Beiträge von Turtle1972

    Dazu gibt es bereits einen Thread:

    trustnoone
    22. November 2022 um 18:42

    Das wäre mir neu, dass die Karenzzeit auch für Bestandskunden gelten soll. Die Karenzzeit bezieht sich auf den Zeitraum, ab dem erstmalig Leistungen nach dem SGB II (ununterbrochen) bezogen wurden. Und Bestandskunden beziehen halt schon länger Leistungen nach dem SGB II. Geändert wurde nur die Dauer der Karenzzeit von geplanten 2 Jahren auf nur noch ein Jahr.

    Dein Problem verstehe ich nicht, du bist doch quasi ein "Neukunde".

    Diese Vorschrift zur Arbeitssuchendmeldung gibt es nur für normales Arbeitslosengeld bei der Agentur für Arbeit. Nicht beim ALG2 bzw. Bürgergeld. Um diese Leistungen zu erhalten, muss man ja nicht zwangsläufig arbeitslos sein. Nur erwerbsfähig und hilfebedürftig.

    Hä? Wieso? Ein Auto bis 7500 Euro ist erstmal geschützt. Und wenn du ein Auto mit 17.500 Euro Werst hast, geht der restliche Wert in dein normales Schonvermögen, dass im ersten Jahr bis 40.000 Euro sein darf und danach mindestens 15.000 Euro. So schnell musst du es nicht versilbern.

    1. Nein, du musst ihn nicht informieren. Im Normalfall gehen Leistungen nach dem SGB II für die Miete auf dein Konto. Wenn es aber Anhaltspunkte für ein zweckwidriges Verwenden gibt, kann das Jobcenter auch direkt an den Vermieter zahlen. Oder auf deinen Wunsch hin geht das auch.

    2. Wenn sich irgendwas verändert, egal was, werden die Leistungen neu berechnet. Da mit einem zweiten Kind auch wieder Einkommen verbunden ist (Kindergeld, Elterngeld, Unterhalt/Unterhaltsvorschuss) kann es übrigens sogar trotz "Aufstockung" auf das zweite Kind zu weniger Bürgergeld kommen.

    Es ist unheimlich schwer, die verschiedenen Entwürfe nebeneinander zu stellen und zu vergleichen. Die Gesetzesänderung wird sicherlich demnächst im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und die tatsächliche Fassung des geänderten SGB II im Netz zeitnah zu finden sein und dann kann man auch vernünftig sagen, was nun wirklich in zu wann eintritt.

    Ich weiß nicht, ob es, das mal irgendwo hieß. Aber da hat sich im SGB II nichts geändert, ein angemessenes Fahrzeug ist geschützt. Neu ist, dass es im SGB XII nunmehr eine entsprechende Gesetzesnorm gibt. Vielleicht hast du das verwechselt.

    Nachzahlungen dürften gemeinhin Zahlungen sein, die eigentlich schon fällig wären, aber erst später gezahlt wurden, also z. B. Lohnkorrektur, die Zahlung von vor 5 Monaten beantragtem Kindergeld usw.

    Mit Verteilung meine ich natürlich die jetzige gesetzliche Regelung, dass Einmaleinkommen oder Nachzahlungen, die die Hilfebedürftigkeit im Zuflussmonat entfallen lassen würden, auf 6 Monate aufgeteilt werden.

    Ein "du" ist in Foren üblich.

    Wenn man unberechtigt Kritik übt, sollte man das Echo vertragen können oder sich, bevor man vermeintliche Fehler ankreidet, erstmal prüfen, ob es tatsächlich Fehler sind.

    Im Übrigen zwingt dich niemand, das Forum zu nutzen. Und zur Arroganz mal an die eigene Nase fassen, denn das hier müssen wir uns hier nicht bieten lassen: "wenn man den Angaben von buerger-geld.org Glauben schenken soll, da es ja dem ersten Anschein nach eine Seriöse Seite zu seinen scheint"

    Nunmehr geht meine Empfehlung dahin, dass du dir bitte eine andere Spielwiese suchst.

    Vorab zu dem, was die/der TE offenbar nicht verstanden hat: Auf der Seite steht zu den Voraussetzungen korrekterweise:

    Zitat

    Teilnahme an Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben

    Der Anspruch auf Mehrbedarf des Bürgergeldes setzt weiter voraus, eine Teilhabe an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben, sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes oder Eingliederungshilfen gegeben ist. Beispiele hierfür sind etwa Hilfen zur Ausbildung oder Weiterbildungen.

    Es ist also sehr einfach zu erlesen, dass es mitnichten nur aufgrund einer Behinderung bereits einen Mehrbedarf gibt.

    Wegen der dort verzeichneten Höhe kann man sich sicher gern an die Betreiber der Homepage wenden. Entgegen deinen Ausführungen bin ich Admin/Moderator des Forums, nicht der Homepage. Diese liegt allein in der Verantwortung der Betreiber.

    Allerdings wird das wohl fruchtlos verlaufen, denn der Umfang des Mehrbedarfs ist mit 35% völlig korrekt:

    Zitat

    (4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

    § 21 SGB 2 - Einzelnorm

    Du verwechselst diesen Mehrbedarf offenbar mit demjenigen, der bisher an Sozialgeldempfänger gezahlt wird (§ 23 Nr. 4 SGB II). Der beträgt 17 Prozent.

    Dabei ist der von dir verlinkten Infoseite ebenfalls eindeutig zu entnehmen, dass es auf der Seite um den Mehrbedarf für erwerbsfähige Behinderte geht:

    Zitat

    Erwerbsfähigkeit

    Da es Leistungen nach dem Bürgergeld-Gesetz nur bei Erwerbsfähigkeit gibt, muss diese gegeben sein. Erwerbsfähigkeit ist gegeben, wenn der Anspruchsteller vom Grundsatz her in der Lage ist, mindestens drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

    Ich schlage daher vor, immer alles zu lesen. Und im weiteren zu versuchen, es zu verstehen.