Der TE wohnt derzeit noch bei den Eltern und hat offensichtlich bereits Bürgergeld beantragt und wurde aufgrund der Unterhaltsvermutung des § 9 Absatz 5 SGB II zur Mitwirkung aufgefordert. Wenn das Jobcenter jetzt, da er die Mitwirkung nicht erbringen kann, die Eltern ggf. selbst um Auskunft ersucht (§ 60 SGB II) und/oder den Antrag versagt/ablehnt, ist entsprechend Rechtsmittel des, Widerspruchs möglich, ggf. Antrag auf einstweilige Anordnung eine Überlegung wert.
Da der TE aber nunmal jetzt Bürgergeld begehrt, mithin zu Zeiten ohne eigene Wohnung, unterliegt er bei Anmietung einer eigenen Wohnung natürlich den gesetzlichen Regelungen des § 22 SGB II.
Entsprechend kann ich mich in Bezug auf den User Maik Gold nur dem hier anschließen
Wenn schon Auskünfte erteilen, dann bitte richtige Auskünfte. Und vor allem das Gesetz lesen und kennen, oder einfach nicht kommentieren.
Diese Falschinformation kann zu Problemen führen.
und fordere den User künftig zur Zurückhaltung auf!