Beiträge von Turtle1972

    Ist so etwas gerechtfertigt?

    Ja. Das nennt sich Zweifel an der Hilfebedürftigkeit. Es gibt ja genug Personen und Institutionen, die behaupten, dass der Regelsatz nicht reicht. Wenn dann jemand mit im Prinzip "nichts" auskommt, wird damit die Hilfebedürftigkeit zweifelhaft.


    Mal ein paar Gerichtsurteile unter vielen dazu:

    Landesrecht Hamburg

    Zitat

    ergänzend und ohne dass es für die Entscheidung darauf ankäme, sei angemerkt, dass auch Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kläger im Streitzeitraum über weitere Geldmittel verfügte. Die aus den Kontoauszügen erkennbaren Ausgaben für den täglichen Bedarf, also insbesondere für den Einkauf von Lebensmitteln und Drogeriebedarf, liegen, selbst inklusive erfolgter Barabhebungen an Bankautomaten, in fünf der streitgegenständlichen sechs Monate unterhalb der zu erwartenden Ausgaben.


    Bürgerservice Hessenrecht

    Zitat


    Wovon der Antragsteller seinen Lebensunterhalt bestreitet, ist auch deshalb ungeklärt, da aus den vorliegenden Kontoauszügen keinerlei Aufwendungen für den täglichen Bedarf ersichtlich sind, wie beispielsweise Zahlungen in Lebensmittelgeschäften o. ä.

    Was gefällt dir an der Antwort denn nicht, lieber SaschaF74? Warum fragst du, wenn die Antwort nicht passt, nicht nochmal nach und nennst z. B. Beträge? Ansonsten ist es doch eine einfache Milchmädchenrechnung, denn ein 5-7 Jähriger, dessen Eltern im Bürgergeldbezug sind, wird wohl kaum in dem Alter monatlich 50 Euro Taschengeld erhalten.

    Manchmal ist es aber nicht auf den ersten Blick auf den Kontoauszug erkennbar, woher das Geld, dass auf dem Giro im Haben steht, kommt. Und dann sollte man das auf Nachfrage auch belegen können. Es wird ja seltenst gleichzeitig der korrespondierende Kontoauszug z. B. des Tagesgeldkontos eingereicht.


    Schau, ich hab grad so einen Fall. PS-Los-Sparen. Da wird der Ansparbetrag im Dezember immer auf das Girokonto des Sparenden gezahlt. Was macht meine Leistung? AuE "Sie hatten Zinsen/Gewinne.".

    Anscheinend nicht, lt. den Ausführungen in diesem Urteil:

    L 11 AS 932/18 | Sozialgerichtsbarkeit Bundesrepublik Deutschland


    Zitat

    Wie in Art 1 Satz 1 BayFamGG ausgeführt wird, handelt es sich beim Familiengeld um eine Weiterentwicklung des Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetzes. Es dient nicht der Existenzsicherung (Art 1 Satz 3 BayFamGG) und soll nicht auf existenzsichernde Sozialleistungen angerechnet werden (Art 1 Satz 4 BayFamGG). Auch nach der Gesetzesbegründung (Entwurf des 2. Nachtragshaushaltsplan 2018, S 32) wollte der Landesgesetzgeber ausdrücklich keine Anrechnung nach § 11a Abs 3 Satz 1 SGB II. Für das Familiengeld haben sich politisch der Bund und der Freistaat Bayern darauf geeinigt, dass dieses nicht angerechnet und rückwirkend zum 01.08.2018 eine Ergänzung des BayFamGG vorgenommen werden soll (so die Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales: http://www.stmas.bayern.de/familiengeld).

    Das habe ich auch nicht behauptet, und darum sagte ich ja, dass ich nicht weiß,

    Deshalb auch mein Hinweis

    Die Sache kann also nur korrekt sein, wenn das JC davon ausgeht, dass ein Mietvertrag nur für eine Scheinwohnung ist und die 3 in Wirklichkeit in einer der zwei Wohnungen zusammen leben.

    Der TE bestreitet dies jedoch.

    Wenn der TE wirklich recht hat, dann liegt keine BG vor, denn die BSG Entscheidungen zum Trennungswillen sind nur für Ehepaare anwendbar (vgl. BSG Urteil v. 12.10.2016 - B 4 AS 60/15 R).


    Der Anwalt teilte mit, daß die BG erst dann endet sobald jemand aus dem Haus auszieht. Oder man lebt halt in einer Wohnung.

    Was spricht denn eigentlich dagegen? Also gegen den Auszug einer Partei bzw. gegen das Zusammenleben in einer einzigen Wohnung? Warum so ein Konstrukt? Nur wegen des höheren Regelbedarfs und ggf. Mehrbedarf Alleinerziehung? Obwohl man eigentlich nicht alleinerziehend ist?


    Am besten mal bei andren Anwalt nochmal eine Beratung holen. Ich kann mir nicht vorstellen das diese Situation rechtens ist.

    Einen Widerspruch kann man auch ohne Anwalt erheben. Einfach auf das o. g. Urteil des BSG verweisen.

    Ich verstehe es so, dass es keine Eheleute sind. Wenn kein gemeinsamer Haushalt vorliegt, können sie keine Bedarfsgemeinschaft bilden. Bei unverheirateten Paaren ist der gemeinsame Haushalt dafür Grundvoraussetzung. Die Sache kann also nur korrekt sein, wenn das JC davon ausgeht, dass ein Mietvertrag nur für eine Scheinwohnung ist und die 3 in Wirklichkeit in einer der zwei Wohnungen zusammen leben.

    Das passt schon, denn auch das ist eine Meldenorm u. a. für die Klärung leistungsrechtlicher Angelegenheiten. Und die Rechtsfolge des Nichterscheinens ist da sogar nur 10% Sanktion, während es beim 61 SGB I gleich um die Versagung der Leistungen geht.