Wobei ich dies natürlich nicht in diesem Fall unterstelle!!!!!!
Musst du doch gar nicht:
Ich werde dem Jobcenter einen Vergleich anbieten: Eine einmalige Zahlung von circa 10.000 Euro (durch andere Erben),
Wobei ich dies natürlich nicht in diesem Fall unterstelle!!!!!!
Musst du doch gar nicht:
Ich werde dem Jobcenter einen Vergleich anbieten: Eine einmalige Zahlung von circa 10.000 Euro (durch andere Erben),
Die eigentliche Frage: kann das Jobcenter in der neuen Stadt mir Steine in den Weg legen und sagen, dass ich nicht berechtigt bin, das Bürgergeld zu beziehen, da es für den Umzug keine wichtigen Gründe gab? I
Nein. Du hast ein Recht auf freie Wohnortwahl. Es kann halt nur Probleme geben, falls deine neue Miete unangemessen teuer ist. Das solltest du vorher klären.
Einfach mein vollständiges Vermögen angeben (was wegen dem erhaltenen Schmerzensgeld über dem Freibetrag liegt) und dazu schreiben, dass XXXXX Euro von dem gesamten Vermögen Schmerzensgeld ist?
Genau so. Wenn es noch Nachfragen gibt, meldet sich das JC schon.
Oder einfach nur Vermögen abzüglich der Schmerzensgeldsumme angeben und das Schmerzensgeld bei der Angabe ganz weglassen (würde dann aber bei den Kontoauszügen, die ich mit einreichen muss, auffallen, da es da ja mit drin ist)?
Das wäre falsch. Nicht du entscheidest, ob das vorhandene Vermögen aufgrund Härte geschützt ist, sondern die Behörde. Dazu bedarf es natürlich wahrheitsgemäßer Angaben zur Höhe des Vermögens. Dein Vermögen ist ja nunmal xxxxxx Euro und nicht yyyyy Euro.
Dann ist die Aussage, dass es nur bei dir angerechnet wird, korrekt. Das hat das BSG 2012 mal so entschieden.
Wohnt deine Tochter noch bei dir oder ist sie inzwischen ausgezogen?
Es gibt nunmal eine gesetzliche Regelung, in welcher Frist man sich ummelden muss. Du wirst also hier keinen Rat erhalten, diese Frist nicht einzuhalten. Für die Doppelmiete hast du einen wichtigen Grund, normalerweise müsste das Jobcenter diese dann auch berücksichtigen. Wie schon geschrieben: sollte es vom Jobcenter irgendwas komisches geben, muss man sich dann halt dagegen wehren. Das ist kein Grund, sich ordnungswidrig zu verhalten.
Dich ummelden. Wenn vom JC was kommt, muss man halt schauen, was das ist und ob das rechtlich korrekt ist.
Den Antrag auf BuT bei der für diejenigen, die Wohngeld und KIZ bekommen, zuständigen Stelle neu beantragen. Das ist bis zu 12 Monate rückwirkend möglich.
Was für ein Durcheinander.
Die Erwerbsunfähigkeit ist auf dauerhaft festgelegt.
Die Rentenversicherung schreibt das eine Prüfung der Erwerbsunfähigkeit nicht vorgenommen wurde.
Was denn nun? Wenn eine Prüfung der Erwerbsminderung nicht vorgenommen wurde, kann sie ja auch niemand auf dauerhaft festgelegt haben. Gibt es bei euch vielleicht irgendwelche Beratungsstellen vor Ort? Ich glaube, die könnten den gordischen Knoten hier besser lösen. Bei jedem Beitrag ergeben sich ja mehr und mehr Rätsel.
Es ist schön, wenn Sie als Admin - Turtle 1972 - den Beitrag von Hexepebbles mit einer positiven Reaktion versehen,
Es ist nicht schön, so etwas zu unterstellen. Der Beitrag wurde von Lone Ranger, Toetje und Muellerin bewertet und nicht von mir.
Unterlasse so etwas in Zukunft oder suche dir eine andere Spielwiese.
Und nein, deine Antwort ist immer noch falsch. Es kommt eben nicht auf die Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Entstehens der Forderung an. Das ist gängige höchstrichterliche Rechtsprechung. Seit Jahren, man schaue nur das Urteil vom 22.3.12 zu BK-Guthaben, das im Prinzip den umgekehrten Fall darstellt. Womit die Diskussion hier jetzt bitte beendet ist.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt es nicht auf den Zeitraum des Entstehens an, sondern auf den der Fälligkeit. Und da hat der TE die Rechnung über die volle NK-Nachzahlung erhalten. Also sind das sehr wohl KdUH zum Zeitpunkt der Fälligkeit und gem. § 22 SGB II ohne Wenn und Aber zu berücksichtigen.
Es wird immer verworrener. Zuständig für die Vermittlung und damit auch für Maßnahmen ist die Bundesagentur für Arbeit, da der TE ALG 1 bezieht. Und die bestimmen nur über ihre Leistung. Also ein "Es gibt nur Bürgergeld, wenn...." kann überhaupt nicht von der BA kommen. Und das JC kann ihm keine Maßnahme zuschieben, da eben nicht dafür zuständig.
