Beiträge von Hermine

    Turtle1972 - Dankeschön für die schnelle Antwort und zwei weitere Fagen:

    1. Wo (BGBl. vom?, Seite?) ist das manifestiert (bei 'gesetze-im-internet.de' oder 'dejure.org' derzeit noch in der Version vom Juni '22, also Fehlanzeige)?


    In meinem Eröffnungsbetrag ist in dem Zitat auch folgende Aussage von 'buerger-geld.org' enthalten, der die nicht planmäßige Änderung des § 22 Abs 1 SGB II jedoch nicht im Weg steht:
    "Für bedürftige Personen, die neu in den Bürgergeld-Bezug gelangen gilt somit eine Karenzzeit von 2 Jahren."
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    2. Ist es zutreffend, da nun die Karenzzeit mit einem Jahr ein Jahr weniger als geplant betragen soll - und da ja ab Januar 2023 auch bisherige Hartz4-Bezieher automatisch "neu in den Bürgergeld-Bezug gelangen", die Karenzzeit von einem Jahr gemäß der logischen Konsequenz auch für bisherige Hartz4-Bezieher Bestand hat?

    Fragen zu:

    Zitat

    Karenzzeit bei Wohnung

    Neu ist nunmehr, dass geplant ist, einen Satz 2 und 3 in den § 22 Abs 1 SGB II einzufügen. Der soll nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf des Bundesarbeitsministeriums wie folgt lauten:

    „Für die ersten zwei Jahre ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden, werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt (Karenzzeit); Satz 5 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um die Zeit ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens zwei Jahre keine Leistungen nach diesem Buch bezogen worden sind.“

    Für bedürftige Personen, die neu in den Bürgergeld-Bezug gelangen gilt somit eine Karenzzeit von 2 Jahren.

    Quelle:
    https://www.buerger-geld.org/n…buergergeld-neu-geregelt/

    1. Wurde § 22 Abs 1 SGB II wie geplant geändert?
    2. Wenn § 22 Abs 1 SGB II noch nicht wie geplant geändert wurde, wann ist die Änderung zu erwarten?