Beiträge von Turtle1972

    Sag mal willst du hier trollen?

    Ich glaube, jetzt hakt es. Glaubst du, ich sehe hier tatenlos zu, wie du einen Stammuser angehst, der hier in seiner Freizeit anderen Menschen hilft?


    Wenn du die Gesetzmäßigkeiten nicht verstehst, dann lass das nicht an anderen aus. Tausenden anderen Paaren ohne Trauschein geht es genauso und das ist auch richtig so. Nochmal: wenn euer beider Einkommen für euch beide reicht, dann hat der Steuerzahler nunmal nicht für dich zu zahlen.


    Und nein, ich irre mich nicht, da nunmal dieser Paragraf 39 bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nicht gilt.


    § 43 Absatz 5 SGB XII lautet nunmal:


    "(5) § 39 Satz 1 ist nicht anzuwenden."


    Aus der juris Kommentierung zu § 39 SGB XII, Rz 74:


    "Soweit behinderte oder pflegebedürftige Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung imAlter und bei Erwerbsminderung nach § 41 ff. SGB XII haben, ist die Anwendung des § 39 SGB XIIaufgrund von § 43 Abs. 1 HS. 2 SGB XII ausgeschlossen (vgl. Rn. 15)."


    Oder Hauck/Noftz:

    "Die weiteren Sätze des § 39 SGB XII beziehen sich auf den ersten Satz der Vorschrift und sind damit für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ebenfalls nicht anzuwenden. Soweit es sich bei der Haushaltsgemeinschaft aber um eine eheähnliche Gemeinschaft handelt, ist das Einkommen und Vermögen des Partners bereits nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zu berücksichtigen."
    (Guido Kirchhoff in: Hauck/Noftz SGB XII, 2. Ergänzungslieferung 2025, § 43 SGB 12, Rn. 42)


    Du brauchst dich auch nicht ausklinken, der Thread geht hier zu.

    Und ich habe dir doch den Paragraphen genannt, wonach § 39 Absatz 1 (und damit natürlich auch Absatz 2) nicht für dich gilt.


    Bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gilt § 43 SGB XII. Und da lautet Absatz 1 nunmal:


    Zitat

    (1) Für den Einsatz des Einkommens sind die §§ 82 bis 84 und für den Einsatz des Vermögens die §§ 90 und 91 anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a übersteigen, sind zu berücksichtigen.


    Vergleiche mit Flüchtlinge ln kannst du im Übrigen bitte unterlassen. Einem pflegebedürftigen Flüchtling, der mit einem Partner zusammen wohnt, würde es nämlich haargenau so ergehen!


    Es ist nunmal so, dass Partner in eheähnlicher Gemeinschaft wie Eheleute füreinander aufkommen müssen. Das ist Ausfluss des verfassungsrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie. Paare ohne Trauschein dürfen nicht besser gestellt werden.


    Wenn also dein Partner/deine Partnerin soviel verdient, dass es zusammen mit deiner Rente für euch beide zum Leben reicht, dann ist das so.

    Darf ich mal fragen wie ihr darauf kommt das bei der Grundsicherung im Alter auch der Regelsatz vom Sozialamt kommt


    Weil das so ist. Der Regelsatz (ob nun voll oder als Aufstockung zur Rente) kommt nicht von der DRV. Rente kommt von der DRV, nichts weiter. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist immer noch Regelsatz, Mehrbedarf, KdUH als Maßstab des Bedarfs.


    Was soll diese sinnbefreite Diskussion? Wenn du ein konkretes Problem hast, dann schildere das.

    Jetzt ist die Frage, bleiben davon 15000€ Vermögensgrenze anrechnungsfrei, und der Rest des Auszahlungsbetrags wird dann angerechnet, oder wird der ganze Auszahlungsbetrag angerechnet?


    Wenn du z. B. 50.000 Euro erhältst, wird es einfach einen Bescheid geben, mit dem deine Leistungen aufgehoben werden. Da steht dann einfach nur drin, dass du wegen Vermögen über 15.000 Euro nicht mehr hilfebedürftig bist. Eine darüber hinaus gehende Berechnung, z. B. wie lange du davon leben musst usw., gibt es nicht.


    Oder kann ich den Vertrag so abändern lassen, daß ich einen Monatlichen Betrag ausbezahlt bekomme und was der an Höhe haben darf?


    Das musst du die Versicherung fragen.


    Wo könnte man denn nachlesen, wie hoch der monatliche Auszahlungsbetrag maximal sein darf zum Bürgergeld?


