Bürgergeld & Minijob = Eigenanteil bei Medikamenten und Zahnersatz

  • Hallo ihr Lieben,

    ich beziehe Bürgeld und habe eine stelle im Minijob Sektor in Aussicht.

    Frage: wenn ich jetzt auf 520 Euro Basis (184 Euro monatlich) Arbeiten gehe, muss ich dann einen Eigenanteil für Medikamente und Zahnersatz tragen?

    :/


    Viele Grüße

    N.blitz

    • Offizieller Beitrag

    Einen Eigenteil trägst Du doch jetzt auch schon.

    Viele Menschen sind zu gut erzogen, um nicht mit vollem Mund zu sprechen, aber sie haben keine Bedenken, es mit leerem Kopf zu tun.(Orson Welles)


    Es ist nicht nötig, mir eine PN zu schreiben, weil eine Verwarnung erfolgte, ein Beitrag oder Thread gelöscht oder ein Thread geschlossen wurde. Wenn dies geschah, hatte es einen entsprechenden Grund. Ich verweise insoweit auf die Regeln des Forums: [URL=http://www.sozialhilfe24.de/forum/thread/231-nutzung-des-forums-hinweise/]

    • Offizieller Beitrag

    Gemeint ist evtl. die Zuzahlungsbefreiung?


    Ändert sich da was bei einem Aufstocker? Wohl eher nicht, oder?

    Kommt drauf an. Aufgrund der Freibeträge ist ja das tatsächliche Einkommen höher, insofern kann auch die Zuzahlungsgrenze steigen.

    Im Zweifelsfall die Krankenkasse befragen.

    Viele Menschen sind zu gut erzogen, um nicht mit vollem Mund zu sprechen, aber sie haben keine Bedenken, es mit leerem Kopf zu tun.(Orson Welles)


    Es ist nicht nötig, mir eine PN zu schreiben, weil eine Verwarnung erfolgte, ein Beitrag oder Thread gelöscht oder ein Thread geschlossen wurde. Wenn dies geschah, hatte es einen entsprechenden Grund. Ich verweise insoweit auf die Regeln des Forums: [URL=http://www.sozialhilfe24.de/forum/thread/231-nutzung-des-forums-hinweise/]

  • Eine Zuzahlungsbefreiung im Wortsinne gibt es schon seit Jahren nicht mehr, auch Bedürftige müssen Zuzahlungen leisten, wie jeder Versciehrte aber nur bis zur Belastungsgrenze (§ 62 SGB V)

    § 62 Abs. 2 Satz 6 SGB V:

    Bei Versicherten, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch erhalten, ist abweichend von den Sätzen 1 bis 3 als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelbedarf nach § 20 Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches maßgeblich.


    D.h. solange ein laufender Leistungsbezug nach dem SGB II besteht (egal ob aufstockend zum Lohn/Rente/Unterhalt, oder ob kein sonstiges Einkommen vorhanden ist), ist als Bruttoeinkommen derzeit nur der Regelbedarf der Stufe 1 (z.Zt. 502,00 €) zugrunde zu legen.

    Bedeutet - da die Belastungsgrenze nach § 62 Abs. 1 vom Jahresbruttoeinkommen berechnet wird - eine Zuzahlung von 502,00 € x 12 Monate x 2% = 120,48 € jährlich, für chronisch Kranke die Hälfte (1%, 60,24 €).


    Erst wenn Zuzahlungen in dieser Höhe im Kalenderjahr erreicht sind, befreit die Krankenkasse von der Zuzahlung bis zum Rest des Kalenderjahres. Im neuen Jahr geht das Spiel erneut los. (Kleiner Tipp: wenn abzusehen ist, dass sich an der Bedürftigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit nichts ändern wird (kommt z.B. bei Beziehern von Grundsicherung nach dem SGB XII häufig vor), kann der Hilfebedürftige auch direkt am Jahresanfang den Betrag von z.Zt. 120,48 € (60,24 € bei Chronikern) an seine Krankenkasse überweisen und wird schon Anfang Januar für den kompletten Rest des Jahres von weiteren Zuzahlungen befreit.)


    In dem Moment, in dem das Einkommen den Bedarf zum Lebensunterhalt knapp überschreitet, wird's teuer.


    Einfach mal ein Beispiel: Bruttoeinkommen 850,00 € (Netto 750,00 €), Bedarf zum Lebensunterhalt 800,00 € incl. Miete --> Bürgergeld 50,00 €. Jährliche Zuzahlung nach § 62 SGB V 502,00 € x 12 Monate x 2% = 120,48 €.

    Lohn steigt auf 900,00 € brutto, 810,00 € netto. So gerade kein Anspruch mehr auf Bürgergeld. Jährliche Zuzahlung errechnet sich vom Bruttoeinkommen 900,00 € x 12 Monate x 2% = 216,00 €.

    (Und sollte das bereinigte Einkommen mehr als 18,36 € über dem Bedarf zum Lebensunterhalt liegen, zahlst du dann auch noch den Rundfunkbeitrag von 18,36 €, aber das ist eine andere Geschichte...)