Beiträge von ubu

    Eine Zuzahlungsbefreiung im Wortsinne gibt es schon seit Jahren nicht mehr, auch Bedürftige müssen Zuzahlungen leisten, wie jeder Versciehrte aber nur bis zur Belastungsgrenze (§ 62 SGB V)

    § 62 Abs. 2 Satz 6 SGB V:

    Bei Versicherten, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch erhalten, ist abweichend von den Sätzen 1 bis 3 als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelbedarf nach § 20 Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches maßgeblich.

    D.h. solange ein laufender Leistungsbezug nach dem SGB II besteht (egal ob aufstockend zum Lohn/Rente/Unterhalt, oder ob kein sonstiges Einkommen vorhanden ist), ist als Bruttoeinkommen derzeit nur der Regelbedarf der Stufe 1 (z.Zt. 502,00 €) zugrunde zu legen.

    Bedeutet - da die Belastungsgrenze nach § 62 Abs. 1 vom Jahresbruttoeinkommen berechnet wird - eine Zuzahlung von 502,00 € x 12 Monate x 2% = 120,48 € jährlich, für chronisch Kranke die Hälfte (1%, 60,24 €).

    Erst wenn Zuzahlungen in dieser Höhe im Kalenderjahr erreicht sind, befreit die Krankenkasse von der Zuzahlung bis zum Rest des Kalenderjahres. Im neuen Jahr geht das Spiel erneut los. (Kleiner Tipp: wenn abzusehen ist, dass sich an der Bedürftigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit nichts ändern wird (kommt z.B. bei Beziehern von Grundsicherung nach dem SGB XII häufig vor), kann der Hilfebedürftige auch direkt am Jahresanfang den Betrag von z.Zt. 120,48 € (60,24 € bei Chronikern) an seine Krankenkasse überweisen und wird schon Anfang Januar für den kompletten Rest des Jahres von weiteren Zuzahlungen befreit.)

    In dem Moment, in dem das Einkommen den Bedarf zum Lebensunterhalt knapp überschreitet, wird's teuer.

    Einfach mal ein Beispiel: Bruttoeinkommen 850,00 € (Netto 750,00 €), Bedarf zum Lebensunterhalt 800,00 € incl. Miete --> Bürgergeld 50,00 €. Jährliche Zuzahlung nach § 62 SGB V 502,00 € x 12 Monate x 2% = 120,48 €.

    Lohn steigt auf 900,00 € brutto, 810,00 € netto. So gerade kein Anspruch mehr auf Bürgergeld. Jährliche Zuzahlung errechnet sich vom Bruttoeinkommen 900,00 € x 12 Monate x 2% = 216,00 €.

    (Und sollte das bereinigte Einkommen mehr als 18,36 € über dem Bedarf zum Lebensunterhalt liegen, zahlst du dann auch noch den Rundfunkbeitrag von 18,36 €, aber das ist eine andere Geschichte...)

    Turtle hat grundsätzlich recht, was den Inhalt des Forums angeht.

    Trotzdem erlaube ich mir den Hinweis auf die rechtlichen Grundlagen der Möglichkeiten der Befreiung vom Rundfunkbeitrag (denn die Frage kommt immer wieder mal auf):

    Der Rundfunkbeitrag wird nach den Vorgaben des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) erhoben.

    Die Befreiung vom Rundfunkbeitrag ist in § 4 Abs. 1 RBStV geregelt; danach werden auf Antrag vom Rundfunkbeitrag folgende Personen befreit:

    1. Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach den §§ 27a oder 27d des Bundesversorgungsgesetzes,

    2. Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches),

    3. Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches,

    4. Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,

    5. nicht bei den Eltern wohnende Empfänger von

    a.) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,

    b.) Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 114, 115 Nr. 2 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches oder nach dem Dritten Kapitel, Dritter Abschnitt, Dritter Unterabschnitt des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches oder

    c) Ausbildungsgeld nach den §§ 122 ff. des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches,

    6. Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27e des Bundesversorgungsgesetzes,

    7. Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften,

    8. Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird,

    9. Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches in einer stationären Einrichtung nach § 45 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches leben, und

    10. taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder nach § 27d des Bundesversorgungsgesetzes.

    Der Bezug von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz berechtigt nicht zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag.

    Einzige Ausnahme ist § 4 Abs. 6 RBStV, wonach eine Befreiung als Härtefall auf Antrag möglich ist:

    Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten.

    D.h. wenn z.B. das Jobcenter einen Bürgergeldantrag ablehnt, weil das anrechenbare Einkommen weniger als (z.Zt.) 18,36 € über dem Bürgergeld-Bedarfssatz liegt (d.h. wenn man gewissermaßen durch die Zahlung des Rundfunkbeitrags hilfebedürftig im Sinne des SGB II) würde, nur dann ist eine Befreiung als Härtefall möglich.

    Insoweit ist die Aussage „stellen Sie einen Bürgergeldantrag“ sogar richtig – denn für die Befreiung als Härtefall benötigt man den Ablehnungsbescheid des Jobcenters, aus dem hervorgeht, dass das Einkommen weniger als 18,36 € über dem Bedarfssatz liegt.


    Hierzu die Rechtsgrundlage:

    § 11b Abs. 1 SGB II

    Vom Einkommen abzusetzen sind

    [...]

