Befreiung Rundfunkgebühren bei Wohngeld

  • Hallo,

    ich habe hier einen Artikel gelesen, aus dem für mich deutlich hervor ging, dass ich als Wohngeldempfänger von den Rundfunkgebühren befreit werden könne. Begründung war, dass ich als Wohngeldempfänger bzw. Person mit geringem Einkommen nicht schlechter gestellt werden darf.

    Beim Rundfunkgebührenservice will man davon nichts wissen. Ich solle mir das Bürgergeld beantragen- auch wenn ich das gar nicht möchte- nur damit ich den Bescheid für den Rundfunkgebührenservice bekomme. Der Mitarbeiter am Telefon hat sehr einschüchternt mit mir gesprochen und das Gespräch einfach beendet, obwohl ich im Gegensatz zu ihm ruhig und freundlich gesprochen habe.

    Habe ich den Artikel falsch verstanden oder handelt der Rundfunkgebührenservice hier falsch?

    Wäre sehr dankbar für eine Antwort.

    Viele Grüße

    • Offizieller Beitrag

    Das ist weder eine Frage zu Bürgergeld noch zu Sozialhilfe. Ich fürchte, das ist das falsche Forum für solch eine Frage.

    Es ist nicht nötig (und noch dazu regelwidrig!), mir eine PN zu schreiben, weil eine Verwarnung erfolgte, ein Beitrag oder Thread gelöscht oder ein Thread geschlossen wurde. Wenn dies geschah, hatte es einen entsprechenden Grund. Ich verweise insoweit auf die Regeln des Forums: Forenregeln.

  • Danke für die Beachtung meines Textes.

    Genau auf dieser Seite habe ich aber den Artikel zur Beitragsbefreiung der Rundfunkgebühren für u. a. auch Wohngeldempfänger gelesen.

    Ich würde nur gerne wissen, ob ich den Artikel falsch verstanden habe oder hätte gerne einen Verweis auf die Quelle.

    Ausser hier im Forum zu fragen, habe ich keine Möglichkeit der Kontaktaufnahme gefunden.

    • Offizieller Beitrag

    Die Homepage ist eine Sache, das Forum eine andere. Die Themen, um die es hier im Forum geht, sind begrenzt auf Bürgergeld und Leistungen nach dem SGB XII.

    Es ist nicht nötig (und noch dazu regelwidrig!), mir eine PN zu schreiben, weil eine Verwarnung erfolgte, ein Beitrag oder Thread gelöscht oder ein Thread geschlossen wurde. Wenn dies geschah, hatte es einen entsprechenden Grund. Ich verweise insoweit auf die Regeln des Forums: Forenregeln.

  • Turtle hat grundsätzlich recht, was den Inhalt des Forums angeht.

    Trotzdem erlaube ich mir den Hinweis auf die rechtlichen Grundlagen der Möglichkeiten der Befreiung vom Rundfunkbeitrag (denn die Frage kommt immer wieder mal auf):


    Der Rundfunkbeitrag wird nach den Vorgaben des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) erhoben.

    Die Befreiung vom Rundfunkbeitrag ist in § 4 Abs. 1 RBStV geregelt; danach werden auf Antrag vom Rundfunkbeitrag folgende Personen befreit:

    1. Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach den §§ 27a oder 27d des Bundesversorgungsgesetzes,

    2. Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches),

    3. Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches,

    4. Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,

    5. nicht bei den Eltern wohnende Empfänger von

    a.) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,

    b.) Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 114, 115 Nr. 2 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches oder nach dem Dritten Kapitel, Dritter Abschnitt, Dritter Unterabschnitt des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches oder

    c) Ausbildungsgeld nach den §§ 122 ff. des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches,

    6. Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27e des Bundesversorgungsgesetzes,

    7. Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften,

    8. Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird,

    9. Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches in einer stationären Einrichtung nach § 45 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches leben, und

    10. taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder nach § 27d des Bundesversorgungsgesetzes.


    Der Bezug von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz berechtigt nicht zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag.


    Einzige Ausnahme ist § 4 Abs. 6 RBStV, wonach eine Befreiung als Härtefall auf Antrag möglich ist:


    Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten.


    D.h. wenn z.B. das Jobcenter einen Bürgergeldantrag ablehnt, weil das anrechenbare Einkommen weniger als (z.Zt.) 18,36 € über dem Bürgergeld-Bedarfssatz liegt (d.h. wenn man gewissermaßen durch die Zahlung des Rundfunkbeitrags hilfebedürftig im Sinne des SGB II) würde, nur dann ist eine Befreiung als Härtefall möglich.

    Insoweit ist die Aussage „stellen Sie einen Bürgergeldantrag“ sogar richtig – denn für die Befreiung als Härtefall benötigt man den Ablehnungsbescheid des Jobcenters, aus dem hervorgeht, dass das Einkommen weniger als 18,36 € über dem Bedarfssatz liegt.