Ja. Du musst deine Hilfebedürftigkeit beweisen, nicht umgedreht.
Beiträge von Turtle1972
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Ist so etwas gerechtfertigt?
Ja. Das nennt sich Zweifel an der Hilfebedürftigkeit. Es gibt ja genug Personen und Institutionen, die behaupten, dass der Regelsatz nicht reicht. Wenn dann jemand mit im Prinzip "nichts" auskommt, wird damit die Hilfebedürftigkeit zweifelhaft.
Mal ein paar Gerichtsurteile unter vielen dazu:
Zitatergänzend und ohne dass es für die Entscheidung darauf ankäme, sei angemerkt, dass auch Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kläger im Streitzeitraum über weitere Geldmittel verfügte. Die aus den Kontoauszügen erkennbaren Ausgaben für den täglichen Bedarf, also insbesondere für den Einkauf von Lebensmitteln und Drogeriebedarf, liegen, selbst inklusive erfolgter Barabhebungen an Bankautomaten, in fünf der streitgegenständlichen sechs Monate unterhalb der zu erwartenden Ausgaben.
Zitat
Wovon der Antragsteller seinen Lebensunterhalt bestreitet, ist auch deshalb ungeklärt, da aus den vorliegenden Kontoauszügen keinerlei Aufwendungen für den täglichen Bedarf ersichtlich sind, wie beispielsweise Zahlungen in Lebensmittelgeschäften o. ä. -
Nur dann, wenn insgesamt dann dein Schonvermögen (15.000 Euro für eine alleinstehende Person) überschritten wird.
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Da hat sich nichts geändert.
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Was gefällt dir an der Antwort denn nicht, lieber SaschaF74? Warum fragst du, wenn die Antwort nicht passt, nicht nochmal nach und nennst z. B. Beträge? Ansonsten ist es doch eine einfache Milchmädchenrechnung, denn ein 5-7 Jähriger, dessen Eltern im Bürgergeldbezug sind, wird wohl kaum in dem Alter monatlich 50 Euro Taschengeld erhalten.
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Manchmal ist es aber nicht auf den ersten Blick auf den Kontoauszug erkennbar, woher das Geld, dass auf dem Giro im Haben steht, kommt. Und dann sollte man das auf Nachfrage auch belegen können. Es wird ja seltenst gleichzeitig der korrespondierende Kontoauszug z. B. des Tagesgeldkontos eingereicht.
Schau, ich hab grad so einen Fall. PS-Los-Sparen. Da wird der Ansparbetrag im Dezember immer auf das Girokonto des Sparenden gezahlt. Was macht meine Leistung? AuE "Sie hatten Zinsen/Gewinne.".
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Das ist damit nicht gemeint. Es geht um eine mögliche Nachfrage des JC, wenn eben nicht sofort erkennbar ist, ob das nun Vermögensumwandlung ist oder doch ggf. Einkommen (aus unbekannter Quelle).
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Kommt darauf an, wie glaubhaft das ist. Du sprichst von Kleingeld. Sagen wir also mal, 1 Euro pro Monat = 24 Euro in 2 Jahren. Das klingt glaubhaft. Sind es dagegen 120 Euro, eher nicht.
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Wenn ich die reguläre Altersrente beziehe und dann noch auf Grundsicherung angewiesen sein sollte,
erst dann gibt es diesen Freibetrag bei der Riesterrente?
Ja.
Und wenn ich dann beim Bezug der Altersrente und Riesterrente noch einen Minijob ausübe und einige Euro hinzuverdiene?
So tief stehe ich nicht im SGB XII, sorry.
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Wenn ich dann monatlich die Riesterrente bekomme, bekomme ich darauf extra nochmals einen Freibetrag?
Nein. Traurigerweise verwechselt das anscheinend die DRV das SGB XII mit dem SGB II und das Sozialamt mit dem Jobcenter.
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Vielleicht wäre Wohngeld höher. Ansonsten ist es nunmal so, dass es einen Freibetrag als Anreizfunktion, also einen hohen Freibetrag, nur auf Erwerbseinkommen gibt. Und Übergangsgeld ist wie ALG für Weiterbildung kein Erwerbseinkommen.
