Bürgergeld letzter Monat vor Ausbildugsbeginn

  • Hallo zusammen,


    Am Montag den 25.03.2024 starte ich meine Ausbildung. Ich habe bisher Bürgergeld bekommen und mein erstes Gehalt bekomme ich am 01.05.2024.

    Meine Frage:

    Habe ich den letzten Monat(April) noch Anspruch auf Bürgergeld?

    Besten dank schonmal!

    • Offizieller Beitrag

    Vielleicht hast du sogar während der Ausbildung noch Anspruch auf Aufstockung. Gib einfach deinen Lohnnachweis und den Kontoauszug mit dem Lohnzufluss ab und warte, was, das Jobcenter berechnet.

    Es ist nicht nötig (und noch dazu regelwidrig!), mir eine PN zu schreiben, weil eine Verwarnung erfolgte, ein Beitrag oder Thread gelöscht oder ein Thread geschlossen wurde. Wenn dies geschah, hatte es einen entsprechenden Grund. Ich verweise insoweit auf die Regeln des Forums: Forenregeln.

  • Wenn es ein regulärer Ausbildungsvertrag ist ist, ist die Ausbildungsvergütung nach Paragraf 18 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) zum letzten Werktag des Monats zu zahlen, d.h. die April-Vergütung wäre am 30.04.2024 fällig - und ist somit nach Paragraf 11 Abs. 2 SGB II im April anzurechnen. Da kann der Arbeitgeber sich auch nicht drüber hinwegsehen, denn der Auszahlungstermin für Ausbildungsvergütungen ist gesetzlich vorgeschrieben.

    Ggfs. kann für den Monat April ein Darlehen nach Paragraf 27 Abs. 3 und 24 Abs. 4 SGB II gewährt werden.

  • Dann müsste das Netto unter 500 Euro liegen, wenn du dann auch noch jünger als 25 Jahre als bist, dann wird der Azubi Lohn aufgrund des hohen Grundfreibetrages nicht angerechnet.


    D.h. dass du auch über den April hinaus Anspruch haben müsstest.

  • Wenn es ein regulärer Ausbildungsvertrag ist ist, ist die Ausbildungsvergütung nach Paragraf 18 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) zum letzten Werktag des Monats zu zahlen, d.h. die April-Vergütung wäre am 30.04.2024 fällig - und ist somit nach Paragraf 11 Abs. 2 SGB II im April anzurechnen.

    Das ist leider rechtlich nicht richtig.


    Im SGB II gilt das Zuflussprinzip. Es kommt gemäß § 11 Absatz 2 SGB II dementsprechend nicht auf die Fälligkeit der Ausbildungsvergütung, sondern auf die tatsächliche Auszahlung an. Laut Sachverhalt soll das Geld zum 01. Mai kommen. Falls das tatsächlich so geschehen sollte (aufgrund des Feiertags nicht wahrscheinlich) zöhlt das Geld als Einkommen im Mai. Ist es hingegen noch im April auf dem Konto zählt es als Aprileinkommen


    Zahlt der Arbeitgeber rechtswidrig nicht rechtzeitig, kann sich das Jobcenter theoretisch an den Arbeitgeber wenden. In der Praxis wird das allerdings nur sehr selten gemacht. Für § 11 Absatz 2 SGB II ist allerdings allein entscheidend, wann das Geld wirklich zufließt.

    • Neu
    • Offizieller Beitrag

    Zahlt der Arbeitgeber rechtswidrig nicht rechtzeitig, kann sich das Jobcenter theoretisch an den Arbeitgeber wenden


    Aber nicht, wenn der Arbeitgeber zwischenzeitlich erfüllend gezahlt hat.


    Ansonsten ist ubus Hinweis erstmal nicht falsch, ändert aber eben nichts daran, dass es nicht auf gesetzliche oder vertragliche Regelungen zur Lohnzahlung ankommt, sondern allein auf den Zufluss.


    Da der 1.5. kein Buchungstag ist, kann die Aussage des TE definitiv nicht stimmen. Ob der Lohn nun am 30.4. kommt oder doch erst am 2.5: wer weiß, ob wir das jemals erfahren werden.

  • Aber nicht, wenn der Arbeitgeber zwischenzeitlich erfüllend gezahlt hat.

    Exakt.

    Da der 1.5. kein Buchungstag ist, kann die Aussage des TE definitiv nicht stimmen.

    In seltenen exotischen Fällen tatsächlich möglich obwohl es kein Bankarbeitstag ist, aber ich erwarte ebenfalls nicht, dass die hier vorliegen.


    Tatsächlich gibt es einige Finanzdienstleister die auch an Nicht-Bankarbeitstagen buchen, das sind allerdings in der Praxis sehr seltene Exotenfälle.


    Beispiel aus der Praxis: Zahlungen auf ein PayPal-Konto. Das habe ich allerdings bezüglich Arbeitslohn auch erst einmal erlebt bei einem kleineren Startup, das entweder sehr Hip sein wollte oder evtl. auch die Löhne in Deutschland von Konten im außereuropäischen Ausland gezahlt hat ohne selbst voll zu überblicken, welche Komplikationen dadurch entstehen können.

    • Neu
    • Offizieller Beitrag

    Dann kommt es immer noch darauf an, wann Wertstellung und wann Buchung war. Aber das geht jetzt sicherlich zu sehr ins Detail.


    Ubu wollte mit dem Hinweis auf das BBiG dem TE sicherlich nur erklären, dass der Lohn eigentlich schon am 30.4. zufließen müsste, wenn der Ausbildungsbetrieb sich an bestehende Gesetze hält.


    Was nicht immer der Fall ist, mein Sohn hat z. B. seinen Lohn immer zum 12. des Folgemonats erhalten, wahrscheinlich, weil das in der Firma eben der normale Zahltag war. Wir haben deshalb trotz Kenntnis der Gesetzeslage keinen Aufriss gemacht, warum auch.

    Es ist nicht nötig (und noch dazu regelwidrig!), mir eine PN zu schreiben, weil eine Verwarnung erfolgte, ein Beitrag oder Thread gelöscht oder ein Thread geschlossen wurde. Wenn dies geschah, hatte es einen entsprechenden Grund. Ich verweise insoweit auf die Regeln des Forums: Forenregeln.