Leistungsanspruch bei Lottogewinn

  • Danke :)


    Danach hat sich das JC auch gerichtet, denn

    Bei unmittelbaren Vertragsbeziehungen zum Energieversorger: Bei Direktlieferung an Leistungsberechtigte wird für den Monat Dezember 2022 die Abschlags- oder Vorauszahlung vom Energieversorger nicht abgebucht bzw. ist vom Verbraucher nicht an den Energieversorger zu zahlen. Erfolgt keine Abbuchung des Abschlags oder erfolgt eine Rücküberweisung der Abschlagszahlung in dem Monat, in welchem auch die Abbuchung erfolgt, ist darin eine Bedarfsminderung im betreffenden Monat zu sehen. Erfolgt aber die Rücküberweisung des Abschlags erst im Folgemonat, ist diese Rückbuchung leistungsrechtlich als Einkommen zu betrachten.


    Ich war im Dezember 2022 jedoch noch nicht im Leistungsbezug und der irrtümliche Gas-Abschlag im Dez. 2022 wurde mir im Jan. 2023 wieder gutgeschrieben. Deswegen hat das JC das als Einkommen betrachtet. Ich meine aber, dass das für mich nicht gelten kann. Ich würde somit für den Fehler meines Gasversorgers zahlen müssen...

  • Dann lies doch bitte bis zum Schluss wo die Regelung des Paragraph 11 EWSG angesprochen werden.


    Oben wird doch lediglich der Grundsatz dargestellt dass es in deiner Konstellation Einkommen ist, das EWSG ändert aber diesen Grundsatz bis zur Schlussrechnung in der der Dezember 2022 drin ist.

  • Hallo Christina.



    Du schilderst dem Jobcenter schriftlich die Situation. Bitte sachlich und ohne Emotionen.



    Fügst deinem Schreiben einen Ausdruck der E-Mail von deinem Energieversorger bei.



    Kannst natürlich deine E-Mail Adresse schwärzen.



    Das Jobcenter sollte niemals deine Telefonnummer oder deine E-Mail Adresse haben. Wirst dann nur unnötig belästigt.



    Wenn, dann sollte das Jobcenter eine E-Mail Adresse haben, die Du nur für das Jobcenter, und/oder nur für Behörden eingerichtet hast. Das ist besser.



    Desweiteren bittest Du deinen Energieversorger ( der ja zum Glück einsichtig ist ) , das an dich Geschriebene, möglichst per Fax oder per Brief ( E-Mail ist nicht rechtssicher ) an das Jobcenter zu übersenden. Dabei soll er sich auf deine Person beziehen.



    Dann sollte das schnell vom Tisch sein. Wenn nicht, meldest Du dich bitte hier noch einmal. :)

  • Zitat

    Erfolgt keine Abbuchung des Abschlags oder erfolgt eine Rücküberweisung der Abschlagszahlung in dem Monat, in welchem auch die Abbuchung erfolgt, ist darin eine Bedarfsminderung im betreffenden Monat zu sehen.



    Das ist natürlich Unsinn vom Jobcenter.



    Wenn ein Dritter nichts von deinem Bankkonto abbucht, oder sonstwie nichts von Dir verlangt, vermindert sich in der Folge dessen natürlich nicht dein Leistungsanspruch.



    502 € Bürgergeld stehen Dir monatlich so oder so zu. Egal ob dein Energieversorger 40 € Stromabschlag ( Beispiel ) abbucht oder nicht.



    Kürzungen des Regelsatzes wegen Minderausgaben sind unzulässig. Das haben schon vor vielen Jahren Gerichte entschieden, und liegt auch auf der Hand.



    Solltest Du nie ins Theater gehen, darf das Jobcenter Dir deswegen auch nicht den dafür vorgesehen Anteil des Regelsatzes streichen.



    Auch bei der zweiten Konstellation, irrt sich das Jobcenter.



    Erfolgt eine Rückbuchung im Monat der Abbuchung, ist der Sachstand wie vor, oder wie nach der Abbuchung.



    Das ist das Gleiche, als würdest Du einer Lastschrift widersprechen.



    Wichtig ist jedoch, dass der Versorger sich bei der Gutschrift auf die unrechtmäßige Abbuchung bezieht. Was in Verwendungszwecken von Überweisungen quasi nie vorkommt.



    Umso besser ist es nun, dass dein Vorsorger gegenüber Dir in seiner E-Mail ehrlich und transparent auftritt, und Du das dem Jobcenter nachweisen kannst.



