Beiträge von Turtle1972

    Darf ich fragen was denn die Einschränkung des Art 1GG in Bezug auf das Existenzminum rechtfertigt?

    Dass es für das Existenzminimum nur einer angemessenen Wohnung bedarf und nicht eine im höheren Preissegment.


    Und warum siehst du in diesem Fall das Bundesverfassungsgericht nicht als die richtige Instanz?

    Weil man für ein solches Verfahren erstmal alle Instanzen durchlaufen haben muss. Und das in der Hauptsache. Du hast ja noch nicht mal die 1. Instanz durch.


    Warum googelst du das nicht einfach? Die Info steht doch sogar auf der Seite des BVerfG:


    Wie erhebe ich eine Verfassungsbeschwerde?


    Zitat

    Die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts ist grundsätzlich nur und erst dann zulässig, wenn zuvor der Rechtsweg erschöpft und darüber hinaus alle zur Verfügung stehenden weiteren Möglichkeiten ergriffen worden sind, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erreichen oder eine solche Verletzung zu verhindern. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn und soweit eine anderweitige Möglichkeit besteht oder bestand, die Grundrechtsverletzung zu beseitigen.

    Vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde müssen daher alle verfügbaren Rechtsbehelfe (z.B. Berufung, Revision, Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde) genutzt worden sein

    Das BSG sagt aber nicht, dass nicht das Sozialamt den Antrag auf Wohngeld von Amts wegen stellen könnte, oder?


    M. E. n. ging es doch eher um die Ablehnung trotz bestehender Hilfebedürftigkeit. Also die mit der Ablehnung verbunden Weigerung, Leistungen nach dem SGB XII als Vorausleistung auf Wohngeld zu zahlen, weil das Sozialamt meinte, das geht nicht, wenn der Antragsteller keinen Wohngeldantrag gestellt hat.

    Der Oberbegriff im SGB XII ist immer noch Sozialhilfe. Damit sind aber alle Leistungen des, SGB XII umfasst. Du musst einen Antrag nach dem 4. Kapitel SGB XII "Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung" stellen. Eigentlich sollte man voraussetzen, dass das der jeweilige SB des Sozialamtes anhand der Unterlagen von selbst sieht. Immerhin besteht eine Beratungspflicht, dass du die dir zustehende korrekte Leistung beantragst.

    Solange du nur befristet warst, war das mit den Leistungen nach dem SGB II in einer Bedarfsgemeinschaft auch korrekt.

    Sozialhilfe (ich weiß nicht, ob es jemand heute noch so nennt) bzw. Leistungen nach dem SGB XII unterteilen sich bezüglich der Hilfen zum Lebensunterhalt in 2 Kategorien: 4. Kapitel und 3. Kapitel.

    3. Kapitel ist z. B. für auf Zeit Erwerbsgeminderte, die nicht mit jemandem, der erwerbsfähig ist, in BG leben.

    4. Kapitel ist für dauerhaft voll Erwerbsgeminderte und ist den Leistungen nach dem SGB II vorrangig.

    Was sein könnte, ist, dass euer Vermögen vielleicht zu hoch ist für SGB XII. Der Freibetrag ist mit 10.000 Euro geringer als der beim SGB II. Wenn deshalb eine Ablehnung erfolgen würde, wäre dann doch das Jobcenter weiter zuständig.

    Ich will nur wissen, ob der erste "Versuch" mit dem Sozialamt auf der Feststellung des ÄD der BA beruht und das jetzt das Ergebnis der anschließenden gutachterlichen Stellungnahme ist oder ob es tatsächlich schon mehrere gutachterliche Stellungnahmen gibt.


    Das hier

    Soweit ich weiß, sollte sie schonmal Sozialhilfe bzw Rente beantragen. Die Rente Kassen hat sie abgelehnt, weil sie nie eingezahlt hat und das Sozialamt hat sie damals abgelehnt, mit der Begründung das ich mit ihr verheiratet bin, eine Bedarfsgemeinschaft bin und sie deswegen Bürgergeld bekommt.


    klingt nunmal eher danach, dass Rente wegen fehlender Vorversicherungszeiten ohne Gesundheitsprüfung abgelehnt wurde, was natürlich auch zur "Ablehnung" (Widerspruch nach 44a) durch das Sozialamt und wahrscheinlich zur Anforderung der gutachterlichen Stellungnahme geführt hat.


    Und nachfragen darf ich doch, oder?

    Ob die Miete unangemessen ist oder nicht, weiß doch hier niemand. Wie denn, wenn die Richtlinien dieser Kommune nicht bekannt sind und niemand weiß, wieso die Unterkunft als Gemeinschaftsunterkunft gilt. Irgendwas ist doch nicht koscher, wenn das JC schreibt, dass dir ("Vermieter") das auch bekannt sei.


    Widerspruch kann ein Vermieter nicht erheben. Das kann nur der Leistungsempfänger selbst.

    Worum geht's? Mietwucher? Überbelegung? Sittenwidrige Unterbringung und Kostenforderung?

    Klingt nämlich so, als würdest du gewerbsmäßig an Ausländer vermieten und das auf engsten Raum zu überhöhten Preisen.

    Du kannst im Übrigen nicht in Widerspruch gehen oder hast du eine berechtigte Forderung gegen das Jobcenter?

    Stimmt das so?

    Ja.

    Was für Möglichkeiten gäbe es noch?

    Arbeiten gehen.

    Das Kindergeld welches Sie für unsere Kinder beantragt und auch bekommt wird abgezogen.

    Ist im SGB II nunmal Einkommen der Kinder, wenn sie hilfebedürftig sind.


    Dass mit über 40 und einem Zweitstudium Bafög nicht in Betracht kommt, muss doch bekannt gewesen sein. Was hattet ihr denn gedacht, wie der Lebensunterhalt während des Studiums bestritten werden soll? Und wozu ist es überhaupt notwendig?

    1. Es muss nichts zurück gezahlt werden, außer, du hast die Auszahlung schuldhaft verzögert.

    2. Mit 200.000 Euro auf der hohen Kante dürfte das Bürgergeld natürlich erstmal entfallen.

    3. Es gibt keinen fiktiven Vermögensverbrauch. Das heißt, dass das JC nichts "gegenrechnet".

    4. So lange, bis es unter den Vermögensfreibeträgen für euch 4 ist. Aber bis dahin habt ihr Eltern doch sicherlich wieder Arbeit und braucht kein Bürgergeld mehr.

    5. Natürlich könnt ihr so leben, wie eine normale Familie. Dazu gehört auch ein normaler Urlaub.