Mehrbedarf wurde nicht weiter bewilligt

  • Hallo liebe Community, vielen Dank vorab für Ihre Zeit, sich meinen Fall zu widmen:


    Ich bin 41J, ledig im Bürgergeld Bezug, Schwerbehinderung 60 Gdb und habe Mehrbedarf beantragt da ich


    - Leistungen n. SGB IX (ambulant betreutes wohnen)

    - Maßnahme GANZIL (ganzheitliche Integrations Leistungen/heranführen a.d. Arbeitsmarkt)

    -gesetzliche Betreuung/psychiatrische ambulanz/Psychotherapie usw.


    Der Mehrbedarf ihv 35% wurde bewilligt aufgrund des betreuten Wohnen (Leistungen SGB IX)


    Das betreute Wohnen ist bei mir ununterbrochen seit 7 Jahren tätig, es muss jedoch jedes Jahr zum 1.12. ein neuer Antrag gestellt werden der auch bewilligt wird und die Betreuung wird fortgeführt da es reicht das der Antrag fristgerecht gesellt wurde.


    DIE JOBCOM STELLT DIE ZAHLUNG DES MEHRBEDARF JEDOCH EIN UND BEHARRT DARAUF ERST BEI VORLIEGEN DES BESCHEID DES LVR DEN MEB WEITER ZU ZAHLEN.

    DAS DER ANTRAG GESTELLT WURDE LIEGT SCHRIFTLICH VOR UND DAS ICH AN EINER MAßNAHME TEILNEHME ODER SONSTIGE HILFEN IN ANSPRUCH NEHME (DEFINITION LT GESETZ) WURDE IM BESCHEID GAR NICHT ERWÄHNT. LETZTES MAL HAT ES BIS MÄRZ GEDAUERT BIS DER NEUE BESCHEID KAM, ABER DIE BETREUUNG (UND SOMIT DIE LEISTUNG ZUR TEILHABE) WIRD FORTGESETZT.

    ICH FÜHLE MICH SO UNGERECHT BEHANDELT, DAS IST FÜR MICH REALTALK SCHLIMMER ALS DAS GELD.


    KÖNNT IHR MIR BITTE HINWEISE, RATSCHLÄGE UND TIPPS ZU WIDERSPRUCH, BEGRÜNDUNG, NEUER ANTRAG GEGEN.

    WENN WIR UNS NICHT GEGENSEITIG HELFEN, WER DANN? WIR HABEN KEINE LOBBY! DANKE VORAB UND EINE GUTE ZEIT EUCH ALLEN!

    MARKUS

  • Der Mehrbedarf ist in § 21 Abs. 4 SGB II geregelt:


    (4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.


    In den fachlichen Weisungen steht unter 21.21 Abs. 12:


    (12) Als Nachweis ist ein aktueller Bewilligungsbescheid des Rehabilitationsträgers erforderlich.


    Demnach wurde bei dir alles richtig gemacht und du musst den Bescheid des LVR abwarten und umgehend einreichen.


    Du solltest den LVR sachlich auf diesen Umstand hinweisen und um eine zügige Bearbeitung bitten, damit dir der Mehrbedarf rückwirkend wieder zuerkannt werden kann.

    • Offizieller Beitrag

    WENN WIR UNS NICHT GEGENSEITIG HELFEN, WER DANN? WIR HABEN KEINE LOBBY! DANKE VORAB UND EINE GUTE ZEIT EUCH ALLEN!


    Abgesehen davon, dass das Jobcenter nunmal den Bescheid benötigt: würdest du bitte normale Schrift verwenden und hier nicht dergestalt rumschreien?


    Das geht gar nicht!

    Es ist nicht nötig (und noch dazu regelwidrig!), mir eine PN zu schreiben, weil eine Verwarnung erfolgte, ein Beitrag oder Thread gelöscht oder ein Thread geschlossen wurde. Wenn dies geschah, hatte es einen entsprechenden Grund. Ich verweise insoweit auf die Regeln des Forums: Forenregeln.

  • Abgesehen davon, dass das Jobcenter nunmal den Bescheid benötigt: würdest du bitte normale Schrift verwenden und hier nicht dergestalt rumschreien?


    Das geht gar nicht!

    Entschuldigen Sie wenn meine Formatierung Sie belästigt hat. Ich bin neu hier und dachte die Werkzeuge zur Schrift wären dazu da den Beitrag zu gestalten. Kommt nicht mehr vor.


    Liebe Grüße und einen friedlichen Advent noch

  • Da liegt ja mein Problem. Den Mehrbedarf kann ich ja nicht rückwirkend erhalten. So verstehe ich das zumindest.


    Oder geht das wenn ich ihn neu beantrage und den Bescheid nachträglich einreiche? Dann habe ich damit kein Problem...


    Und die Maßnahme in der ich bin?


    Schon einmal vielen Dank für die schnelle Antwort und die Hilfe :thumbup: