Beiträge von Bernd-GF

    Der künftige Vater eures Kindes (also der Erzeuger) ist dir gegenüber unterhaltspflichtig, s. § 1615l BGB. Das umfasst u. a. deinen zusätzlichen Kleidungsbedarf und die Erstausstattung für das Kind.

    Daher musst du dich zunächst an ihn wenden.

    Spätestens sechs Wochen vor der Geburt kommt eine vollständige Unterhaltspflicht hinzu.

    Der Erzeuger sollte sich also schnellstmöglichst outen, ob er finanziell leistungsfähig ist oder nicht.

    Und lass dir seine vollständigen Daten geben, die brauchst du später auch für's Jugendamt.

    Dafür gibt es eine besondere Zuschussregelung in § 55 Abs. 2 SGB V.


    Sie müssen diesen besonderen Krankenkassenzuschuss beantragen. Das Formular dafür gibt es bei der Krankenkasse oder bei der Zahnärztin oder dem Zahnarzt.

    Mit vorgezogener Altersrente kannst noch keine Grundsicherung im Alter bekommen, erst wenn du 66 Jahre und 4 Monate alt wirst.


    Bis dahin kommt Hilfe zum Lebensunterhalt in Betracht nach dem 3. Kap. SGB XII - Sozialhilfe.


    Die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente ist sozialhilferechtlich kein vorwerfbares Verschulden.


    Hast du von der Rentenversicherung mal prüfen lassen, ob du über die Grundrente nicht wesentlich mehr als 900 € erhalten kannst, du hast ja 45 Beitragsjahre?

    Du kannst den Darlehensantrag morgen stellen. Jedes JC kann in Dringlichkeitsfällen auch am selben Tag darüber entscheiden und am selben Tag eine Auszahlung vornehmen (das ist unterschiedlich geregelt, manchmal gibt es Schecks, Auszahlungskarten für einen Geldautomaten oder QR-Codes für eine Auszahlung in bestimmten Geschäften). Eine sog. Sofortüberweisung hast du nicht unbedingt morgen auf dem Konto. Vielleicht musst du auch die Teamleitung um eine Entscheidung bitten.


    Bearbeitungszeiten richten sich stets nach der Besonderheit des Einzelfalls. In deinem Fall ist aufgrund der Mittellosigkeit eine sofortige Bearbeitung erforderlich.


    Verweigert das JC eine sofortige Beseitigung deiner Mittellosigkeit, kannst du dich - und solltest das auch! - umgehend an das Sozialgericht wenden, um dort den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das JC zu beantragen. Das kannst du dem JC auch überzeugt mitteilen, das hilft ja manchmal auch.


    Viel Erfolg.

    Du kannst ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II beantragen.


    Dazu musst du insbesondere glaubhaft machen, dass der Vorfall tatsächlich passiert ist (z.B. durch eine entsprechende Anzeige bei der Polizei, worüber du eine Bestätigung bekommst).


    Ferner darfst du keine anderen Mittel haben, etwa noch geringes Sparguthaben.


    Das JC wird einen engen Prüfungsmaßstab anlegen, weil es in der Vorweihnachtszeit nicht selten "passiert", dass man sein Geld verloren habe oder bestohlen worden sei. Wenn du deine Notlage tatsächlich glaubhaft machen kannst, solltest du ein solches Darlehen bekommen können.

    Der Mehrbedarf ist in § 21 Abs. 4 SGB II geregelt:


    (4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.


    In den fachlichen Weisungen steht unter 21.21 Abs. 12:


    (12) Als Nachweis ist ein aktueller Bewilligungsbescheid des Rehabilitationsträgers erforderlich.


    Demnach wurde bei dir alles richtig gemacht und du musst den Bescheid des LVR abwarten und umgehend einreichen.


    Du solltest den LVR sachlich auf diesen Umstand hinweisen und um eine zügige Bearbeitung bitten, damit dir der Mehrbedarf rückwirkend wieder zuerkannt werden kann.

    Ein Fernseher gehört zum notwendigen Lebensunterhalt, daher ist der Bedarf für ein TV-Gerät schon seit etlichen Jahren im Regelsatz enthalten (Abt. 9, abgeleitet aus der EVS 2018 unter Code 0911 200; s. a. ZfF 1/2023 S. 20).

    Das BSG hat am 24.2.2011 lediglich entschieden, dass es keine Notwendigkeit gibt, diesen Bedarf auch einer Erstausstattung gleichzustellen. Jedweder Bedarf an einem TV-Gerät ist also aus dem Regelsatz zu finanzieren (durch Ansparen oder Abzahlungen).