    Nirgends. Ich verstehe auch nicht den Sinn dahinter. Mit einer Einmalzahlung hast du halt x Monate keinen Anspruch und mit monatlicher Zahlung für x Monate weniger Anspruch. Das dann ggf. auch im SGB XII. Oder ist deine spätere Altersrente auskömmlich?


    also theoretisch würde ich also 2 Jahre einen monatlichen Betrag innerhalb des Bürgergeldes bis 67 ausbezahlt bekommen!?


    Wenn - was erstmal gar nicht klar ist - eine Umstellung auf monatliche Rentenzahlung möglich ist. Und dann stellt sich eben noch die Frage, was nach dem SGB II ist. Also, ob du Grundsicherung nach dem SGB XII brauchst oder nicht.


    Wie sieht es denn aber aus, der Vertrag unterliegt einem Verwertungsausschluß,


    Interessiert überhaupt nicht. Ausgezahlt ist ausgezahlt. Diese Regelung ist im Übrigen mit Einführung des Bürgergeldes im Prinzip abgeschafft worden.

    Ich wußte mal was von pro Lebensjahr von 150€?

    Gilt schon lange nicht mehr.


    Zu Frage 2: 21.06.1963

    Dann hast du sicherlich mit dem verlinkten Rentenrechner das Datum ermittelt.


    Auf was wollen Sie dabei ansprechen?

    Das sagt doch die Logik, dass es was anderes ist, wenn monatlich z. B. 500 Euro ausgezahlt werden oder es einmalig 50.000 Euro gibt...

    Das sehe ich auch so. Man könnte sich allenfalls streiten, ob im Fall B der Freibetrag nach 11b SGB II oder 82 SGB XII zu gewähren ist (m. E. n. weiterhin der nach 11b), aber komisch ist das irgendwie schon, dass nach 20 Jahren SGB II jemandem bei Honorartätigkeit der Freibetrag verwehrt worden sein soll.


    Vielleicht könnte man noch was aus der Begründung der endgültigen Festsetzung herauslesen, wenn sie hochgeladen würde. Ansonsten gibt es im Wartburgkreis durchaus Anwälte, die sich mit der Rechtslage auskennen.

    Nein. Dass es als Maßnahme (MAG) bewilligt oder sogar zugewiesen werden kann, ist im SGB II kein Muss, weil im SGB II, anders als im SGB III, Verfügbarkeit keine Rolle spielt. Allenfalls, wenn damit eine Ortsabwesenheit notwendig ist, wird es zum Muss.


    Mit Zuweisung als Maßnahme sind natürlich Vorteile wie Fahrtkostenerstattung oder Absicherung im Fall eines Unfalls gegeben, aber das war nicht die Frage.


    Die Frage war, ob es gemeldet werden muss. Und das muss es eben nicht.


    Dementsprechend ist es besser und einfacher, wenn Du es dem Jobcenter meldest.

    Das ist korrekt. Aber "besser und einfacher" ist eben kein "Muss".


    Es mag sein, dass die meisten Kollegen diese Frage mit "ja" beantworten, insbesondere von meinen Markt und Integrationskräften höre ich das bei Diskussionen. Aber das liegt daran, dass sie einfach nach wie vor nicht in der Lage sind, den Unterschied SGB III und II zu erkennen. Da das System des SGB II nur auf die Förderleistungen des SGB III verweist, nimmt man offenbar an, dass auch alles, was dort gilt, im SGB II gelten muss. Da könnte ich jedesmal aus der Hose hüpfen.

    Allenfalls denkbar sind 2 Sachen (aber eher weit hergeholt):

    Ich habe den Job nur deshalb angenommen, weil ich großer Eisenbahn-Fan bin

    A) Das Jobcenter rechnet es als Einkommen aus Hobbytätigkeit an.

    Da ich chronisch krank bin, ist es auch schwer wieder in einen "normalen" Job zu kommen.

    B) Der TE wurde aufgrund eines Gutachtens des, ÄD als erwerbsgemindert eingestuft, das Verfahren nach § 44a SGB II läuft aber noch. Aber selbst dann müsste es einen Freibetrag geben.

    Die Rechtslage ist, wie beschrieben. Wo ist das Problem, ab nächsten Monat z. B. auf Sozialhilfe zu verzichten, einen Teil des Goldes zu verkaufen, davon zu leben und dann, wenn das restliche Gold unter 10.000 Euro Wert liegt, wieder Sozialhilfe zu beantragen? Die Bewilligung von Sozialhilfe dauert keine Monate. Und bei Wohngeld kommst du auch nur durch die Plausibilitätsprüfung, wenn du erklärst, dein Vermögen zu verbrauchen. Ansonsten ist deine Rente viel zu niedrig.

    Ansonsten ist die Sache hier ausgeschrieben. Es wurde dir mitgeteilt, was Recht und Gesetz ist.