Posts by Bernd-GF

    Du hast im Parallelforum dazu eine qualifizierte Antwort erhalten:

    Lt. Gesetz (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 SGB II, § 3 Abs. 1 S. 3 SGB II) hat bei dir die Aufnahme einer Ausbildung vorrang. Da der KooP die Aufnahme einer Ausbildung gar nicht beinhaltet, verstößt er gegen das Gesetz und ist insofern nichtig.
    Was das Coaching betrifft, ist leider nicht erkennbar, um was genau für eine Art von Coaching es sich handelt. Sofern es sich um eine ganzheitliche Betreuung nach § 16k SGB II handelt, ist diese freiwillig und kann nicht mittels Mitwirkungsaufforderung mit Rechtsfolgenbelehrung erfolgen (§ 16k Abs. 4 SGB II). Falls es eine andere Art von Coaching ist, muss dieses vorrangig die Aufnahme einer Ausbildung zum Ziel haben, ansonsten ist es wegen dem schon genannten Gesetzesvorrang unzulässig.
    Ich würde schon sagen, dass du hier ein Schlichtungsverfahren beantragen solltest.

    Hallo,

    die November-Zahlung muss nicht bereits heute eingehen, spätestens allerdings am Mittwoch. Auch wenn du das Geld in den letzten Monaten bereits eher bekommen hast, kannst du nicht darauf vertrauen, dass das immer so ist. Der letzte Bankarbeitstag des Vormonats ist relevant, wegen des - in manchen Bundesländern geregelten - Feiertags am 31.10. ist also der 30.10.

    Hallo Nanett,

    also direkt zwingen kann man dich nicht, allerdings bist du wohl verpflichtet, unangemessen hohe Unterkunftskosten zu senken. Das kann auch ein Umzug sein, wenn es dir zugemutet werden kann.

    Deine Darstellungen dazu sind recht kurz und "Alter" für sich ist auch nicht selbsterklärend. Besprich deine persönliche Situation einfach mit deiner Sachbearbeitung.

    Der künftige Vater eures Kindes (also der Erzeuger) ist dir gegenüber unterhaltspflichtig, s. § 1615l BGB. Das umfasst u. a. deinen zusätzlichen Kleidungsbedarf und die Erstausstattung für das Kind.

    Daher musst du dich zunächst an ihn wenden.

    Spätestens sechs Wochen vor der Geburt kommt eine vollständige Unterhaltspflicht hinzu.

    Der Erzeuger sollte sich also schnellstmöglichst outen, ob er finanziell leistungsfähig ist oder nicht.

    Und lass dir seine vollständigen Daten geben, die brauchst du später auch für's Jugendamt.

    Mit vorgezogener Altersrente kannst noch keine Grundsicherung im Alter bekommen, erst wenn du 66 Jahre und 4 Monate alt wirst.

    Bis dahin kommt Hilfe zum Lebensunterhalt in Betracht nach dem 3. Kap. SGB XII - Sozialhilfe.

    Die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente ist sozialhilferechtlich kein vorwerfbares Verschulden.

    Hast du von der Rentenversicherung mal prüfen lassen, ob du über die Grundrente nicht wesentlich mehr als 900 € erhalten kannst, du hast ja 45 Beitragsjahre?

    Du kannst den Darlehensantrag morgen stellen. Jedes JC kann in Dringlichkeitsfällen auch am selben Tag darüber entscheiden und am selben Tag eine Auszahlung vornehmen (das ist unterschiedlich geregelt, manchmal gibt es Schecks, Auszahlungskarten für einen Geldautomaten oder QR-Codes für eine Auszahlung in bestimmten Geschäften). Eine sog. Sofortüberweisung hast du nicht unbedingt morgen auf dem Konto. Vielleicht musst du auch die Teamleitung um eine Entscheidung bitten.

    Bearbeitungszeiten richten sich stets nach der Besonderheit des Einzelfalls. In deinem Fall ist aufgrund der Mittellosigkeit eine sofortige Bearbeitung erforderlich.

    Verweigert das JC eine sofortige Beseitigung deiner Mittellosigkeit, kannst du dich - und solltest das auch! - umgehend an das Sozialgericht wenden, um dort den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das JC zu beantragen. Das kannst du dem JC auch überzeugt mitteilen, das hilft ja manchmal auch.

    Viel Erfolg.

    Du kannst ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II beantragen.

    Dazu musst du insbesondere glaubhaft machen, dass der Vorfall tatsächlich passiert ist (z.B. durch eine entsprechende Anzeige bei der Polizei, worüber du eine Bestätigung bekommst).

    Ferner darfst du keine anderen Mittel haben, etwa noch geringes Sparguthaben.

    Das JC wird einen engen Prüfungsmaßstab anlegen, weil es in der Vorweihnachtszeit nicht selten "passiert", dass man sein Geld verloren habe oder bestohlen worden sei. Wenn du deine Notlage tatsächlich glaubhaft machen kannst, solltest du ein solches Darlehen bekommen können.

    Der Mehrbedarf ist in § 21 Abs. 4 SGB II geregelt:

    (4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

    In den fachlichen Weisungen steht unter 21.21 Abs. 12:

    (12) Als Nachweis ist ein aktueller Bewilligungsbescheid des Rehabilitationsträgers erforderlich.

    Demnach wurde bei dir alles richtig gemacht und du musst den Bescheid des LVR abwarten und umgehend einreichen.

    Du solltest den LVR sachlich auf diesen Umstand hinweisen und um eine zügige Bearbeitung bitten, damit dir der Mehrbedarf rückwirkend wieder zuerkannt werden kann.

    Ein Fernseher gehört zum notwendigen Lebensunterhalt, daher ist der Bedarf für ein TV-Gerät schon seit etlichen Jahren im Regelsatz enthalten (Abt. 9, abgeleitet aus der EVS 2018 unter Code 0911 200; s. a. ZfF 1/2023 S. 20).

    Das BSG hat am 24.2.2011 lediglich entschieden, dass es keine Notwendigkeit gibt, diesen Bedarf auch einer Erstausstattung gleichzustellen. Jedweder Bedarf an einem TV-Gerät ist also aus dem Regelsatz zu finanzieren (durch Ansparen oder Abzahlungen).