Ich habe jetzt die Änderungen des SGB XII nicht so im Blick, da das nicht mein Rechtsgebiet ist, aber zum Negativen wird sich sicherlich nichts verändert haben. Außerdem steigt ja mit der Erhöhung des, Regelsatzes letztlich auch der Betrag für den Mehrbedarf etwas.
Beiträge von Turtle1972
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Dazu gibt es bereits einen Thread:
ThemaWeiterbildungsgeld - Anspruch
Guten Tag
ich brauche bitte Infos bezüglich der monatlichen 150€ die man erhalten soll wenn man eine Weiterbildung über das Jobcenter macht.
Ich bin bereits seit Februar 2022 in einer Umschulung - die das Jobcenter als "Weiterbildungsmaßnahme" führt.
Diese Umschulung / Weiterbildung dauert bei mir noch bis Februar 2024.
Habe ich einen Anspruch auf die monatlichen 150€ ??? - immerhin wäre das bei mir, mit der Weiterbildung der Fall.
Habe allerdings die Befürchtung (weil bei meinen überwiegend…trustnoone22. November 2022 um 18:42 -
Bürgergeld ist eine Leistung nach dem SGB II. Du bekommst Leistungen nach dem SGB XII.
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Es ist arg mühsam, sämtliche Referentenentwürfe zu sichten, was noch aktuell ist und was nicht.
Es wird sicherlich demnächst endlich eine Lesefassung geben, was nun wirklich los ist, dann kann man auch konkrete Aussagen treffen.
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Das wäre mir neu, dass die Karenzzeit auch für Bestandskunden gelten soll. Die Karenzzeit bezieht sich auf den Zeitraum, ab dem erstmalig Leistungen nach dem SGB II (ununterbrochen) bezogen wurden. Und Bestandskunden beziehen halt schon länger Leistungen nach dem SGB II. Geändert wurde nur die Dauer der Karenzzeit von geplanten 2 Jahren auf nur noch ein Jahr.
Dein Problem verstehe ich nicht, du bist doch quasi ein "Neukunde".
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Diese Vorschrift zur Arbeitssuchendmeldung gibt es nur für normales Arbeitslosengeld bei der Agentur für Arbeit. Nicht beim ALG2 bzw. Bürgergeld. Um diese Leistungen zu erhalten, muss man ja nicht zwangsläufig arbeitslos sein. Nur erwerbsfähig und hilfebedürftig.
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Hä? Wieso? Ein Auto bis 7500 Euro ist erstmal geschützt. Und wenn du ein Auto mit 17.500 Euro Werst hast, geht der restliche Wert in dein normales Schonvermögen, dass im ersten Jahr bis 40.000 Euro sein darf und danach mindestens 15.000 Euro. So schnell musst du es nicht versilbern.
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Ok, dann mal anders: Bis zum 31.12.2022 heißt die Hauptleistung des SGB II "Arbeitslosengeld 2". Ab 01.01.2023 wird sie wohl "Bürgergeld" heißen. Die Leistung wurde einfach umbenannt. So wie Raider zu Twix.
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1. Nein, du musst ihn nicht informieren. Im Normalfall gehen Leistungen nach dem SGB II für die Miete auf dein Konto. Wenn es aber Anhaltspunkte für ein zweckwidriges Verwenden gibt, kann das Jobcenter auch direkt an den Vermieter zahlen. Oder auf deinen Wunsch hin geht das auch.
2. Wenn sich irgendwas verändert, egal was, werden die Leistungen neu berechnet. Da mit einem zweiten Kind auch wieder Einkommen verbunden ist (Kindergeld, Elterngeld, Unterhalt/Unterhaltsvorschuss) kann es übrigens sogar trotz "Aufstockung" auf das zweite Kind zu weniger Bürgergeld kommen.
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Ein Antrag auf Leistungen nach dem SGB II ist immer möglich, wenn man meint, dass man hilfebedürftig ist.
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So richtig ist dein Anliegen nicht zu verstehen. Heißt "sie kauft mir", dass sie sie dir schenkt oder an dich (günstig) vermietet?
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Das kann man zu 100% dann beantworten, wenn die Gesetzesänderungen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurden.
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Es ist unheimlich schwer, die verschiedenen Entwürfe nebeneinander zu stellen und zu vergleichen. Die Gesetzesänderung wird sicherlich demnächst im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und die tatsächliche Fassung des geänderten SGB II im Netz zeitnah zu finden sein und dann kann man auch vernünftig sagen, was nun wirklich in zu wann eintritt.
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Ich weiß nicht, ob es, das mal irgendwo hieß. Aber da hat sich im SGB II nichts geändert, ein angemessenes Fahrzeug ist geschützt. Neu ist, dass es im SGB XII nunmehr eine entsprechende Gesetzesnorm gibt. Vielleicht hast du das verwechselt.
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Soweit es jetzt im Gesetzgebungsverfahren da keine weiteren Änderungen gab: ja. Ein Gymnasium ist eine allgemeinbildende Schule.
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Nachzahlungen dürften gemeinhin Zahlungen sein, die eigentlich schon fällig wären, aber erst später gezahlt wurden, also z. B. Lohnkorrektur, die Zahlung von vor 5 Monaten beantragtem Kindergeld usw.
Mit Verteilung meine ich natürlich die jetzige gesetzliche Regelung, dass Einmaleinkommen oder Nachzahlungen, die die Hilfebedürftigkeit im Zuflussmonat entfallen lassen würden, auf 6 Monate aufgeteilt werden.
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Bitte demnächst nicht den Thread eines anderen Users für eigene Probleme nutzen!
Ob euch Bürgergeld zusteht, kommt darauf an, ob euer Bedarf (Regelsätze + Hauskosten) euer gesamtes Einkommen übersteigt.
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Nach jetzigem Stand werden nur noch Zuflüsse aus Nachzahlungen verteilt.
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Ein "du" ist in Foren üblich.
Wenn man unberechtigt Kritik übt, sollte man das Echo vertragen können oder sich, bevor man vermeintliche Fehler ankreidet, erstmal prüfen, ob es tatsächlich Fehler sind.
Im Übrigen zwingt dich niemand, das Forum zu nutzen. Und zur Arroganz mal an die eigene Nase fassen, denn das hier müssen wir uns hier nicht bieten lassen: "wenn man den Angaben von buerger-geld.org Glauben schenken soll, da es ja dem ersten Anschein nach eine Seriöse Seite zu seinen scheint"
Nunmehr geht meine Empfehlung dahin, dass du dir bitte eine andere Spielwiese suchst.