Muss mich korrigieren: Der Mehrbedarf reduziert sich auf die Hälfte und fällt nicht komplett weg.
Beiträge von LoneRanger
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Beim Wechselmodell 50:50 ist die Kürzung des Regelbedarfes um 50 % richtig. Willst du den vollen Regelbedarf für 1 Monat wenn das Kind nur den halben Monat bei ist?
Der Mehrbedarf fällt weg weil du das Kind nicht mehr alleine erziehst.
Wurde der Unterhalt neu gerechnet und wenn ja durch wen? Die Änderung liegt dem Jobcenter vor?
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Was ist an der Höhe nicht nachvollziehbar?
500 Euro bekommen, davon sind 30 Euro nicht anzurechnen und es bleiben 470 Euro anzurechnen und daher zurückzuzahlen.
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Ja, das ist richtig.
Das Geschenk in Geld ist anzurechnendes Einkommen.
Es wurde die Versicherungspauschale mit 30 Euro in Abzug gebracht, der Rest ist zurückzuzahlen.
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Ja, an deinem Wohnsitz, wo sonst?
Anspruch hat sie nur dann sofort wenn sie einen dazu passenden ausländerrechtlichen Status hat. Falls nicht bekommt sie keine Leistungen bis ein passender Status vorliegt.
Deswegen hab ich von Anfang an geschrieben dass ihr den Antrag beim JC stellen könnt aber darauf achten müsst dass es ausländerrechtlich passt.
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TE = Thread Ersteller.
Du hattest oben geschrieben dass ihr in D lebt, jetzt seit ihr in Kolumbien. Warum nicht gleich? Hätte das ein oder andere erspart.
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ChristianH welchen Status hat deine Frau?
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Den Antrag beim JC stellen. Ja, aber die Eheurkunde sagt nichts über den Status nach dem AufenthG aus. Der TE hat dazu keine Aussage getroffen. Die Ehefrau hätte ja auch mit einem Touristenvisum einreisen können, zum Beispiel. Dann wird das nichts mit dem BG. Daher ist die Ausländerbehörde einzuschalten. Ausser der TE gibt mal an welchen Status die Ehefrau hat, dann würde ich evtl meine Auffassung ändern.
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In der kurzen Antwort fehlt mir was.
Die Apostille bestätigt doch, lapidar ausgedrückt, nur die Echtheit der Urkunde.
Ist damit auch wirklich die Anerkennung der Ehe nach deutschem Recht verbunden?
Die wichtigste Frage ist doch nicht mit dem Jobcenter zu klären, sondern mit der Ausländerbehörde. Die erteilt den passenden ausländerrechtlichen Titel, der dann auch für einen Anspruch oder auch Ausschluss sorgt.
Den Antrag auf Bürgergeld solltet ihr stellen damit euch keine Zeit verloren geht.
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Strom und Internet sind mit den Regelbedarfen in der Berechnung berücksichtigt, also nicht extra. Und ein Kredit interessiert bei der Sicherstellung des Existenzmimimums überhaupt nicht. Bei Wohneigentum evtl. Aber du hast ja was von Miete geschrieben.
Ohne Zahlen kann dir keiner was sagen.
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Nein, sorry. Deine Frage wird dir hier keiner beantworten können. Es muss halt leustungsrechtlich ermittelt werden in welcher Höhe das Einkommen und die hohen Ausgaben berücksichtigt werden können.
Nur weil man hohe Ausgaben hat, heisst das noch lange nicht dass diese Ausgaben relevant sind.
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Jetzt passt das Beispiel. Und du hast es richtig erfasst, die beiden Erwerbseinkommen zählen dann für den Abzug/die Bereinigung des Unterhaltes.
Wobei du auch Bedenken musst, dass du nach dem Unterhaltsrecht mit einem Einkommen von 1.000,00 € nicht mehr Unterhaltsfähig bzw Leistungsfähig bist.