    3.Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträgea)zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
    b)zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
    soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
    4.geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
    5.die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,

    [...]

    Die unter Nr. 5 genannten "notwendigen Ausgaben" sind z.B. die erforderlichen Fahrtkosten.


    § 11b Abs. 2 SGB II: Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen.


    D.h. bei einem Einkommen bis 100,00 € gibt's nur einen Freibetrag von 100,00 €, mehr nicht.


    Abgesehen davon ist im Regelbedarf (Stufe 1, 502,00 €) ein Betrag von 45,02 € für Verkehr (Inanspruchnahme von Verkehrsdienstleistungen, z.B. ÖPNV) enthalten, wodurch die Kosten des Deutschlandtickets fast komplett abgedeckt sind. Möglicherweise besteht als Bürgergeldempfänger auch Anspruch auf ein verbilligtes Sozialticket / Mobilpass, wodurch eine Notwendigkeit, zusätzliche Fahrtkosten als Einkommensfreibetrag berücksichtigen zu müssen, gar nicht besteht.



    Einkommen ist dem dem Monat anzurechnen, in dem es zufließt (§ 11 Abs. 2 SGB II), sogen. "Zuflussprinzip".

    Wenn sie mit dem Einkommen für einen halben Monat ihren Bedarf decken kann, hat sie keinen Anspruch auf Leistungen.

    Diese Regelung ist allerdings nicht neu; das Zuflussprinzip gilt schon seit Januar 2005.

    Wie Trixx76 treffend - aber für deine Frage nicht sonderlich hilfreich - sagte, darfst du das Einkommen in voller Höhe behalten; da es aber auf die Sozialhilfe angerechnet wird, bekommst du weniger Sozialhilfe. Allerdings wird das Arbeitseinkommen nicht voll angerechnet, siehe u.a. § 82 Abs. 2 und 3 SGB XII.

    Vom Einkommen sind abzusetzen:

    § 82 Abs. 2 SGB XII: Von dem Einkommen sind abzusetzen

    1.auf das Einkommen entrichtete Steuern, (wird hier nicht vorliegen)

    2.Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, (wird hier nicht vorliegen)
    3.Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, (sofern du nicht noch anderweitiges Einkommen hast, wo die Beiträge zur Hausrat- und Haftpflichtversicherung schon in Abzug gebracht werden, können dieser hier berücksichtigt werden, gleiches gilt nach aktueller Rechtsprechung für die Kfz-Haftpflichtbeiträge. Hinweis: Abzug nur jeweils in den Monaten, wenn die Beiträge fällig sind!)

    und
    4.die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (Werbungskosten, wird nichts nachgewiesen, ist eine Pauschale von 5,20 € monatlich anzuerkennen (sog. Arbeitsmittelpauschale), zusätzlich ggfs. Fahrtkosten zur Arbeit, siehe § 2 der DVO zu § 82 SGB XII)
    § 82 Abs. 3 SGB XII:
    Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

    Wenn jetzt keine Fahrtkosten oder Versicherungsbeiträge zu berücksichtigen sind, errechnet sich das anzurechnende Arbeitseinkommen wie folgt:

    Einkommen 520,00 € ./. Werbungskosten 5,20 € ./. 30 % Freibetrag 156,00 € = 358,80 €.

    D.h. du hast 520,00 € mehr Einkommen, bekommst aber nur 358,80 € weniger Sozialhilfe, also hast du 161,20 € mehr in der Tasche als ohne Arbeit.

    Ganz ehrlich? Mein Mitleid hält sich da stark in Grenzen.

    Der Bewilligungszeitraum ist dir bekannt. Also Zeit satt, sich ausreichend um die Weiterbeantragung zu kümmern. Dazu muss man nicht mal auf einen förmlichen Weiterbewiiligungsantrag warten.

    "Anschreiben des Jobcenters ignoriere ich, weil ich sie als belästigend empfunden habe". Ziemlich dumme Idee.

    "Ich habe Grundsicherung beantragt, die steht doch jedem zu." Richtig, jedem, bei dem die Voraussetzungen vorliegen und der die notwendigen Mitwirkungspflichten erfüllt. Zur Erinnerung: Bürgergeld ist weder eine unbefristete Rente noch ein bedingungsloses Grundeinkommen.

    "Ich will kein persönlichen Termin wahrnehmen". Pech gehabt, dafür gibt es gesetzlichhe Vorschriften (§ 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III). Rechtsfolgen siehe §§ 61, 66 SGB I.

    "Zwangsforderungen des Sachbearbeiters": falsche Wahrnehmung. Der versucht dich vorrangig wieder in Arbeit zu kriegen, damit du dem Steuerzahler nicht mehr auf der Tasche liegst. Was glaubst du denn, wie lange du noch beschäftigst wärst, wenn du an einem Arbeitsplatz genau diese Einstellung auch gegenüber deinem Chef äußerst?

    "Ist es ratsam, einen Termin beim Anwalt zu machen?" Wenn es ein intelligenter Anwalt ist, wird er dir die o.g. Punkte auch sagen.

    "Mehr ist mir erstmal nicht eingefallen". Wie wäre es mit Arbeitsaufnahme? Im Moment werden überall Mitarbeiter gesucht. Nur so eine Idee...