    Erfolgt jedenfalls eine Rückbuchung deutlich aufgrund der zuvor getätigten Abbuchung, dann hast Du keinerlei Vorteile im Einkommens- und Vermögensbereich.



    Dein Energieversorger sollte Dir und dem Jobcenter deutlich schreiben, dass die Gutschrift aus Januar 2023 nur aufgrund einer unberechtigten Abbuchung aus Dezember 2022 erfolgte.



    Die Abbuchung im Dezember 2022 demnach nie hätte vom Versorger erfolgen dürfen. Und somit es auch nie zu einer Gutschrift im Januar 2023 hätte kommen dürfen.



    Nur wenn eine Gutschrift nichts mit einer Abbuchung zu tun hat, darf diese evtl. als Einkommen angerechnet werden.

  • Hallo Maik!


    Vielen Dank für deine hilfreichen Ausführungen.

    Ich sehe es ja auch so, dass das JC das gar nicht hätte anfassen dürfen.

    Ich sitze schon am Widerspruch, denn es erging ja ein abschließender Bescheid nach meinem Widerspruch wegen der geschätzten Lottogewinne.

    Die Mail des Gasversorgers füge ich bei und mache noch einen Screenshot von deren Homepage, wo das auch noch mal steht.


    Grüße

    Christina

  • Hier auch noch mal der Text aus der Mail des Gasversorgers vom 06.01.2023.

    Das sollte so doch eigentlich auch dem JC genug Erklärung sein.


    Sehr geehrte Frau ...,

    bedauerlicherweise kam es Ende Dezember zu einer nicht geplanten Abbuchung Ihres Gasabschlages für den Monat Dezember. Gemäß des Entlastungspaketes der Bundesregierung hatten wir Ihre reguläre Zahlung für den Dezemberabschlag ausgesetzt. Durch einen Fehler wurde die Abbuchung des Abschlags in der letzten Dezemberwoche trotzdem angefordert.

    Wir haben den Fehler unverzüglich behoben und die Rückbuchung der Abschlagsbeträge bereits veranlasst. In den allermeisten Fällen sollte der Abschlag bereits innerhalb der ersten Januarwoche erstattet sein. Beachten Sie, dass es abhängig von Ihrer Bank oder Ihrem Kreditinstitut einige Tage dauern kann, bis der Betrag Ihrem Konto gutgeschrieben wird.

    Diese Informationen finden Sie wie immer ab morgen in Ihrem Posteingang im Kundenportal.

    Weitere Informationen zur Entlastung des Dezemberabschlags und zu dem aktuellen Vorfall finden Sie online.

    Für die entstandenen Unannehmlichkeiten bitten wir Sie aufrichtig um Entschuldigung.

    Ihr Team von ...

  • Bitte Christina.



    Sehr gut.



    Der Widerspruch ist immer wichtig. Denn lass dich beim Jobcenter nicht telefonisch oder mündlich vertrösten.



    So lange Du keinen entsprechend aussagekräftigen, positiven Bescheid vom Jobcenter in den Händen hältst, solltest Du immer Widerspruch einlegen.



    Beachte bitte, dass dein Widerspruch innerhalb eines Monats ab Zugang des entsprechenden Jobcenter Bescheids, beim Jobcenter eingehen muss.



    Ist die Frist rum, schreibst Du statt des Widerspruchs einen Überprüfungsantrag.



    Den kannst Du gleich formulieren. Nur das Du von Überprüfungsantrag, überprüfen usw. , statt von Widerspruch usw. schreibst.



    Für die Bearbeitung des Widerspruchs, hat das Jobcenter 3 Monate Zeit. Da kannst Du leider nichts gegen machen.



    Für die Bearbeitung eines Überprüfungsantrages, hat das Jobcenter 6 Monate Zeit.



    Wird der Überprüfungsantrag abgelehnt, kann man dagegen Widerspruch einlegen.



    Wird ein Widerspruch abgelehnt, kann man dagegen Klage einreichen.



    Wird ein Widerspruch abgelehnt, kommt von der Widerspruchstelle ein Widerspruchsbescheid.



    Ist dein Widerspruch erfolgreich, kommt von deinem zuständigen Leistungsteam ein Abhilfebescheid.



    Mit diesem wird deinem Widerspruch abgeholfen. Also stattgegeben. Entsprochen.



    Man kann auch Widerspruch und Überprüfungsantrag nebeneinander einlegen. Wirklich Sinn macht das jedoch nicht, da sich die Widerspruchstelle eh mit dem Leistungsteam berät.

  • Allerdings, dass sollte es, Christina.



    Aber wie geschrieben:



    um sicher zu gehen, drucke diese E-Mail aus, und sende sie mit deinem Anschreiben ( Widerspruch ) an das Jobcenter.



