Beiträge von Rike

    Und das kann ich wo nachlesen, dass U25jährige keine Zustimmung mehr zur Anmietung benötigen?


    § 22 Abs 4 SGB II sagt dazu etwas anderes:

    (4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.


    Bei Anmietung der Wohnung ohne Zustimmung werden daher nur angemessenen Kosten übernommen und eine Übernahme der Kaution wird wohl auch nicht erfolgen.