Kosten der Unterkunft beim Bürgergeld neu geregelt

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§ 22 Abs. 1 S. 1 SGB II (Sozialgesetzbuch Band 2) räumt Beziehern von Bürgergeld Leistungen einen Anspruch auf Kostenübernahme für eine Wohnung ein. Allerdings besteht nur ein Anspruch auf Übernahme der angemessenen Unterkunftskosten.

Karenzzeit bei Wohnung

Neu ist nunmehr, dass geplant ist, einen Satz 2 und 3  in den  § 22 Abs 1 SGB II einzufügen. Der soll nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf des Bundesarbeitsministeriums wie folgt lauten:

„Für die ersten zwei Jahre ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden, werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt (Karenzzeit); Satz 5 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um die Zeit ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens zwei Jahre keine Leistungen nach diesem Buch bezogen worden sind.“

Für bedürftige Personen, die neu in den Bürgergeld-Bezug gelangen gilt somit  eine Karenzzeit von 2 Jahren. Innerhalb dieser Karenzzeit wird keine


Angemessene Unterkunft

Das Bundesverfassungsgericht hat  mit seiner Entscheidung unter dem Az 1 BvR 617/14 den Rechtsanspruch auf eine Wohnung von SGB II Beziehern vor längerer Zeit konkretisiert. Danach haben Leistungsbezieher keinen  Anspruch auf eine volle Übernahme ihrer Wohn- und Heizkosten. Kostenmaßstab ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts der Preis vergleichbarer Wohnungen im „unteren Preissegment“. Das oberste deutsche Gericht argumentiert in seiner Entscheidung wie folgt: Zwar müsse der Staat das menschenwürdige Existenzminimum garantieren, doch das bedeute nicht, dass „jedwede Unterkunft im Falle einer Bedürftigkeit staatlich zu finanzieren und Mietkosten unbegrenzt zu erstatten wären“

Grundsätzlich ist es also korrekt, dass Bürgergeld – Bezieher nur einen Anspruch auf Übernahme der „angemessenen“ Unterkunftskosten durch die Jobcenter haben. Der Gesetzgeber darf nach Ansicht der Richter die Kostenübernahme begrenzen. Mit § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II  bestehe ein konkreter gesetzlicher Anspruch zur Erfüllung des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum. Damit habe der Gesetzgeber seine Pflicht erfüllt.

Die neu eingeführte Karenzzeit ist somit keine verfassungsrechtlich gefordert Pflicht, sondern Bestandteil einer Neuregelung, die das Vertrauensverhältnis zwischen Bürger und Jobcenter in den Vordergrund rücken möchte.

Mieten steigen

Welche Wohnfläche ist angemessen? Diese Frage beschäftigt jeden Monat die Jobcenter in Deutschland. In vielen Städten und Gemeinden steigen die Mieten. Das wird auch in Zukunft unter der Geltung des neuen Bürgergeld Gesetzes so sein.

Kostensätze sind regional sehr unterschiedlich

Es existieren keine konkreten bundesweiten Vorgaben, wie viel Quadratmeter für einen Menschen „angemessen“ sind. In der Rechtsprechung haben sich deshalb gewisse Richtwerte herausgebildet:

Für eine Einzelperson darf eine Wohnung normalerweise nicht größer sein als 45 bis 50 Quadratmeter sein. Für zwei Personen sind 60 Quadratmeter  angemessen. Jede weitere Person darf 15 Quadratmeter zusätzlich beanspruchen.

Liegt allerdings eine größere Wohnung im Rahmen der als angemessen erachteten Kosten, sind Ausnahmen möglich, selbst wenn dadurch  etwas höhere Heiz- und Nebenkosten entstehen.

Die Kostensätze unterscheiden sich regional sehr stark. So sind Wohnungen in Metropolen grundsätzlich teurer als auf dem Land, so dass entsprechend dort vom Jobcenter auch höhere Mieten übernommen werden.

Das Problem: Die die Entwicklung der Neuvertragsmieten in den Städten geht rasant nach oben. Zu den bisherigen Preisen sind aktuell kaum Wohnungen zu bekommen.

Fazit aus der Neuregelung des Bürgergeldes

Mit dem neuen Bürgergeld wird sich die Situation für Hilfebedürftige entspannen, die eine Wohnung haben. Sie müssen sich nicht sofort auf die Suche nach einer angemessenen Unterkunft machen, sondern können sich auf die Arbeitssuche konzentrieren.