    Oder gib es beim Empfang ab / wirf es in den Jobcenter-Briefkasten.



    UND bitte den Energieversorger, diese deutlichen Zeilen an das Jobcenter zu senden. Er soll sich dabei auf deine Person berufen. Dein Name usw. muss deutlich erkennbar sein.



    Dann sollte das echt schnell erledigt sein.



    Nimm deinen Widerspruch aber nicht zurück, und bestehe auf einen Abhilfebescheid. Reiche den Widerspruch auf jeden Fall ein.

  • Nur mit einem Abhilfebescheid - oder einem Änderungsbescheid - bist Du auf der sicheren Seite.



    Änderungsbescheide können auch nachteilige Inhalte haben. Positive, neutrale und negative Inhalte.



    Ein Abhilfebescheid ist jedoch immer positiv, weil man damit deinem Widerspruch eben abhilft.



    Ein Abhilfebescheid kann auch gleichzeitig ein Änderungsbescheid sein. Manche Jobcentren machen das so. Ob das zulässig ist, weiß ich nicht.



    Korrekt ist es so:



    Du bekommst einen Abhilfebescheid, in dem Dir formell recht gegeben wird.



    Da steht dann in etwa, dass aufgrund deines Widerspruchs vom .. .. .... , der Bescheid vom .. .. .... aufgehoben wird, und deinem Anliegen in vollem Umfang entsprochen wird.



    Dann bekommst Du separat einen Änderungsbescheid, wo genau steht, welche Leistungen Dir nun zustehen und geändert worden sind ( gegenüber früheren Bescheiden ) .

  • Zitat

    Widerspruch und Überprüfungsantrag nebeneinander, Mann. Selten so was untaugliches gelesen.



    An diesen 'LoneRanger' :



    Dein Schreibton gefällt mir nicht.



    Bin mir ziemlich sicher, dass das hier in etwa das Gleiche niedrige Niveau wie bei 'GuteFrage' ist. Du und Andere hier nicht wirklich helfen, sondern die Behörden unterstützen wollt.



    Selbstverständlich kann man gegen einen beschwerenden Bescheid Widerspruch und Überprüfungsantrag gleichzeitig einlegen.



    Es hat einen kleinen Vorteil. Eher minimal. Aber unzulässig ist es nicht.



    Untauglich jedenfalls ist mein Rat definitiv nicht. Warum Du so schnell und ohne ersichtlichen Grund unsachlich wirst, ist jedenfalls nicht klar.



    Für mich bist Du aufgrund deiner unqualifizierten Äußerungen umstritten, und solltest hier beobachtet werden.

    Scheinbar hast Du ein mentales Problem.

    • Offizieller Beitrag

    Dein Schreibton gefällt mir nicht.


    Mir gefällt deiner nicht. Wir sind genug Fachleute im Forum, verwirrende und falsche Laienmeinungen werden nicht benötigt.


    Ansonsten sehe ich die Gutschrift im Januar tatsächlich als Einkommen und zwar müsste die entsprechend § 22 Absatz 3 SGB II im Monat nach Gutschrift auf die KdUH angerechnet werden. Sogar ohne 30 Euro Freibetrag.


    Das BSG hat bereits mehrfach entschieden, dass es nicht auf die Rechtsnatur des Entstehens des Einkommens ankommt. Das ist natürlich in diesem Fall sehr unglücklich, aber die Gutschrift ist eindeutig von § 22 Absatz 3 umfasst:


    Zitat

    (3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift

    Es ist nicht nötig (und noch dazu regelwidrig!), mir eine PN zu schreiben, weil eine Verwarnung erfolgte, ein Beitrag oder Thread gelöscht oder ein Thread geschlossen wurde. Wenn dies geschah, hatte es einen entsprechenden Grund. Ich verweise insoweit auf die Regeln des Forums: Forenregeln.

    • Offizieller Beitrag

    Was nutzt eine Weisung, wenn ein tatsächlicher Zufluss erfolgt ist?

  • 11 Sozialrechtliche Regelung

    (1) Wird Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz erhalten, von ihrem Erdgaslieferanten nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Alternative 2 die für den Monat Dezember 2022 vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlung überwiesen, gilt diese Einnahme mit der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes, die diese Personen nach dem 1. Dezember 2022 erhalten, als zugeflossen.

    • Offizieller Beitrag

    Stimmt, der normative Zufluss wird abweichend von § 11 und § 22 Absatz 3 SGB II auf die nächste Gas(ab)rechnung verschoben. Interessant.