Was war vor dem 01.09.?
Posts by gfr
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Gibt bessere Foren, wo einem echte Tips gegeben werden.
Tja, wenn Du möchtest, dass man Dir nach dem Mund redet, hast Du recht.
Falls Du rechtlich haltbare Informationen vorziehst, solltest Du hierbleiben...
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Langsam ist die Verzweifelung groß!
Ich bin über jeden Tipp dankbar, ich bin am Ende!
Scheint ein Troll zu sein...
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ich konnte davon jedenfalls nicht leben.
Naja, anscheinend schon, weil du ja noch immer existierst
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Du wirst doch dann einen neuen Mietvertrag mit deinem Vermieter nur über die Einliegerwohnung machen können.
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Das sehe ich anders. Es zählt das Zuflussprinzip, daher ist die Nachzahlung, wahrscheinlich verteilt auf 6 Monate, anzurechnen. Wenn in Monaten, in denen kein Kindergeld geflossen ist, dieses trotzdem angerechnet wurde, dann sind die Leistungen in diesen Monaten falsch berechnet und hier müsste ggf. per Überprüfungsantrag eine Nachzahlung von Bürgergeld erwirkt werden.
Okay, führt aber zum selben Ergebnis...
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Nein, das Kindergeld gehört Dir, sofern es vorher leistungsmindernd berücksichtigt wurde.
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Naja, die 550 € wird der Eigentümer ja nicht erwürfelt haben.
Es gibt durchaus Möglichkeiten zur Berechnung.
Er kennt seine Hauskosten und die Aufwendungen für die Heizung. Diese Kosten kann er im Rahmen der Wohnungsgrößen durchaus splitten.
Wenn die gesamte Wohnfläche z.B. 200 m² beträgt und Du bewohnst 50 m², könnte man 50/200 auf dich umrechnen.
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Und jetzt sollen da Menschen beim Bürgergeld eine große Zahlung erwarten, also ich habe da nichts davon.Die grundsicherung wird schon sehr lange nicht mehr erhöht!!!
Auch die Grundsicherung nach dem SGB XII für Sie, ist genau wie das Bürgergeld, zum 01.01.2024 um 61,00 € erhöht worden!
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Falls die Wohnungen etwa gleich groß sind, nimmst Du Deinen vorherigen NT/HT Verbrauch oder Abschlag, rechnest die Prozente am Gesamtabschlag/Verbrauch für NT aus und das Ergebnis nutzt Du für die Unterteilung.
Wird hier bei uns auch so gehandhabt.
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Hallo LoneRanger!
Da bist Du nicht ganz auf der Höhe, denn seit 2023 wurde die Reglung gekippt. Die Zwangsverrentung wurde für die Jahre 2023 bis Ende 2026 ausgesetzt.
https://www.gegen-hartz.de/news/buergerge…ener-hintertuer
Wurde auch so im §12a SBG2 geändert.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__12a.html
Damit würde ich ja dauerhaft zum Sozialfall!
Du hast aber schon gelesen, was Du verlinkt hast?
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)
§ 12a Vorrangige LeistungenLeistungsberechtigte sind verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Abweichend von Satz 1 sind Leistungsberechtigte nicht verpflichtet,
1.bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen oder
2.Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz oder Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz in Anspruch zu nehmen, wenn dadurch nicht die Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten beseitigt würde.Für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 findet Satz 2 Nummer 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass Leistungsberechtigte nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen.
Und nichts anderes hat LoneRanger gesagt.
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Wer möchte, kann mir sehr, sehr gerne eine PN schreiben. Vielleicht kann ich ja helfen
Weil Du Arbeitsvermittler oder Psychologe bist?
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Hhm
902 € Regelsatz
555 € Warmmiete
Bedarf 1.457 €
Einkommen 1.660 €
bedeutet 203 € Überhang. Solltet Ihr nicht noch Zuschläge für Schwerbehinderung, oder sonstiges benötigen, dürftest Du raus sein.
Allerdings wird das Wohngeld Deiner Bekannten dann neu berechnet - also schauen, was es dann (u.U. für Euch beide) noch gibt.
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Wie schrieb der Kollege?
Eingliederungsleistungen für diese Personengruppe werden ausschließlich durch die Agenturen für Arbeit (AA) erbracht (§ 5 Abs. 4 SGB II bzw. § 22 Abs. 4 S. 5 SGB III).
Frag mal bei der Agentur nach...
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Wohl eher nicht, da im Regelsatz Bestandteile für solche Dienstleistungen enthalten sind.
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Gemeint ist evtl. die Zuzahlungsbefreiung?
Ändert sich da was bei einem Aufstocker? Wohl eher nicht, oder?
Kommt drauf an. Aufgrund der Freibeträge ist ja das tatsächliche Einkommen höher, insofern kann auch die Zuzahlungsgrenze steigen.
Im Zweifelsfall die Krankenkasse befragen.
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Einen Eigenteil trägst Du doch jetzt auch schon.
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Klingt für mich immer etwas nach Märchenstunde..
Als ich dies meinen Eltern mitgeteilt habe sind die komplett ausgerastet und haben mich rausgeschmissen, ohne mich weiter unterstützen zu wollen.
Warum sollten Eltern so reagieren, anstatt gemeinsam mit Dir eine Lösung zu suchen?
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Da es per Gesetz geregelt ist, dass es am 1. Werktag des neuen Monats auf Deinem Konto sein muss, reicht der 31.07.
Solltest Du es schon am 27.07. erhalten - freu Dich einfach..