Zugewinnzahlung bei Scheidung Einkommen oder Vermögen + Absetzung von Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen?

  • Ich zahle für 2 Kinder 8 und 18 Jahre alt (unterschiedliche Mütter) Kindesunterhalt und bekomme daher selbst ca. 1.200€ "aufstockende" Bürgergeldzahlungen.


    Die Unterhaltszahlungen werden dabei von meinem Einkommen in Abzug gebracht.


    Gerade bin ich geschieden worden verbunden mit einem Zugewinnanspruch in Höhe von 20.000€ gegen die Mutter des 8jährigen Kindes (in der Verhandlung geschlossener Vergleich). Hier bestehen keine Unterhaltsrückstände.


    Die Mutter des 18. jährigen Kindes hat jedoch wiederum einen Anspruch gegen mich aus Unterhaltsrückständen (Jugendamtsurkunde) von fast 22.000€ und drängt auf Ausgleich.


    Folgende Fragen stellen sich mir nun:


    1. Ist eine Zahlung aus diesem Zugewinnanspruch in Höhe von 20.000€ durch die Mutter des 8jährigen Kindes Einkommen oder Vermögen?


    2. Darf ich nach Erhalt die 20.000€ vom Konto meines Rechtsanwaltes direkt an die Mutter des 18.jährigen Kindes überweisen und diese Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen von diesem einmaligen 20.000€ Vermögen/Einkommen in Abzug bringen?


    3. Falls ich das hingegen nicht darf, da dieses Geld z.B. als "Einkommen" gewertet und erst nach 6 Monaten in "Vermögen" umgewandelt wird und ich daraufhin 6 Monate keine "aufstockenden" Zahlungen erhalte kann ich maximal 13.000€ an die Mutter des 18. jährigen Kindes überweisen. Was mache ich wenn diese mich daraufhin pfändet?

    • Offizieller Beitrag

    1. Ist eine Zahlung aus diesem Zugewinnanspruch in Höhe von 20.000€ durch die Mutter des 8jährigen Kindes Einkommen oder Vermögen?


    Es gibt m. W. n. keine höchstrichterliche Rechtsprechung dazu, aber aktuelle zweitinstanzlich und danach ist es Einkommen und kein Vermögen:


    L 2 AS 646/19 | Sozialgerichtsbarkeit Bundesrepublik Deutschland


    L 5 AS 571/20 | Sozialgerichtsbarkeit Bundesrepublik Deutschland


    Darf ich nach Erhalt die 20.000€ vom Konto meines Rechtsanwaltes direkt an die Mutter des 18.jährigen Kindes überweisen und diese Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen von diesem einmaligen 20.000€ Vermögen/Einkommen in Abzug bringen?


    Kannst du machen, das Einkommen wird dir aber trotzdem angerechnet. Dann hast du halt kein Geld zum Leben. Oder anders: können kannst du schon, aber es ist davon abzuraten.


    Falls ich das hingegen nicht darf, da dieses Geld z.B. als "Einkommen" gewertet und erst nach 6 Monaten in "Vermögen" umgewandelt wird und ich daraufhin 6 Monate keine "aufstockenden" Zahlungen erhalte kann ich maximal 13.000€ an die Mutter des 18. jährigen Kindes überweisen. Was mache ich wenn diese mich daraufhin pfändet?


    Es wird nur auf einen Monat angerechnet. Was im SGB II als Einkommen angerechnet wird, kann nicht gepfändet werden, das ist in vielen Dingen so, z. B. bei Betriebskostenguthaben etc. Dann musst du halt schlimmstenfalls gegen die Pfändung gerichtlich vorgehen.

    Es ist nicht nötig (und noch dazu regelwidrig!), mir eine PN zu schreiben, weil eine Verwarnung erfolgte, ein Beitrag oder Thread gelöscht oder ein Thread geschlossen wurde. Wenn dies geschah, hatte es einen entsprechenden Grund. Ich verweise insoweit auf die Regeln des Forums: Forenregeln.

  • Lieben Dank für Dein Feedback.


    "Es wird nur auf einen Monat angerechnet. Was im SGB II als Einkommen angerechnet wird, kann nicht gepfändet werden"


    Ich verstehe das so. Im Monat wo die 20.000€ bei meinem Rechtsanwalt eingehen teile ich das dem Jobcenter mit. Daraufhin wird das für diesen Monat als "Einkommen" gewertet und die für diesen Monat erfolgte Bürgergeldzahlung (ca. 1.200€) zurückgefordert. Ich teile meinem Anwalt dann daraufhin mit das Er die 1.200€ direkt an das Jobcenter Inkasso und die 18.800€ direkt an den Gläubiger oder an mich überweisen soll. In letzterem Fall würde ich die 18.800€ dann weiter überweisen. Da kein "Vermögen" vorhanden ist (aktuell habe ich ca. 400€ "Vermögen") wird dann für den Folgemonat wieder "aufstockendes" Bürgergeld gezahlt. Korrekt?


    Und bist du ganz sicher das das nur für einen Monat angerechnet wird. Falls nicht hätte das katastrophale Folgen für mich.

    • Offizieller Beitrag

    Nun ja, da nur 15.000 Euro Vermögen frei sind, kann man dir natürlich durch die Weiterleitung der vollen 18.800 Euro vorwerfen, dein Vermögen im Umfang von 3.800 Euro vorsätzlich vermindert zu haben und eine Kostenersatzforderung an dich stellen. Mit den 15.000 Euro Schonvermögen kannst du machen, was du willst.


    Und ja, es wird nur in einem Monat angerechnet, du hast Glück, diese Regelung gilt noch nicht lang. Mit der neuen Regelung werden nur Nachzahlungen auf 6 Monate verteilt und der Zugewinnausgleich ist keine Nachzahlung.


    Die 1.200 Euro Bürgergeld können übrigens erst zurückgezahlt werden, wenn du dafür einen Bescheid erhältst, Ansonsten überweist du das Geld ins Nirvana, da es bei der zuständigen Kasse noch gar keinen Beleg für die Annahme des Geldes gibt.

    Es ist nicht nötig (und noch dazu regelwidrig!), mir eine PN zu schreiben, weil eine Verwarnung erfolgte, ein Beitrag oder Thread gelöscht oder ein Thread geschlossen wurde. Wenn dies geschah, hatte es einen entsprechenden Grund. Ich verweise insoweit auf die Regeln des Forums: Forenregeln.