes anhand der Unterlagen von selbst sieht. Immerhin besteht eine Beratungspflicht, dass du die dir zustehende korrekte Leistung beantragst.
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Solange du nur befristet warst, war das mit den Leistungen nach dem SGB II in einer Bedarfsgemeinschaft auch korrekt.
Sozialhilfe (ich weiß nicht, ob es jemand heute noch so nennt) bzw. Leistungen nach dem SGB XII unterteilen sich bezüglich der Hilfen zum Lebensunterhalt in 2 Kategorien: 4. Kapitel und 3. Kapitel.
3. Kapitel ist z. B. für auf Zeit Erwerbsgeminderte, die nicht mit jemandem, der erwerbsfähig ist, in BG leben.
4. Kapitel ist für dauerhaft voll Erwerbsgeminderte und ist den Leistungen nach dem SGB II vorrangig.
Was sein könnte, ist, dass euer Vermögen vielleicht zu hoch ist für SGB XII. Der Freibetrag ist mit 10.000 Euro geringer als der beim SGB II. Wenn deshalb eine Ablehnung erfolgen würde, wäre dann doch das Jobcenter weiter zuständig.
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Wenn du tatsächlich seit 2016 dauerhaft erwerbsgemindert warst, dann hättest du eigentlich ab da Grundsicherung nach dem 4. Kapitel SGB XII erhalten müssen. Sehr komisch.
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Ich will nur wissen, ob der erste "Versuch" mit dem Sozialamt auf der Feststellung des ÄD der BA beruht und das jetzt das Ergebnis der anschließenden gutachterlichen Stellungnahme ist oder ob es tatsächlich schon mehrere gutachterliche Stellungnahmen gibt.
Das hier
Soweit ich weiß, sollte sie schonmal Sozialhilfe bzw Rente beantragen. Die Rente Kassen hat sie abgelehnt, weil sie nie eingezahlt hat und das Sozialamt hat sie damals abgelehnt, mit der Begründung das ich mit ihr verheiratet bin, eine Bedarfsgemeinschaft bin und sie deswegen Bürgergeld bekommt.
klingt nunmal eher danach, dass Rente wegen fehlender Vorversicherungszeiten ohne Gesundheitsprüfung abgelehnt wurde, was natürlich auch zur "Ablehnung" (Widerspruch nach 44a) durch das Sozialamt und wahrscheinlich zur Anforderung der gutachterlichen Stellungnahme geführt hat.
Und nachfragen darf ich doch, oder?
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Hat sich da was geändert?
Kommt drauf an. Hat das Jobcenter vielleicht irgendwas von § 44a SGB II geschrieben? Oder "gutachterliche Stellungnahme der DRV" oder so?
Lade das Schreiben doch mal hoch.
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Und Prüfung, ob für die Vergangenheit überhaupt zu Recht Bürgergeld geleistet wurde, denn die LV ist ja dann ggf. schon länger mehr als 15.000 Euro wert.
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Ob die Miete unangemessen ist oder nicht, weiß doch hier niemand. Wie denn, wenn die Richtlinien dieser Kommune nicht bekannt sind und niemand weiß, wieso die Unterkunft als Gemeinschaftsunterkunft gilt. Irgendwas ist doch nicht koscher, wenn das JC schreibt, dass dir ("Vermieter") das auch bekannt sei.
Widerspruch kann ein Vermieter nicht erheben. Das kann nur der Leistungsempfänger selbst.
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Worum geht's? Mietwucher? Überbelegung? Sittenwidrige Unterbringung und Kostenforderung?
Klingt nämlich so, als würdest du gewerbsmäßig an Ausländer vermieten und das auf engsten Raum zu überhöhten Preisen.
Du kannst im Übrigen nicht in Widerspruch gehen oder hast du eine berechtigte Forderung gegen das Jobcenter?
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Stimmt das so?
Ja.
Was für Möglichkeiten gäbe es noch?
Arbeiten gehen.
Das Kindergeld welches Sie für unsere Kinder beantragt und auch bekommt wird abgezogen.
Ist im SGB II nunmal Einkommen der Kinder, wenn sie hilfebedürftig sind.
Dass mit über 40 und einem Zweitstudium Bafög nicht in Betracht kommt, muss doch bekannt gewesen sein. Was hattet ihr denn gedacht, wie der Lebensunterhalt während des Studiums bestritten werden soll? Und wozu ist es überhaupt notwendig?
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1. Es muss nichts zurück gezahlt werden, außer, du hast die Auszahlung schuldhaft verzögert.
2. Mit 200.000 Euro auf der hohen Kante dürfte das Bürgergeld natürlich erstmal entfallen.
3. Es gibt keinen fiktiven Vermögensverbrauch. Das heißt, dass das JC nichts "gegenrechnet".
4. So lange, bis es unter den Vermögensfreibeträgen für euch 4 ist. Aber bis dahin habt ihr Eltern doch sicherlich wieder Arbeit und braucht kein Bürgergeld mehr.
5. Natürlich könnt ihr so leben, wie eine normale Familie. Dazu gehört auch ein normaler Urlaub.
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Kümmere mich dann nach den Feiertagen direkt drum.
Das ist nicht "unverzüglich"! Da kann ein Bußgeld drohen!
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Ein Betriebskostenguthaben ist Einkommen und wird, wenn deine Miete voll als Bedarf berücksichtigt wird, auch voll angerechnet. Und du musst das unverzüglich mitteilen, nicht erst mit einem WBA. Die Kaution ist dein Vermögen, kein Einkommen.
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Jetzt bin ich neugierig, wie kommts?
Das wirst du sicherlich selbst feststellen.
Die erfülle ich. Das weiß ich zu 100% sicher.
Ja, natürlich. Hast du von deiner Vermittlerin bestimmt schriftlich. Ein bisschen Ausbildung, mal hier und da ein Minijob oder ein bisschen zugesehen und wir haben plötzlich 3 Jahre Berufliche Tätigkeit zusammen.
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Der TE will aber keine Ausbildung (dessen ungeachtet, dass die genannten Vorschriften keinen Vorrang der Ausbildung generieren und man die Ratschläge eines Ottokar immer mit Vorsicht genießen sollte), sondern einen Bildungsgutschein für Vorbereitungskurse auf eine Externenprüfung.
Ob er jedoch die Voraussetzungen dafür erfüllt (3 Jahre berufliche Tätigkeit) ist angesichts der Vita "Minijob, Ausbildung, Praktika" äußerst fraglich.
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Kann der Landkreis darauf bestehen?
Nein. Allerdings wird es auch nicht dafür gerade stehen, wenn es mal Probleme mit dem Kontoinhaber gibt.
Außerdem musst du dir vor Augen halten, dass du - auch und insbesondere durch Vorlage von Kontoauszügen - deine Hilfebedürftigkeit nachweisen musst. Was bedeutet, dass du die des Familienmitgliedes vorlegen und ggf. unklare Positionen darauf erklären musst, z. B., ob das jetzt dein Einkommen ist oder das des Familienmitgliedes. Ansonsten kann schlimmstenfalls dein Antrag aufgrund Zweifel an der Hilfebedürftigkeit auch abgelehnt werden.