Du hast im Parallelforum dazu eine qualifizierte Antwort erhalten:
Lt. Gesetz (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 SGB II, § 3 Abs. 1 S. 3 SGB II) hat bei dir die Aufnahme einer Ausbildung vorrang. Da der KooP die Aufnahme einer Ausbildung gar nicht beinhaltet, verstößt er gegen das Gesetz und ist insofern nichtig.
Was das Coaching betrifft, ist leider nicht erkennbar, um was genau für eine Art von Coaching es sich handelt. Sofern es sich um eine ganzheitliche Betreuung nach § 16k SGB II handelt, ist diese freiwillig und kann nicht mittels Mitwirkungsaufforderung mit Rechtsfolgenbelehrung erfolgen (§ 16k Abs. 4 SGB II). Falls es eine andere Art von Coaching ist, muss dieses vorrangig die Aufnahme einer Ausbildung zum Ziel haben, ansonsten ist es wegen dem schon genannten Gesetzesvorrang unzulässig.
Ich würde schon sagen, dass du hier ein Schlichtungsverfahren beantragen solltest.