Ja, es gibt eine solche Entscheidung:
BSG, Urteil vom 15. 6. 2016 – B 4 AS 41/15 R
Da aber Gewinn angerechnet wird, dann müssen die Einsätze abgezogen werden.
Ja, es gibt eine solche Entscheidung:
BSG, Urteil vom 15. 6. 2016 – B 4 AS 41/15 R
Da aber Gewinn angerechnet wird, dann müssen die Einsätze abgezogen werden.
Das ist über die Kanzlei die dahinter steckt:
Hier steht es im Gesetz:
Es steht im Gesetz dass Ausgaben die zur Erziehlung des Einkommens führen abzusetzen sind. Lass mal die alten Zeiten weg.
Man versuchte ein wahrscheinlich zu erwartendes Einkommen zu prognostizieren. Es ist nur eine Prognose. Das wird auch bei Leuten gemacht die schwankenden Arbeitseinkommen haben und auch bei Selbstständigen. Ist vom Grundsatz her absolut üblich und auch im Gesetz so vorgesehen. Das ist nicht das Problem.
Was aber nicht geht, ist fern der Realität irgendwas zu unterstellen.
Oder hast du regelmäßig und dauerhaft gespielt?
Also wie Bernd geschrieben hat: Widerspruch einlegen 6nd erklären dass du keine Gewinne erwartest und daher die Einkommensprognose zu einer Unterdeckung deiner Bedarfe führt.
Das ist meines Erachtens falsch. 451 Euro ist für Partner in 2023.
Gerechnet wird mit Regelbedarf Alleinstehende.
Zum einen müssten von den Lottoeinnahmen die Ausgaben für die Lottoscheine abgezogen werden, denn es sind Ausgaben die mit den Einnahmen im Zusammenhang stehen.
Ansonsten kann ich mich nur Bernd und seinem Vorschlag anschließen.
Dafür brauchst du keinen Anwalt.
Das Angebot mag verlockend sein, aber ich würde die nicht einschalten. Mehr kann und werde ich hier öffentlich nicht schreiben.
Es wird immer nach dem Regelbedarf Alleinstehend gerechnet auch wenn man nicht Alleinstehend ist.
Nix kann man da machen, um die Frage zu beantworten.
Nur eine Woche vor Ablauf des Gewährungszeitraumes erst den Weitergewährungsantrag zu stellen, ist nicht nur sportlich, es ist um es deutlich zu sagen: Viel zu spät.
Da musst du dich nicht wundern dass noch kein Geld da ist.
Die Bearbeitung dauert halt etwas und dazu kommt noch der Überweisungsweg. Du bist nicht gesperrt sondern die Bewilligung ist noch nicht durch.
Was den Vermieter angeht: Die Miete ist fällig am 3. Werktag des Monats, wobei auch die Überweisung am 3. Werktag reicht.
Also heute noch kein Grund Stress zu machen.
Und sorry: Das hast du selbst verursacht.
Genau frachdochnich. Das wollte ich ausdrücken, du hast es nur weiter ausformuliert.
Lass die Vermutung stecken oder setze den Aluhut ab. Es geht doch nicht darum massenhaft die Vergangenheit zu überprüfen.
Aber, wenn jemand jetzt seine Vermögensverhältnisse nicht nur erklären sondern auch belegen muss dann kann es natürlich passieren das zu Unrecht bezogene Leistungen festgestellt werden. Aber es gibt keine entsprechende Weisung in der Richtung.
Du brauchst keinen neuen Antrag stellen. Dein Erstantrag ist noch gültig und wäre im Falle einer Versagung auch nicht "verbraucht".
Aber du hast alles eingereicht? Wenn ja, dürfte alles ok sein. Falls doch ein Versagungsbescheid kommen sollte dann legst du Widerspruch ein und verweist auf die eingereichten Unterlagen.
Eine Versagung ist etwas ganz anderes als eine Ablehnung.
Das Haus ist wahrscheinlich nicht selbstbewohnt, oder?
Falls nein musst du folgendes beachten: In 2021 galt dass Vermögen als nicht erheblich wenn es unterhalb von 60.000 Euro lag.
Ist der Wert unter 60.000 Euro? Falls nein, wurde deine Mitteilung evtl. nicht empfangen oder (noch) nicht berücksichtigt.
Das könnte zu einer Rückforderung führen.
Mach dir keine Gedanken um die Antwort von Herbert W., die ist am Thema vorbei.
Du hast in 2021 geerbt, Die Erbschaft zählt als Vermögen und nicht als Einkommen. Ob das Vermögen die Vermögensfreigrenze übersteigt ist ja wohl in der Vergangenheit geprüft worden, und wenn du keine darlehensweisen Leistungen bekommen hast dann ist der Wert des Vermögens wohl unter der Freigrenze.
Wenn du das Erbe dann in 2023 verkaufst, dann wird aus dem Vermögen nur Vermögen und nicht Einkommen. Das Vermögen ändert nur seine Form, z.B. aus einen Auto wird Bargeld.
Nein, du liegst falsch. Die unangemessen Kosten werden nur übernommen wenn zuvor eine Zustimmung erteilt wurde, und die wirst du nicht bekommen weil zu teuer. Bei einem Umzug spielt die Karenzzeit keine Rolle, sondern nur für die aktuell bewohnte Wohnung.
4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
Wenn das Kindergeld nicht tatsächlich zufließt darf es nicht angerechnet werden.
Die Müllgebühren werden doch wahrscheinlich mit den Betriebskosten durch den Vermieter abgerechnet. Oder was steht im Mietvertrag?
sorry, offenbar doch zum 01.01.