Schuldenanrechnung bei Vermögensfeststellung Anlage VM

  • Guten Tag,


    ich habe während der Niedrigzinsphase vorletztes Jahr, als ich noch einen Job hatte einen 150.000 Euro Kredit aufgenommen zusammen mit meiner Mutter, die dafür ihre vermietete Eigentumswohnung gebürgt hat. Der Kredit läuft nun 10 Jahre, liegt auf meinem Aktiendepot und vergrößert sich (hoffentlich), wirft aber keine Dividenden, also keine Einnahmen ab, während meine Mutter den Kredit langsam abbezahlt. Wir sind keine Bedarfsgemeinschaft. Falle ich nun mit diesem Kredit über die 40.000 Vermögensgrenze, oder wird hier nur Eigenkapital berücksichtigt, also ca. 150.000€ in ETFs minus 150.000€ Schulden und wenn ja, wo kann ich das in Anlage VM angeben? Die Schulden laufen ja auch auf meinen Namen und müssen in 10 Jahren zurückgezahlt werden.


    LG

    • Offizieller Beitrag

    Wie liegt ein Kredit auf einem Aktiendepot? Da sind doch nur Aktien drin?


    Du hast damit Aktien gekauft, oder was meinst du?

    Es ist nicht nötig (und noch dazu regelwidrig!), mir eine PN zu schreiben, weil eine Verwarnung erfolgte, ein Beitrag oder Thread gelöscht oder ein Thread geschlossen wurde. Wenn dies geschah, hatte es einen entsprechenden Grund. Ich verweise insoweit auf die Regeln des Forums: Forenregeln.

  • ja genau, ich hab damit Aktien gekauft. Aber ein Depot beinhaltet immer auch ein Cashkonto von dem aus die Aktien gekauft werden.


    In https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba015849.pdf steht schonmal


    "Zu beachten ist, dass Darlehen nach § 24 Absatz 5 auf nicht sofort verwertbares Vermögen das zu berücksichtigende Vermögen vermindern, da die Darlehen nach erfolgter Verwertung sofort fällig sind (§ 42a Absatz 3 Satz 1 SGB II).


    D.h. grundsätzlich versteht der Gesetzgeber offenbar, dass Schulden quasi negatives Vermögen ist. Allerdings fällt ein Aktiendepot bestimmt nicht unter "nicht sofort verwertbares Vermögen".

    • Offizieller Beitrag

    Das hat überhaupt nichts mit deinem Problem zu tun. Ein Darlehen nach § 24 Absatz 5 SGB II ist ein Darlehen vom Jobcenter. Da geht es darum, wie das zurück zu zahlen ist.


    Dein Problem wird werden: Dein Vermögen sind deine Aktien. Dass du sie mittels Kredit gekauft hast, ist unerheblich. Der Kredit stellt Schulden dar.


    Vermögen und Schulden werden aber nicht miteinander verrechnet. Da gilt das hier:


    Zitat

    Die am 1.9.2013 bestehenden Schulden des Klägers mindern sein Vermögen zunächst nicht. Vermögen iS von § 12 SGB II ist nicht die Bilanz aus aktiven und passiven Vermögenswerten, sondern es sind die vorhandenen aktiven Vermögenswerte (BSG vom 18.2.2010 - B 4 AS 28/09 R - RdNr 22 mwN aus der Rechtsprechung zur Alhi und zum BSHG; BSG vom 11.12.2012 - B 4 AS 29/12 R - RdNr 31). Allein die Absicht, das Vermögen zur Schuldentilgung verwenden zu wollen, schließt dessen Berücksichtigung nicht aus (BSG vom 20.2.2014 - B 14 AS 10/13 R - BSGE 115, 148 = SozR 4-4200 § 12 Nr 23, RdNr 29).

    Bundessozialgericht - Entscheidungen (ab 2018) -

  • okay verstehe, danke. D.h. es bleibt mir jetzt nur übrig, mit dem Kreditgeld schnell eine Wohnung (zur Eigennutzung) zu kaufen oder den Kredit vorzeitig zurückzuzahlen, wenn ich Bürgergeld bekommen möchte, wobei vermutlich auch einer Kreditrückzahlung mit Neuauszahlung an eine meine Mutter nichts entgegensteht, was letztendlich auf das Gleiche hinausläuft.

    Letztendlich einfach nur eine Menge Bürokratie, die auf dasselbe Ergebnis hinausläuft, aber die eigene Altersvorsorge disincentiviert. Und der Staat nimmt sich selbst die Möglichkeit, das gezahlte Bürgergeld wieder zurückzufordern, wenn sich das Aktiendepot gut entwickelt und entsprechend Einnahmen abwirft.

    • Offizieller Beitrag

    Das Bürgergeld wird nicht zurück gefordert, wenn vielleicht und eventuell irgendwann später Aktien den Vermögensfreibetrag überschreiten.


    Du musst dich noch ein bisschen besser mit den gesetzlichen Regelungen zum Bürgergeld befassen. Eine Altersversorgung zu schaffen, ist dabei nicht erstes Ziel einer staatlichen Leistung, die das momentane Existenzminimum sichern soll.

    Es ist nicht nötig (und noch dazu regelwidrig!), mir eine PN zu schreiben, weil eine Verwarnung erfolgte, ein Beitrag oder Thread gelöscht oder ein Thread geschlossen wurde. Wenn dies geschah, hatte es einen entsprechenden Grund. Ich verweise insoweit auf die Regeln des Forums: Forenregeln.