Es geht um den § 7 Abs 3a SGB II
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
Das Jobcenter vermutet hier eine BG, weil die beiden Elternteile in einem Haus wohnen und unterstellt wird, dass dies aus finanziellen Gründen geschieht - eben um nicht als BG gewertet zu werden. Ob das Jobcenter für diese Annahme weitere belastbare Nachweise hat (außer den Wohnungen in einem Haus) kann ich natürlich nicht beurteilen. Eventuell wird hierzu in den Bescheiden mehr ausgeführt? Ansonsten empfiehlt sich nur ein Widerspruchsverfahren oder eine Überprüfungsantrag (bitte alle Bescheide genau nennen und erklären, welche Sachverhalte aus Kundensicht nicht gebührend berücksichtigt wurden)-