Beiträge von Toetje

    Grundsätzlich gibt es einen Freibetrag auf den Hinzuverdienst (100 Euro Basis plus 30% des 100 Euro übersteigenden Einkommens, jedoch höchstens der halbe Eckregelsatz - bis zu einer Bemessungsgrenze). Wie es sich jedoch verhält, wenn 2 Einkommen mit einem theoretischen Freibetrag aufeinandertreffen, weiß ich nicht, ich gehe nicht davon aus, dass es 2 Freibeträge gibt. Hier würde ich schlicht im Sozialamt nachfragen.


    Mea culpa.... Ich habe zu schnell nachgelesen...

    Wenn es sich um bekanntes, geschütztes Vermögen gehandelt hat, das dem JC bekannt war und auf dem Sparbuch die Umbuchung aufs Girokonto und/oder die Abhebung ersichtlich ist, ist alles ok. Mehr Dokumentation braucht es nicht. Es muss auch nichts belegt werden, mit dem geschützten Vermögen darf der Kunde machen, was er möchte. (Sollten daraus allerdings Gewinne erzielt werden, z.B. nach Wetteinsätzen, wäre dies wieder Einkommen. Aber darum geht es hier ja nicht.)

    Grundsätzlich gibt es einen Freibetrag auf den Hinzuverdienst (100 Euro Basis plus 30% des 100 Euro übersteigenden Einkommens, jedoch höchstens der halbe Eckregelsatz - bis zu einer Bemessungsgrenze). Wie es sich jedoch verhält, wenn 2 Einkommen mit einem theoretischen Freibetrag aufeinandertreffen, weiß ich nicht, ich gehe nicht davon aus, dass es 2 Freibeträge gibt. Hier würde ich schlicht im Sozialamt nachfragen.

    Versicherungspauschale ist das was der Name sagt, eine Pauschale für eine eventuelle Haftpflichtversicherung z.B. - Das Übergangsgeld zur beruflichen Eingliederung, auch wenn es sich z.B. um eine Ausbildung handelt, die im Rahmen, dieser Eingliederung realisiert wird, ist leider voll als Einkommen anzurechnen. Ein Freibetrag ist hier nicht vorgesehen. Es steht euch natürlich frei, hier in den Widerspruch zu gehen und dies letztlich gerichtlich beurteilen zu lassen. Aber zunächst vermute ich, auch ohne dass ich nun den Bescheid kenne, dass die Beurteilung korrekt vorgenommen wurde.

    Der Sachbearbeiter hat aber auch einen Vorgesetzten. Wenn das also tatsächlich so ist, dass nicht reagiert wird, dann würde ich - neben den genannten Aktivitäten, Kontakt mit dem Vorgesetzten aufnehmen oder eine Nachricht über das Kundenreaktionsmanagement (KRM) schreiben, diese Post dürfte auch über Geschäftsführung oder Bereichsleitung gehen. Immer vorausgesetzt, dass Deine Aussagen so korrekt sind, natürlich.

    Leben sie ja nicht zusammen, wenn es 2 Wohnungen gibt.

    Das habe ich auch nicht behauptet, und darum sagte ich ja, dass ich nicht weiß, welche Erkenntnisse das Jobcenter eventuell noch hat. Bei zwei, eventuell noch nebeneinander liegenden Wohnungen kommen durchaus mal Fragen auf. Letztlich können wir das ja nicht klären und darum habe ich auf Widerspruch oder Überprüfungsantrag hingewiesen.

    Es geht um den § 7 Abs 3a SGB II


    (3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

    1.

    länger als ein Jahr zusammenleben,

    2.

    mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,

    3.

    Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder

    4.

    befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.


    Das Jobcenter vermutet hier eine BG, weil die beiden Elternteile in einem Haus wohnen und unterstellt wird, dass dies aus finanziellen Gründen geschieht - eben um nicht als BG gewertet zu werden. Ob das Jobcenter für diese Annahme weitere belastbare Nachweise hat (außer den Wohnungen in einem Haus) kann ich natürlich nicht beurteilen. Eventuell wird hierzu in den Bescheiden mehr ausgeführt? Ansonsten empfiehlt sich nur ein Widerspruchsverfahren oder eine Überprüfungsantrag (bitte alle Bescheide genau nennen und erklären, welche Sachverhalte aus Kundensicht nicht gebührend berücksichtigt wurden)-

    Eben, hüben wie drüben wird nix einfacher. Ich kann halt nur nicht mehr in einer Frist für den einmaligen Bedarf was beantragen, sondern muss das direkt mit Erhalt des Schreibens tun. Der Verzicht macht m.E. nach nix einfacher. Aber das kann dem Frager letztlich ja auch egal sein.

    Im Gegensatz zu Damals gibt es keinen Anspruch auf diese einmalige Leistung mehr. Du kannst also nicht mehr für einen Monat wegen der BK-Nachzahlung beantragen. Es wird also immer ein kompletter Antrag durchzuprüfen sein, mit allem was dazu gehört und am Ende des Tages wird dann (eventuell) festgestellt, dass es einen Anspruch für einen Monat gibt.
    Daher erfolgen auch die Einladungen, wie bei jedem anderen Antrag.

    Die Zustimmung selbst ist nur eine Absicherung für den LE, aber keine Voraussetzung.

    Das ist so aber auch nicht ganz richtig - klar, ist die Miete angemessen, braucht es für die Zahlung der Miete keine Zustimmung. Aber die anfallenden weiteren Kosten, wie Kaution oder Umzugswagen, sind nur nach vorheriger Zustimmung zum Umzug übernahmefähig (§ 22 (6) SGB II). Es ist daher dringend zu empfehlen, sich die Zustimmung einzuholen.

    Nicht, wenn eine zusammenhanglose Frage ohne konkreten, den Frager persönlich betreffenden Hintergrund gestellt wird. Außerdem kann die Frage nicht seriös mit den wenigen bekannten Eckpunkten allgemein beantwortet werden.