Damit kannst du eigentlich auch keine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung mehr erfüllen. Könnte sein dass das Jobcenter dich auffordert gegen die Unterhaltstitel mangels Leistungsfähigkeit vorzugehen.
Der hier in der Unterhaltsurkunde vom 29.2.2008 für die Zeit ab 1.3.2008 vereinbarte Unterhalt in Höhe von 245 Euro dient der Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen iS des § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 7 SGB II, weil der Kläger seinem Sohn gegenüber nach den Regelungen des Verwandtenunterhalts nach den §§ 1601 ff BGB zum Unterhalt verpflichtet ist. Insofern bringt die Verknüpfung der in einem Unterhaltstitel fixierten Unterhaltsbeträge mit dem Erfordernis der "gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen" in § 7 Abs 2 Satz 1 Nr 7 SGB II zum Ausdruck, dass jedenfalls "freiwillige Unterhaltszahlungen" ohne Titulierung (BSG Urteil vom 29.3.2007 - B 7b AS 2/06 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 4 RdNr 21) und titulierte Unterhaltszahlungen, die nicht auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruhen, nicht als Absetzbeträge vom Einkommen berücksichtigt werden können (vgl BSG Urteil vom 19.9.2008 - B 14/7b AS 10/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 18 RdNr 25).
(BSG, Urteil vom 9. November 2010 – B 4 AS 78/10 R –, BSGE 107, 106-114, SozR 4-4200 § 11 Nr 35, Rn. 15)
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Das spielt keine Rolle.
§ 11 b SGB II formuliert es wie folgt:
Vom Einkommen abzusetzen sind
7.Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,
Wichtiger ist, dass die Unterhaltszahlungen tituliert sein müssen, also nicht nur eine freie Vereinbarung.
Noch wichtiger ist, dass du mit 2 MiniJobs in der Summe nicht über 538 Euro liegen darfst.
Also ist die Frage nur theoretisch und wofür gut?
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Man könnte die Kräfte zum Schwärzen von Kontoauszügen und der Debatte darüber auch sinnvoll Umleiten in die Gesundheit

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Ok, dann greift der erhöhte Grundfreibetrag bei dir nicht.
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Dann müsste das Netto unter 500 Euro liegen, wenn du dann auch noch jünger als 25 Jahre als bist, dann wird der Azubi Lohn aufgrund des hohen Grundfreibetrages nicht angerechnet.
D.h. dass du auch über den April hinaus Anspruch haben müsstest.
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Wie hoch ist denn die Ausbildungsvergütung brutto/netto?
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Offenbar will der Gesetzgeber diejenigen belohnen, die eben nicht von reinen Sozialleistungen leben, sondern in ihrem Leben etwas gemacht haben, um wenigstens ein Mindestmaß an selbst erwirtschafteten Einkommen zu haben und priviligiert deshalb, dass dort gewisse Kosten abgesetzt werden dürfen."
Das war Absicht des Gesetzgebers. Hatte ich schon geschrieben. Ist nun mal so und hat nichts mit deiner persönlichen Situation zu tun.
ch gehe davon aus, dass ich keine bekomme bzw. das es andre Gründe hat, warum ich sehr lange in der Grusi bin neben nicht-arbeiten können wg. der Partei der ich das alles zu verdanken habe. denn ich habe sehr lange eingezahlt
Sorry, du musst du wissen ob du eine Rente bekommst oder warum du keine bekommst?
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Es war sogar Absicht des Gesetzgebers den Personen Abzugsmöglichkeiten einzuräumen die eigenes Einkommen erwirtschaften. Das war bereits vor 2005 so.
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Ich verstehe da nicht ganz, wie das JC sowas verlangen kann, wenn der Verwandte ausdrücklich betont, dass er den Bedürftigen finanziell nicht unterstützen wird.
Weil du den Unterschied zwischen Unterhaltsvermutung und Unterhaltsverpflichtung noch nicht erfasst hast.