Weil durch die Durchschnittseinkommensberechnung diese Rosinenpickerei gerade bei Selbstständigen im SGB II verhindert werden soll. Die gehören sowieso nicht dahin. Das ist streng genommen staatlich subventionierte Insolvenzverschleppung.
n dem konkreten Fall aus 2009 war über den am 05.08.2009 gestellten Antrag schon mit Bescheid vom 23.09.2009 - Ablehnung f. Sept. 2009 - und mit Bescheid vom 05.10.2009 - Bewilligung ab Okt. - bestandskräftig entschieden:
Was das BSG reichlich wenig interessiert, denn es stellt schlichtweg allein auf die Antragstellung selbst ab:
ZitatDer rechtlich zulässigen Disposition des Antragstellers unterfällt hingegen nicht die nachträgliche Beschränkung des einmal gestellten Antrags, wenn dadurch die materiell-rechtlichen Leistungsvoraussetzungen innerhalb des Antragsmonats zugunsten des Antragstellers verändert werden sollen (so wohl auch Aubel in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 3. Aufl 2012, § 37 RdNr 30; siehe darüber hinaus zur Begründung des Verteilzeitraumes über den Ablauf des Bewilligungszeitraumes hinaus und nach erneuter Antragstellung: BSG vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15, RdNr 29). Abgesehen davon, dass eine derartige Veränderung immer zu Lasten der Steuerzahler ginge (vgl zu dem vergleichbaren Argument des 11. Senats des BSG im Bereich des Arbeitsförderungsrechts für die Beschränkung der Zulässigkeit der Antragsrücknahme bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verwaltungsentscheidung, wenn er für die Zeit danach auf die Belastung der Versichertengemeinschaft durch die Antragsrücknahme hinweist: BSG vom 16.9.1998 - B 11 AL 17/98 R - juris RdNr 21, unter Hinweis auf BSG vom 17.4.1986 - 7 RAr 81/84 - BSGE 60, 79 = SozR 4100 § 100 Nr 11), widerspräche sie auch dem Nachranggrundsatz des § 2 Abs 2 S 1 SGB II, wonach die Leistungsberechtigten ihren Lebensunterhalt zuvörderst aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten haben (vgl auch Begründung des Gesetzentwurfes für eine Änderung des § 37 Abs 2 SGB II durch das RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG, BT-Drucks 17/3404, S 114). Erst wenn ihnen dies aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, liegt Hilfebedürftigkeit iS des § 9 Abs 1 SGB II vor, die einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auslösen kann. Hilfebedürftigkeit soll jedoch nicht erst durch eine rechtliche Disposition des Antragstellers geschaffen werden können, zumindest wenn er sich mit dem Antrag als "Türöffner" bereits in das Regime des SGB II begeben hat und eine Einnahme nach dem von ihm bestimmten Zeitpunkt des Leistungsbeginns zufließt (im Gegensatz zu einer tatsächlichen Disposition, die etwa dazu führt, dass einstmals vorhandene bereite Mittel nicht mehr als solche zur Verfügung stehen, vgl nur BSG vom 29.11.2012 - B 14 AS 33/12 R - BSGE 112, 229 = SozR 4-4200 § 11 Nr 57, RdNr 14). So läge der Fall jedoch hier.
Die Sachbearbeiterin ist bis Ende August in Urlaub, dann warte ich halt.
Welche? Die von der Leistung oder die von der Vermittlung? Maßnahmen werden doch von der Vermittlung gemacht. Oder handelt es sich um ein kommunales Jobcenter mit ganzheitlicher Sachbearbeitung?
Werden Sie die Kaution als Vermögen anrechnen? Ich hoffe doch nicht, denn dann muss ich ja wieder für eine Kaution sparen.
Die Frage ist doch falsch. Du meinst "Einkommen". Es wird nicht als Einkommen angerechnet, weil es Vermögen ist. Und da darfst du ja bis 15.000 Euro haben.
Der neuste Stein, ich soll nur Geld bekommen, wenn ich eine "Gisbu" durchlaufe.
Ich habe mich im Internet schlau gemacht, in *** soll eine Gisbu Vorschrift sein, aber ich bin keine Prostituierte, mein Vater hat mich nicht vergewaltigt und mit dem Gesetz kam ich auch noch nie in Konflikt. Wohnungslos bin ich auch nicht. Mir ist es schleierhaft, was ich mit einer Gisbu soll. ( Quelle siehe gisbu_jahresbericht, S. 45 )
Hat jemand Erfahrung damit ? Oder irre ich mich nur ? Geld habe ich natürlich auch nicht bekommen, aber das ist kein Problem, da ich Reserven habe.
Oder ist das so, dass nur Prostituierte oder Straffällige Bürgergeld in *** erhalten ? Ich bin total verwirrt. Ehrlich gesagt, habe ich auch 0 Bock mich zwischen Syrer und Araber zu setzen, das macht mir große Angst. Warum , weil ich weiblich bin.
Du hast ja irgendwie davon erfahren, dass du eine Maßnahme machen sollst. Wie? Telefonisch, im persönlichen Gespräch? Schriftlich? Wäre es nicht angebracht, erstmal die aufgeworfenen Frage, wieso, weshalb, warum, wann, wo etc. da zu klären, wo die Info herkam? Und, wenn es dann noch Fragen und Probleme gibt, das Internet zu bemühen?
Denn deine Fragen kann doch hier ohne nähere Informationen zur genauen Maßnahme niemand beantworten. Dass du als junger und ungebundener Mensch mit einer fertigen Ausbildung keine Anstellung findest, ist schon eher ungewöhnlich. Ist der Abschluss grottig oder wieso gibt es da Probleme?
Das ist im Juli Vermögen.
Ja, macht es. Es gilt das, was zum Zeitpunkt des Bedarfsanfalls Sache ist. Und das ist, dass der Vermieter von dir 400 Euro fordert.