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Kann man googeln, z. B. hier:
Unterhalt im Wechselmodell: Wer zahlt was an wen?Die Unterhaltspflicht bleibt auch im Wechselmodell bestehen. Es besteht keine Befreiung von der Unterhaltsverpflichtung. Vielmehr müssen beide Elternteile…www.hopkins.law -
Anscheinend nicht, lt. den Ausführungen in diesem Urteil:
L 11 AS 932/18 | Sozialgerichtsbarkeit Bundesrepublik Deutschland
ZitatWie in Art 1 Satz 1 BayFamGG ausgeführt wird, handelt es sich beim Familiengeld um eine Weiterentwicklung des Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetzes. Es dient nicht der Existenzsicherung (Art 1 Satz 3 BayFamGG) und soll nicht auf existenzsichernde Sozialleistungen angerechnet werden (Art 1 Satz 4 BayFamGG). Auch nach der Gesetzesbegründung (Entwurf des 2. Nachtragshaushaltsplan 2018, S 32) wollte der Landesgesetzgeber ausdrücklich keine Anrechnung nach § 11a Abs 3 Satz 1 SGB II. Für das Familiengeld haben sich politisch der Bund und der Freistaat Bayern darauf geeinigt, dass dieses nicht angerechnet und rückwirkend zum 01.08.2018 eine Ergänzung des BayFamGG vorgenommen werden soll (so die Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales: http://www.stmas.bayern.de/familiengeld).
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aber mehr als anrufen, E-Mails schreiben usw. kann ich auch nicht.
Wer bist du denn in der Situation? Die Freundin oder der Freund?
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Das habe ich auch nicht behauptet, und darum sagte ich ja, dass ich nicht weiß,
Deshalb auch mein Hinweis
Die Sache kann also nur korrekt sein, wenn das JC davon ausgeht, dass ein Mietvertrag nur für eine Scheinwohnung ist und die 3 in Wirklichkeit in einer der zwei Wohnungen zusammen leben.
Der TE bestreitet dies jedoch.
Wenn der TE wirklich recht hat, dann liegt keine BG vor, denn die BSG Entscheidungen zum Trennungswillen sind nur für Ehepaare anwendbar (vgl. BSG Urteil v. 12.10.2016 - B 4 AS 60/15 R).
Der Anwalt teilte mit, daß die BG erst dann endet sobald jemand aus dem Haus auszieht. Oder man lebt halt in einer Wohnung.
Was spricht denn eigentlich dagegen? Also gegen den Auszug einer Partei bzw. gegen das Zusammenleben in einer einzigen Wohnung? Warum so ein Konstrukt? Nur wegen des höheren Regelbedarfs und ggf. Mehrbedarf Alleinerziehung? Obwohl man eigentlich nicht alleinerziehend ist?
Am besten mal bei andren Anwalt nochmal eine Beratung holen. Ich kann mir nicht vorstellen das diese Situation rechtens ist.
Einen Widerspruch kann man auch ohne Anwalt erheben. Einfach auf das o. g. Urteil des BSG verweisen.
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Leben sie ja nicht zusammen, wenn es 2 Wohnungen gibt.
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Ich verstehe es so, dass es keine Eheleute sind. Wenn kein gemeinsamer Haushalt vorliegt, können sie keine Bedarfsgemeinschaft bilden. Bei unverheirateten Paaren ist der gemeinsame Haushalt dafür Grundvoraussetzung. Die Sache kann also nur korrekt sein, wenn das JC davon ausgeht, dass ein Mietvertrag nur für eine Scheinwohnung ist und die 3 in Wirklichkeit in einer der zwei Wohnungen zusammen leben.
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Na, aber auch mit dem zum 31.12.23 beendeten § 37 Abs. 2 Satz 3 SGB II musste doch eine komplette Hilfebedarfsprüfung erfolgen...
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Wenn die Antragstellung im Monat der Fälligkeit erfolgt und für die Monate danach ein Verzicht erklärt wird, sollte das auch mit nur einem Monat gehen. Ist doch auch für das JC einfacher.